BRÜSSEL / LONDON (IT BOLTWISE) – Die neue EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung, die bis Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss, sorgt bereits jetzt für Verwirrung. Viele Gastgeber befürchten eine generelle Registrierungspflicht für Ferienwohnungen. Doch der Deutsche Ferienhausverband stellt klar: Eine solche Pflicht besteht nur unter bestimmten Bedingungen.

Die EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung, die bis zum 20. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss, hat bereits im Vorfeld für zahlreiche Missverständnisse gesorgt. Viele Gastgeber und Agenturen sind besorgt über die möglichen neuen Pflichten, insbesondere die vermeintliche Notwendigkeit einer Registrierungsnummer für jede Ferienunterkunft. Der Deutsche Ferienhausverband hat jedoch klargestellt, dass eine generelle Registrierungspflicht nicht vorgesehen ist.
Michelle Schwefel, Geschäftsstellenleiterin des Deutschen Ferienhausverbands, betont, dass eine Registrierungspflicht nur dann gilt, wenn eine Kommune ein EU-konformes digitales Registrierungsverfahren eingeführt hat. Diese Pflicht besteht jedoch nur in Kommunen mit einer bestehenden Zweckentfremdungssatzung. Andere Kommunen können selbst entscheiden, ob sie ein solches Verfahren einführen möchten. Für die meisten Vermieter wird sich daher zunächst nichts ändern, solange ihre Kommune kein Registrierungsverfahren eingerichtet hat.
Die Registrierung dient der systematischen Datenerhebung und soll nicht mit einem Genehmigungsverfahren gekoppelt sein. Ziel der EU-Verordnung ist es, belastbare Daten zur Anzahl und Nutzung von Ferienunterkünften zu erheben, um politische Entscheidungen transparenter und sachgerechter treffen zu können. In Deutschland werden rund 82 Prozent der Ferienunterkünfte von privaten Gastgebern angeboten, was einen erheblichen Teil der touristischen Übernachtungen ausmacht, der bislang statistisch nicht erfasst wird.
Plattformen, die Kurzzeitvermietungen vermitteln, sind verpflichtet, Registrierungsnummern in Inseraten abzubilden und monatlich Buchungs- und Belegungsdaten zu übermitteln. Die zentrale Datenschnittstelle wird von der Bundesnetzagentur betrieben, die den Datentransfer an Statistikämter und Kommunen mit Registrierungsverfahren koordiniert. Kommunen erhalten jedoch nur dann Zugriff auf diese Daten, wenn sie ein EU-konformes Registrierungsverfahren eingerichtet haben, was einen Anreiz für Städte und Gemeinden darstellt, entsprechende digitale Prozesse bereitzustellen.
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