BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – In Deutschland kursieren viele Missverständnisse über die Scheidung, insbesondere hinsichtlich der Kosten und der Dauer des Verfahrens. Rechtsanwälte klären auf, dass die finanziellen Belastungen oft überschätzt werden und dass das Trennungsjahr unabhängig von der Ehedauer eingehalten werden muss.

Die Vorstellung, dass Scheidungen nur für Wohlhabende erschwinglich sind, ist weit verbreitet, aber irreführend. Tatsächlich richten sich die Kosten eines Scheidungsverfahrens nach den finanziellen Verhältnissen der Eheleute. Je geringer das Einkommen und Vermögen, desto niedriger fallen die Gerichts- und Anwaltskosten aus. Zudem haben Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, was die finanzielle Belastung weiter reduziert.
Ein weiterer Irrtum betrifft die Dauer des Scheidungsverfahrens. Unabhängig davon, ob eine Ehe nur wenige Wochen oder viele Jahre gedauert hat, muss das sogenannte Trennungsjahr eingehalten werden. Dies bedeutet, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben müssen, bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Entscheidung zur Scheidung wohlüberlegt ist.
Auch die Vermögensaufteilung wird häufig missverstanden. Viele glauben, dass nach der Ehe alles Vermögen hälftig geteilt wird. Tatsächlich bleibt das in die Ehe eingebrachte Vermögen im Besitz des jeweiligen Partners. Nur das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird aufgeteilt, und zwar bezogen auf dessen Wertsteigerung. Wer mehr erwirtschaftet hat, muss dem anderen Partner die Hälfte der Differenz als Baranspruch ausgleichen.
Was die Haftung für Schulden betrifft, haftet jeder Ehepartner grundsätzlich nur für seine eigenen Verbindlichkeiten. Eine gemeinsame Haftung besteht nur, wenn beide Partner einen Kreditvertrag unterzeichnet haben. Auch nach der Scheidung bleibt diese Regelung bestehen, was bedeutet, dass ein Partner nicht für die Schulden des anderen haftet, es sei denn, es wurde gemeinsam unterschrieben.
In Deutschland herrscht zudem Anwaltszwang bei Scheidungen. Mindestens ein Partner muss einen Anwalt beauftragen, um den Scheidungsantrag einzureichen. Ein gemeinsamer Anwalt ist nicht möglich, da dieser nur die Interessen einer Seite vertreten kann. Bei einvernehmlichen Scheidungen kann jedoch ein Partner auf einen eigenen Anwalt verzichten, wenn er dem Antrag zustimmt, was Kosten spart.
Schließlich gibt es auch Missverständnisse bezüglich des Sorgerechts. Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder wird nicht automatisch im Scheidungstermin geregelt. Eltern behalten das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung, es sei denn, es gibt Streitigkeiten, die eine gerichtliche Entscheidung erfordern. Das Umgangsrecht wird zunächst beim Jugendamt besprochen und nur bei Konflikten vor Gericht verhandelt.
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