BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Immobilienbesitzer in elf Bundesländern und Bayern erhalten einen Monat mehr Zeit, um bauliche Veränderungen aus dem Jahr 2025 für die Grundsteuer zu melden. Diese Fristverlängerung auf den 30. April 2026 soll sowohl den Bürgern als auch den mit der Flut von Erklärungen beschäftigten Ämtern entgegenkommen.

Die Verlängerung der Frist für die Grundsteuer-Meldungen in elf Bundesländern sowie in Bayern bietet Immobilienbesitzern eine dringend benötigte Atempause. Ursprünglich war die Frist für die Meldung baulicher Veränderungen aus dem Jahr 2025 auf den 31. März 2026 festgelegt. Nun haben die betroffenen Eigentümer bis zum 30. April 2026 Zeit, ihre Meldungen elektronisch über das Steuerportal ELSTER einzureichen. Diese Entscheidung wurde getroffen, um den Bürgern und den Finanzämtern, die noch mit der Bearbeitung der Erst-Erklärungen beschäftigt sind, entgegenzukommen.
Die Fristverlängerung ist das Ergebnis einer koordinierten Aktion von elf Bundesländern, die das Bundesmodell zur Grundsteuer anwenden. Dazu gehören Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Auch Bayern, das ein eigenes Flächenmodell gewählt hat, hat eine identische Verlängerung erlassen. Diese parallele Bewegung zeigt einen breiten Konsens der Finanzverwaltungen, die bereits eine ähnliche Verlängerung für Änderungen aus dem Jahr 2024 beschlossen hatten.
Die Pflicht zur Meldung baulicher Veränderungen bleibt jedoch bestehen. Eigentümer, die 2025 gebaut, saniert oder umgenutzt haben, müssen diese Änderungen melden. Dazu zählen Neubauten, Umbauten, Abrisse, Nutzungsänderungen und Änderungen der Bodenart. Ein reiner Eigentümerwechsel durch Verkauf muss hingegen nicht gemeldet werden, da diese Information automatisch vom Grundbuchamt an die Finanzämter weitergeleitet wird. Die Meldung erfolgt elektronisch über ELSTER, wobei das kostenlose MeinElster-E-Book Schritt für Schritt erklärt, wie die Änderungen korrekt übermittelt werden können.
Die Verlängerung der Frist bietet eine willkommene, wenn auch kurze Verschnaufpause. Die reguläre Frist ist stets der 31. März des Folgejahres, und die Finanzämter können Erklärungen auch vor Ablauf der neuen Frist anfordern. Wer zu spät meldet, riskiert einen Verspätungszuschlag oder eine Schätzung des neuen Steuermessbetrags, was meist zum Nachteil des Eigentümers ausfällt. Für spätere Jahre gilt die Standardfrist, sodass Änderungen aus dem Jahr 2026 bis zum 31. März 2027 gemeldet werden müssen.
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