LONDON (IT BOLTWISE) – Die EU-Kommission und EFRAG haben die ESRS deutlich entschlackt und senken die Zahl verpflichtender Datenpunkte um 60 bis 70 Prozent. Gleichzeitig vereinfachen sie die Wesentlichkeitsanalyse und verbessern die Interoperabilität der Standards. Für Konzerne aus Drittstaaten mit EU-Töchtern entstehen neue, stärker auf Umwelt- und Gesellschaftsauswirkungen fokussierte Regeln. Ab Geschäftsjahr 2027 wird zudem der Value Chain Cap für die Wertschöpfungskette verpflichtend, inklusive Übergangsoptionen für 2026.

Die EU-Kommission und die Berichterstattungsorganisation EFRAG bringen mit der ESRS-Reform einen spürbaren Bürokratieabbau in die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Im Kern geht es um eine Senkung der verpflichtenden Datenpunkte um 60 bis 70 Prozent. Die überarbeiteten Standards wurden nach Angaben im Umfeld der Veröffentlichung Anfang Juli per Delegierter Verordnung bekannt gemacht. Für viele Unternehmen bedeutet das nicht automatisch „weniger Verantwortung“, aber häufig „weniger Mess- und Dokumentationsaufwand“ bei der Frage, welche Kennzahlen im Bericht wirklich verpflichtend sind.
Technisch setzt die Reform an zwei Stellen an: Erstens soll die Interoperabilität der Standards steigen, also die Abstimmung zwischen unterschiedlichen Nachhaltigkeitsanforderungen besser funktionieren. Zweitens vereinfacht die EU die Wesentlichkeitsanalyse. Besonders wichtig ist dabei, dass trotz der Streichungen das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit erhalten bleibt. Genau dieses Doppelprinzip zwingt Unternehmen bislang oft zu einer zweistufigen Prüfung: einmal, welche Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen finanziell relevant sind, und zum anderen, welche Auswirkungen das Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft hat. Wenn nun weniger Datenpunkte verpflichtend werden, verlagert sich die praktische Arbeit oft von der „Breite der Zahlencodierung“ hin zu klareren Prüfpfaden.
Die Reform betrifft allerdings nicht nur Formate und Methodik, sondern auch die Lieferkettenlogik. Für große Unternehmen entstehen neue Regeln im Umgang mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Wertschöpfung. Konzerne dürfen von ihren Geschäftspartnern in der Lieferkette künftig nur noch Daten verlangen, die dem freiwilligen VSME-Standard entsprechen. Damit wird der Druck reduziert, KMU in vollständig unternehmensspezifische Berichtsschemata zu zwingen, die sie nur mit hohem Aufwand bedienen könnten. In der Praxis ist das vor allem dort relevant, wo Nachhaltigkeitsdaten bisher als „Zuliefererpflicht“ entlang von Audit-Trails eingefordert wurden und sich die Datenqualität erst durch teure Rückfragen verbessern ließ.
Parallel arbeitet EFRAG an Sonderregeln für Nicht-EU-Konzerne mit EU-Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen. Der Entwurf für ESRS-40a zielt dabei auf Konzerne, deren Mutter außerhalb der EU in den letzten zwei Jahren mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz in der Union erzielt hat und deren Tochtergesellschaften mehr als 200 Millionen Euro Umsatz in der Union ausweisen. Interessant ist auch die Größenordnung: Durch frühere Reformen soll sich die Zahl der betroffenen Nicht-EU-Konzerne von rund 10.000 auf etwa 1.200 reduzieren. Inhaltlich beschränkt sich der neue Ansatz auf „Impact Materiality“ – diese Unternehmen sollen folglich nur über Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft berichten müssen, nicht über finanzielle Risiken und Chancen.
Bei der praktischen Umsetzung spielt der „Mixed Approach“ eine zentrale Rolle. Er erlaubt es den Unternehmen, die Berichterstattung bei den meisten Themen auf die EU zu begrenzen. Eine Ausnahme bleibt jedoch: Der Klimawandel muss weiterhin global erfasst werden. Für die Planbarkeit ist außerdem der Zeitplan entscheidend: Die Konsultationsphase läuft bis zum 31. Oktober 2026, die finale Fassung wird für Anfang 2027 erwartet. Die Berichtspflicht beginnt voraussichtlich mit dem Geschäftsjahr 2028. Schon jetzt zeigt sich damit ein Muster, das in der Nachhaltigkeitsregulierung zunehmend dominiert: weniger „Einheitsreporting“, dafür differenzierte Ansätze entlang geografischer Zuständigkeiten und unternehmensorientierter Risikologiken.
Für Unternehmen, die bereits unter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen, schafft die EU zudem flexible Übergangsregeln. Für das Geschäftsjahr 2026 dürfen sie wählen, ob sie nach den alten ESRS, den neuen Standards oder einer Kombination berichten. Die neuen Regelungen treten voraussichtlich Mitte November 2026 in Kraft – drei Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt. Ab dem Geschäftsjahr 2027 soll dann die neue Struktur verpflichtend werden, inklusive des „Value Chain Cap“, also einer Deckelung beim Aufwand für die Datenerhebung in der Wertschöpfungskette. Für die ersten drei Jahre sind außerdem zusätzliche Erleichterungen bei fehlenden Daten vorgesehen; das ist strategisch relevant, weil viele Firmen ihre Lieferketten-Datenmodelle ohnehin erst stufenweise aufbauen.
Damit verdichtet sich auch die Schnittstelle zu weiteren Regulierungsfeldern. In der Quelle wird betont, dass durch die EU-KI-Verordnung zusätzliche komplexe Pflichten auf Unternehmen zukommen, die bereits jetzt IT- und Prozessketten betreffen. Der Hinweis zielt darauf, dass Compliance nicht auf Nachhaltigkeitskennzahlen allein begrenzt werden darf, sondern sich stärker mit Risiko- und Dokumentationsanforderungen verknüpft. Für die KI- und Datenverarbeitung bedeutet das: Spätestens wenn Daten aus Projekten, Modellen oder Automatisierungsprozessen in Berichte oder Governance-Schritte hineinwirken, müssen Unternehmen definieren, welche Datenflüsse wie nachweisbar sind und wie sich Modell- bzw. Entscheidungslogiken in Audits erklären lassen. Unternehmen sollten daher parallel zu den ESRS-Übergängen ihre Reporting-„Pipeline“ technisch und organisatorisch neu ausrichten, damit der Übergang zu 2027 nicht zum Bremsklotz wird, wenn der Value Chain Cap greift und die Anforderungen an die Lieferkette gleichzeitig anders gewichtet werden.
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