LONDON (IT BOLTWISE) – Das BMF hat die Verwaltungsvorgaben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn bei grenzüberschreitender Tätigkeit präzisiert. Maßgeblich ist der Anhang 2 eines Schreibens, das die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen mit Wirkung ab 1. Januar 2025 konkretisiert. Besonders klar fällt die Einordnung von Homeoffice-Zeiten aus: Entscheidend ist der Ort, an dem die Arbeit physisch erbracht wird. Für die Praxis heißt das: Arbeits- und Anwesenheitsnachweise müssen für die Aufteilung des Besteuerungsrechts konsistent sein.

Wer über Grenzen hinweg arbeitet, landet steuerlich schnell in derselben Kernfrage: In welchem Staat darf der Lohn aus einer konkreten Tätigkeit besteuert werden? Das Bundesministerium der Finanzen hat hierfür die Verwaltungsvorgaben weiter konkretisiert und die Regeln zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in einer aktualisierten Fassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 verbindlich gemacht. Grundlage ist der Anhang 2 des Schreibens mit dem Aktenzeichen IV B 2 – S 1300/21/10024:005. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf eine Alltagssituation, in der berufliche Leistung nicht mehr nur am betrieblichen Standort, sondern zunehmend auch verteilt über verschiedene Länder und Arbeitsmodelle erbracht wird.
Der zeitliche Rahmen ist dabei bewusst so gesetzt, dass für Lohnzahlungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen, die neuen Grundsätze zur Aufteilung des Besteuerungsrechts gelten. Das ursprüngliche BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach DBA stammt vom 12. Dezember 2023 und wurde im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Eine maßgebliche Aktualisierung folgte mit einem weiteren Schreiben vom 19. Dezember 2025, das im Bundessteuerblatt 2026 publiziert wurde. Inhaltlich geht es nicht um neue DBA-Formeln im luftleeren Raum, sondern um die praktische Auslegung: Wie wird das Besteuerungsrecht zugewiesen, wenn Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit in mehr als einem Staat ausüben, und wie werden diese Staaten bei der Betrachtung des Arbeitslohns gegeneinander abgegrenzt?
Besonders praxisnah ist der Abschnitt zur Arbeit im Homeoffice. In der aktuellen Verwaltungspraxis werden Tätigkeiten außerhalb des vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatzes ausdrücklich einbezogen. Das bedeutet: Die Grundsätze zur Aufteilung des Besteuerungsrechts greifen nicht nur für Tage mit Firmen- oder Betriebspräsenz, sondern auch für Arbeitstage, an denen Beschäftigte aus dem Wohnsitzstaat oder von einem sonstigen Ort im Homeoffice arbeiten. Für Unternehmen und Steuerabteilungen verschiebt sich dadurch der Fokus von einer reinen „Standortlogik“ zu einer „Ort-der-Leistung“-Logik. Gleichzeitig ist das organisatorisch anspruchsvoll, weil die steuerliche Zuordnung am Ende daran hängt, wo die Arbeitsleistung physisch erbracht wird – und nicht daran, wie Stundenkonten im HR-System aussehen oder welche Rolle Homeoffice in der internen Beschreibung spielt.
Das BMF illustriert die Aufteilung anhand einer Konstellation mit dänischem Arbeitgeber und in Deutschland ansässigem Arbeitnehmer. Dort wird eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 40 Stunden über fünf Tage pro Woche angenommen, wobei die Tätigkeit an 3,5 Tagen in Dänemark und an 1,5 Tagen in Deutschland erbracht wird. Für die steuerliche Einordnung ist dabei auch die Gewichtung der Arbeitstage entscheidend: Wird etwa an einem Freitag sechsstündig im Homeoffice in Deutschland gearbeitet, zählt dieser Tag im Rahmen der steuerlichen Aufteilung als voller Arbeitstag. Ausschlaggebend ist damit die physische Anwesenheit bzw. der Ort, an dem die Tätigkeit an einem Kalendertag ausgeübt wird, unabhängig von der exakten Stundenanzahl an diesem Tag. Genau hier entstehen in der Praxis häufig Fehlerquellen, etwa wenn Zeitmodelle sehr granular geplant sind, die Nachweise aber eher grob „pro Schicht“ oder „pro Woche“ abgelegt werden.
Für den dänischen Anteil des Arbeitslohns sieht das DBA zudem eine Freistellung von der deutschen Steuer vor. Diese Entlastung wird über Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 des DBA begründet; in der dargestellten Logik bleibt der in Dänemark erwirtschaftete Lohnteil unter dem Vorbehalt der Progression steuerfrei, sofern die entsprechenden Nachweise erbracht werden. Wichtig ist zugleich der Rahmen über das Einkommensteuergesetz: Die Steuerfreistellung steht unter dem Vorbehalt, dass bestimmte Vorschriften der Entlastung nicht entgegenstehen. Konkret darf die Anwendung der Paragrafen 50d Absatz 8 oder 9 EStG der Freistellung nicht im Weg stehen. In der Verwaltungsperspektive zielt das vor allem darauf, Konstellationen einer vollständigen Nichtbesteuerung zu verhindern – zum Beispiel dann, wenn der andere Staat sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt oder die Steuer nicht abgeführt wird.
Für Grenzpendler, deren Arbeitsalltag zwischen Präsenz, Homeoffice und unterschiedlichen Einsatzorten wechselt, ist der Schritt ab 2025 vor allem eines: ein Aufruf zu sauberer Dokumentation. Unternehmen sollten die Aufzeichnung von Arbeitszeiten und Einsatzorten so ausrichten, dass die physische Ausübung der Tätigkeit je Kalendertag nachvollziehbar bleibt – und zwar so, dass die steuerliche Aufteilung später ohne „Erinnerungswissen“ oder nachträgliche Plausibilisierungen funktioniert. In Regionen mit vielen Grenzpendlern sowie in Branchen mit flexiblen, ortsunabhängigen Arbeitsmodellen wird sich dadurch der Abstimmungsbedarf zwischen HR, Payroll und steuerlicher Beratung erhöhen. Denn wenn die Logik „Ort der Leistung“ statt „Ort des Arbeitsplatzes“ greift, wird jede Lücke in der Erfassung schnell zum Risikofaktor für die korrekte Behandlung nach DBA.
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