HAMBURG / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesfinanzhof hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das Pendlern mit doppeltem Haushalt eine erhebliche steuerliche Entlastung bietet. Kosten für Stellplätze oder Garagen werden nicht mehr auf die Mietobergrenze von 1.000 Euro angerechnet. Dies beendet einen langen Streit mit den Finanzämtern und schafft Klarheit für viele Berufspendler.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich ein Urteil gefällt, das für viele Berufspendler in Deutschland eine erhebliche steuerliche Entlastung bedeutet. Die Kosten für Stellplätze oder Garagen werden nicht mehr auf die Mietobergrenze von 1.000 Euro für Unterkunftskosten angerechnet. Diese Entscheidung ermöglicht es Pendlern, die einen doppelten Haushalt führen, ihre Parkkosten unbegrenzt als berufsbedingte Mehraufwendungen abzusetzen.
Das Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichts stellt klar, dass ein Parkplatz nicht als Wohnraum gilt. Die gesetzliche Obergrenze von 1.000 Euro monatlich für die doppelte Haushaltsführung bezieht sich ausschließlich auf die reine Miete der Wohnung. Die Kosten für einen Stellplatz sind als ‘sonstige notwendige Mehraufwendungen’ zu behandeln und unterliegen keiner Deckelung. Diese Entscheidung beendet die bisherige restriktive Praxis der Finanzverwaltung.
Der konkrete Fall, der zu diesem Grundsatzurteil führte, betraf einen Gebietsverkaufsleiter, der aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg unterhielt. Die Warmmiete dieser Wohnung lag bereits über der 1.000-Euro-Grenze. Zusätzlich mietete er für 170 Euro im Monat einen Tiefgaragenstellplatz im selben Gebäude. Das Finanzamt verweigerte den Abzug dieser Kosten, da das Limit durch die Wohnungsmiete bereits ausgeschöpft war. Der Manager klagte erfolgreich, und das Niedersächsische Finanzgericht gab ihm 2023 recht, was nun vom Bundesfinanzhof bestätigt wurde.
Für viele Berufspendler, insbesondere in teuren Städten wie München, Frankfurt oder Hamburg, bedeutet das neue Urteil eine erhebliche finanzielle Entlastung. Seit der Steuerreform 2014 sind die absetzbaren Kosten für eine beruflich veranlasste Zweitwohnung auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt. In diesen Städten reicht diese Summe oft nicht einmal für eine einfache Wohnung. Bisher wurden Pendler, die zusätzlich einen Stellplatz benötigten, doppelt bestraft. Das neue Urteil schafft Abhilfe und ermöglicht eine jährliche zusätzliche steuerliche Absetzbarkeit von beispielsweise 2.040 Euro für den Kläger aus Hamburg.
Steuerberater raten allen Berufspendlern mit doppelter Haushaltsführung, sofort zu handeln. Bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden sollte das BFH-Urteil zitiert und die Nachforderung der Parkkosten beantragt werden. Für die Steuererklärung 2025 müssen die Ausgaben für Garage oder Stellplatz explizit unter ‘sonstige notwendige Mehraufwendungen’ eingetragen werden. Wichtig sind klare Nachweise über die separaten Kosten. Es wird erwartet, dass das Bundesfinanzministerium seine Verwaltungsanweisungen in den kommenden Monaten an die Rechtsprechung anpasst.
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