SCHWEIZ / LIECHTENSTEIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Single Family Offices verzeichnen in der Schweiz starkes Wachstum, während viele Vermögensverwalter für den Fall politischer Steueränderungen ins Ausland ausweichen. Gleichzeitig steigt der Zuspruch zu Stiftungsmodellen: In einer Umfrage halten 77 Prozent Stiftungen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Mitteln für geeignet. Der Artikel ordnet die rechtlichen Mechaniken, aktuelle Gerichtspunkte und den Wettbewerb mit alternativen Gestaltungen ein und zeigt, wo Risiken in der Praxis liegen.

Die Zahlen wirken wie ein Stimmungsbarometer für den Vermögensmarkt: Das in der Schweiz verwaltete Vermögen von Single Family Offices ist laut einer Studie der Universität St. Gallen innerhalb von zwei Jahren um fast ein Drittel auf 785 Milliarden Franken gestiegen. Damit einher geht eine deutlich spürbare Verlagerungsbereitschaft. Besonders auffällig ist, dass fast die Hälfte der befragten Vermögensverwalter einen Umzug ins Ausland prüft, falls eine Erbschaftssteuerinitiative angenommen wird; fünf Prozent haben diesen Schritt bereits vollzogen. Diese Gemengelage erklärt, warum Stiftungen gerade als „rechtssichere Hülle“ im Gespräch bleiben.
Technisch-juristisch ist der Reiz des Stiftungsmodells klar: Das Stiftungsvermögen gehört rechtlich nicht mehr dem Stifter, sondern der Stiftung selbst. Dadurch wird die Vermögenszuordnung aus dem direkten Zugriff des Stifters herausgelöst und der Nachlass lässt sich weniger leicht „zersplittern“, etwa durch Gläubigerforderungen oder ungünstige Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Für Unternehmen und Family Offices ist das zudem ein Planungsinstrument über Generationen hinweg. Allerdings ist diese Trennung kein Freifahrtschein: Unentgeltliche Leistungen können bei bestimmten Konstellationen bis zu vier Jahre angefochten werden, bei vorsätzlicher Benachteiligung sogar bis zu zehn Jahre.
In Deutschland verschärft sich die Lage zusätzlich durch das Zusammenspiel mehrerer Fristen und Anspruchsrechte. Ein wesentlicher Punkt: Beim Pflichtteilsrecht gilt zwar regelmäßig eine zehnjährige „Abschmelzungsfrist“, doch der Bundesgerichtshof hat laut Darstellung klargestellt, dass diese Frist erst beginnt, wenn der Stifter endgültig auf den Genuss des Vermögens verzichtet. Für die Praxis bedeutet das, dass Timing und Gestaltungstiefe entscheidend sind – weniger die reine Idee der Stiftung, mehr die exakte Vertrags- und Vollzugskette. Vergleichbare Modelle wie Trusts im anglo-amerikanischen Rechtsraum konkurrieren hier zwar als Alternative, sind jedoch stark abhängig von Anerkennung, Steuerlogik und Durchsetzbarkeit im jeweiligen Land.
Dass Stiftungen dennoch zulegen, hängt auch mit dem politischen und regulatorischen Kontext zusammen. Europa arbeitet an einem Vermögensregister; in der Wahrnehmung vieler Anleger erhöht das den Druck, Vermögensstrukturen vor allem dokumentierbar, nachvollziehbar und rechtskonform aufzustellen. Gleichzeitig können strengere Kontrollen und drohende Steuererhöhungen dazu führen, dass Vermögensverwalter schneller prüfen, ob ein Modell am Ende nur „gute Absicht“ ist oder tatsächlich vor Prüfungen standhält. Marktteilnehmer schauen deshalb weniger auf Schlagworte und mehr auf steuerliche Tatbestände, Nachweispflichten und die konkrete Ausgestaltung von Verwaltung, Begünstigten und Entscheidungsrechten.
Auch aktuelle Rechtsprechung liefert Hinweise, worauf es bei unternehmensnahen Übertragungen ankommt. So hat das Finanzgericht Münster im Juni 2026 nach Darstellung für Aufsehen gesorgt: Bei einem Nachsteuertatbestand im Zusammenhang mit Betriebsvermögen soll dieser erst mit dem dinglichen Vollzug einer Veräußerung eintreten – nicht schon mit dem Vertragsabschluss. Das ist für Gestalter zentral, weil es die entscheidende Zäsur in den Vollzugszeitpunkt legt. Wer Unternehmen übertragen will, muss also Prozess- und Dokumentationsketten so planen, dass steuerlich relevanter Vollzug und wirtschaftliche Verfügungsmacht zeitlich sauber abgebildet sind.
Ergänzend gewinnt ein weiteres Modell in der Praxis an Bedeutung: das Nießbrauchdepot. Dabei werden Wertpapiere übertragen, während der Schenker sich lebenslange Erträge sichert. Steuerlich wird die Schenkungsteuer im Regelfall geringer, weil der Kapitalwert des Nießbrauchs vom übertragenen Wert abgezogen wird. In der Praxis kann das – je nach Höhe – zu Einsparungen von mehreren zehntausend Euro führen. Gleichzeitig erhöht sich damit die Notwendigkeit einer belastbaren Bewertung und eines sorgfältigen „Governance“-Rahmens: Wer entscheidet, wie Erträge verwendet werden, und wie wird der Nießbrauch administriert, ohne dass nachgelagerte Streitfragen entstehen?
Politischer Gegenwind ist indes weiterhin ein Faktor, der die Planungslogik beeinflusst. Laut Berichten kritisierte CDU-Fraktionsvize Albert Stegemann am 10. Juni 2026 die Verschonungsregeln für Großvermögen und warnte davor, es dürfe kein „Erbenschutzprogramm“ auf Kosten der Allgemeinheit geben. Gleichzeitig forderte er, Schlupflöcher bei milliardenschweren Unternehmensübertragungen zu schließen. Auf der anderen Seite zeigen Umfrageergebnisse, wie stark die Akzeptanz im breiten Publikum dennoch ist: Eine Forsa-Umfrage vom April 2026 weist 77 Prozent Zustimmung zur verantwortungsvollen Rolle von Stiftungen aus, während beim Staat nur 38 Prozent erreichbar sind. Besonders die unter 30-Jährigen schätzen Stiftungen stark ein.
Für die Zukunft wird es entscheidend sein, ob Stiftungen als „stabiler Rechtsrahmen“ wahrgenommen werden können, ohne dass sie durch Kontrollrisiken oder Konzentrationsschäden beschädigt werden. Die Fälle, in denen Stiftungen unter Druck geraten, sind kein theoretisches Lehrbuch: So geriet die RAG-Stiftung am 10. Juni 2026 ins Visier des Bundesrechnungshofes, nachdem ihr Kapitalstock zwischen Ende 2021 und Mitte 2025 um 4,8 Milliarden Euro auf rund 16 Milliarden Euro geschrumpft war. Als Ursache werden hohe Einzelrisiken bei Direktbeteiligungen genannt, unter anderem Verluste im Umfeld der Signa-Gruppe. Damit wird deutlich: Rechtssicherheit ersetzt keine Portfoliodisziplin.
Auch grenzüberschreitende Gestaltungen bleiben sensibel. In Liechtenstein konnte die Ingbe-Stiftung aus dem Umfeld der Familie Benko einen juristischen Teilerfolg verbuchen: Das Oberlandesgericht in Vaduz hob eine einstweilige Verfügung auf, die zuvor rund 50 Millionen Franken eingefroren hatte; der Masseverwalter prüft nun den Gang vor das Höchstgericht. Für Gestalter ist diese Episode ein Warnsignal, denn sie zeigt, dass „weniger staatliche Aufsicht“ nicht gleichbedeutend mit „geringem Risiko“ ist. Wer Stiftungsmodelle, Testamentsgestaltungen und Vorsorgedokumente miteinander kombiniert, muss zudem auf Datenschutz- und Offenlegungsanforderungen achten, insbesondere wenn EU-weite Registereffekte die Informationsflüsse verstärken. Fazit: Stiftungen bleiben attraktiv, doch die nächste Welle wird vor allem von Qualität, Dokumentation und belastbaren Vollzugsketten getragen werden.
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