LONDON (IT BOLTWISE) – Steuerberater und Wirtschaftprüfer stehen bei erkennbaren Krisensignalen unter wachsendem Haftungsdruck. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sie in die Verantwortung geraten, wenn sie Warnhinweise ihrer Mandanten nicht beachten oder Hinweispflichten verletzen. Der StaRUG-Rahmen verankert diese Warnpflicht mittlerweile ausdrücklich. Zusätzlich verschieben Prognosen zu Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die nächsten Schritte und Fristen entscheidend.

StaRUG & InsO: Warnpflichten für Steuerberater bei Krisensignalen
StaRUG & InsO: Warnpflichten für Steuerberater bei Krisensignalen (Foto: IT BOLTWISE)
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Wer Unternehmenskrisen betreut, arbeitet nicht nur mit Buchungslogik, sondern bewegt sich in einem engen Haftungskorridor. Im Zentrum steht die Frage, wann ein Berater Warnsignale erkennen und Mandanten aktiv darauf hinweisen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Haftung entstehen, wenn relevante Krisenindikatoren bei der Beratung nicht hinreichend berücksichtigt werden. Als typische Warnsignale nennt der BGH wiederkehrend hohe Verluste, einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag, akute Liquiditätsschwierigkeiten sowie eine dauerhaft geringe Eigenkapitalausstattung. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob wirtschaftliche Probleme grundsätzlich möglich sind, sondern ob die konkreten Anzeichen so gelagert sind, dass ein fachkundiger Berater sie erkennen und in die Beratung integrieren muss.

Gerade diese Pflicht zur Warnung ist im Stabilitäts- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen stärker geworden: § 102 StaRUG bringt den Gedanken, dass Hinweispflichten nicht erst im Ernstfall beginnen, ausdrücklich in Gesetzesform. Damit wird der bisherige Fokus auf allgemeine Beratungssorgfalt in Richtung einer klaren Krisenkommunikation verschoben. Auch der Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten kann sich erweitern: Nicht nur formelle Geschäftsführer, sondern auch faktische Geschäftsführer können in den Schutzbereich eines Beratungsvertrags einbezogen werden. Für die Praxis bedeutet das, dass Berater ihre Kommunikation und Dokumentation so strukturieren sollten, dass aus Aktenlage und Gesprächsverlauf nachvollziehbar wird, welche Krisenindikatoren wann bewertet und wie sie an die verantwortlichen Entscheidungsträger gespiegelt wurden.

Bei der Einordnung der finanziellen Lage spielt die insolvenzrechtliche Terminologie eine Schlüsselrolle, weil sie direkt an Prognosen und zeitkritische Pflichten anknüpft. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung vor, wenn der Schuldner bestehende Zahlungspflichten im maßgeblichen Zeitraum bei Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllen kann. Der Prognosezeitraum beträgt dabei 24 Monate. Im Unterschied zur klassischen Insolvenzeröffnung eröffnet dieser Status Handlungsspielraum, der in der Beratung häufig strategisch genutzt wird: Während in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit noch keine Antragspflicht nach § 15a InsO besteht, existiert nach § 18 Abs. 1 InsO ein Antragsrecht. Dieses Antragsrecht öffnet den Zugang zum Restrukturierungsrahmen nach § 29 Abs. 1 StaRUG und zum Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO. Genau hier entsteht ein Spannungsfeld: Wer Krisensignale erkennt, muss nicht zwangsläufig unmittelbar den Insolvenzantrag auslösen, aber er sollte den verfahrensrechtlichen Werkzeugkasten prüfen und die Mandanten rechtzeitig zu einer belastbaren Entscheidungsgrundlage führen.

Was dabei oft unterschätzt wird, ist die saubere Abgrenzung zwischen drohenden Zahlungsproblemen und der weiteren Stufe der Überschuldungsprüfung. Gesetzlich getrennt bleibt die Prüfung einer Überschuldung sowie die Fortführungsprognose nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO. Maßgeblich ist die Frage, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Fällt diese Prognose positiv aus, schließt sie die Annahme einer Überschuldung aus; fällt sie negativ aus, müssen in der Rechnungslegung Liquidationswerte angesetzt werden. Diese Weichenstellung wirkt damit nicht nur buchhalterisch, sondern löst auch rechtliche Folgen aus: Bestätigt sich eine insolvenzrechtliche Überschuldung, greifen strenge Handlungsfristen. Der Insolvenzantrag ist nach § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Für Berater heißt das: Ohne nachvollziehbare Annahmen in der Prognose und ohne saubere Dokumentation der Bewertungslogik werden spätere Diskussionen über Zeitpunkt, Methodik und Informationsstand schnell zum Haftungsrisiko.

Vor diesem Hintergrund ist auch verständlich, warum in Fachbeiträgen das zunehmende Haftungsrisiko betont wird, sobald Berater erkennbare Warnsignale übersehen oder Hinweispflichten verletzen. Der Kern der Argumentation lautet dabei nicht, dass jeder wirtschaftliche Rückschlag automatisch ein Eingreifen auslöst, sondern dass sich aus wiederkehrenden Indikatoren ein Beratungs- und Warnbedarf ableiten lässt. Besonders kritisch wird es dann, wenn Berater lediglich reaktiv reagieren, statt die Entwicklung aktiv zu adressieren und Entscheidungsträger frühzeitig auf die rechtliche Einordnung hinzuweisen. In der Beratungspraxis sollten daher nicht nur Kennzahlen geprüft, sondern auch die Beratungsarbeit selbst abgesichert werden: Welche Informationen lagen wann vor, wie wurde die Plausibilität bewertet, und welche konkreten Handlungsmöglichkeiten wurden als Optionen erläutert? Genau diese Fragen entscheiden häufig darüber, ob aus der Sicht des Gerichts ein pflichtwidriges Unterlassen nahe liegt oder ob die Beratung als sachgerecht gelten kann.

Für Unternehmen bedeutet die rechtliche Systematik vor allem eines: Timing wird zur strategischen Größe. Die drohende Zahlungsunfähigkeit mit ihrem 24-Monate-Prognosehorizont erlaubt, Restrukturierungsinstrumente früh zu planen, statt erst im Krisenendstadium zu handeln. Gleichzeitig fordert die Überschuldungsprüfung eine Prognose über zwölf Monate, die im Fall negativer Ergebnisse schnell in Liquidationsbewertung und damit in zeitkritische Antragspflichten münden kann. Daraus folgt für die Zusammenarbeit mit steuerlicher und wirtschaftsprüfender Beratung eine operative Konsequenz: Krisenindikatoren sollten in regelmäßigen Abständen mit festgelegten Kriterien bewertet und in klaren Entscheidungsfenstern diskutiert werden. So lässt sich die Lücke zwischen „wir merken es“ und „wir können rechtlich sinnvoll agieren“ verkleinern. Am Ende geht es für beide Seiten um Rechtssicherheit: Berater reduzieren Haftungsrisiken, Mandanten erhalten belastbare Grundlagen, um Sanierungs- und Restrukturierungswege frühzeitig einzuordnen.


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