LONDON (IT BOLTWISE) – Die Bundesregierung will mit einer Startup- und Scaleup-Strategie mehr Wachstumskapital, schnellere Gründungsverfahren und attraktivere Mitarbeiterbeteiligungen schaffen. Der Beitrag zeigt jedoch, dass entscheidend ist, wie sich das Recht in der Praxis auswirkt: von institutionellen Investitionen im Venture Capital bis zu EU-weiten Gesellschaftsformen. Zusätzlich erhöhen neue europäische Regeln wie das geplante EU-FDI-Screening den Druck auf Finanzierungs- und Exit-Planungen besonders in der Verteidigungs- und Dual-Use-Wirtschaft. Offen bleibt damit nicht die Zielrichtung, sondern der konkrete Rechtsrahmen, der Tempo und Rechtssicherheit künftig bestimmt.

Startup-Strategie der Bundesregierung: Rechtliche Hürden und neue EU-Modelle
Startup-Strategie der Bundesregierung: Rechtliche Hürden und neue EU-Modelle (Foto: IT BOLTWISE)
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Die Startup- und Scaleup-Strategie der Bundesregierung setzt auf mehr Dynamik – aber sie steht und fällt mit der juristischen Umsetzung. In der Logik vieler Unternehmensgründungen ist „mehr Kapital“ erst der Startschuss, nicht die Garantie für schnellere Finanzierung. Für junge Wachstumsunternehmen wird zum Engpass, ob institutionelle Investoren ihre Risikobudgets tatsächlich unter den regulatorischen Leitplanken in Venture Capital lenken können, wie staatliche Garantien oder Beteiligungsinstrumente sich in echte private Strukturen einpassen und ob neue Verfahrenswege nicht nur schneller, sondern auch rechtssicher werden. Genau hier liegt der Kern der offenen Rechtsfragen: Zwischen politischem Zielbild und belastbarer Praxis entsteht eine Lücke, die sich in Investmentverträgen, Zulassungsprozessen und steuerlichen Behandlungsschemata zeigt.

Zahlen und internationale Einordnung unterstreichen den Handlungsdruck. Laut Bundesverband Startups e.V. kamen Deutschland im Jahr 2024 auf knapp 90 Euro Wagniskapital je Einwohner, während es in den USA 510 Euro sind; gemessen an der Wirtschaftsleistung landet Deutschland damit unter den 40 größten Volkswirtschaften auf Platz 18. Dazu kommt eine zweite Realität, die in der Strategie adressiert wird: Volumenstarke Finanzierungsrunden werden häufig von Kapitalgebern aus dem Ausland geprägt. Wenn technologische Eigenständigkeit politisch mitgedacht wird, müssen Instrumente wie der Zukunftsfonds und ergänzende Mittel über den Deutschlandfonds für Deeptech-, Biotech- und Defencetech-Finanzierungen nicht nur aufgelegt, sondern rechtlich so ausgestaltet werden, dass sie für Investoren attraktiv und compliance-fähig bleiben. Selbst wenn erste Maßnahmen greifen, etwa bei Scaleup Direct mit bis Ende 2030 geplanten bis zu 1 Mrd. Euro oder bei der vorgesehenen Rolle von Wagniskapital in der dritten Säule nach dem Altersvorsorge-Reformgesetz, entscheidet letztlich die konkrete Praxis, wie schnell und reibungsarm sich daraus mehr Runden ableiten lassen.

In der europäischen Dimension wird vor allem die EU Inc. zum Hebel. Der Verordnungsvorschlag, der im März 2026 vorgelegt wurde, sieht eine vollständig digitale Gesellschaftsform vor, die innerhalb von 48 Stunden für höchstens 100 Euro gegründet werden kann – ohne Mindestkapital. Zusätzlich soll nur ein Mitglied des Verwaltungsrats seinen Wohnsitz in der EU haben. Für Gründer bedeutet das potenziell weniger Bürokratie und mehr Zeit für Produkt- und Marktausbau, weil die Startphase nicht an analogen Formalitäten hängen bleibt. Gleichzeitig entsteht ein Spannungsfeld, weil die Kombination aus niedrigen Hürden und freier Sitzwahl Missbrauch erleichtern kann: Gesellschaften könnten gezielt in den Mitgliedstaat ausweichen, der die günstigsten Bedingungen bietet, etwa um arbeitsrechtliche Schutzmechanismen zu umgehen. Auch wenn die Rechtsform gesellschaftsrechtlich harmonisiert wird, bleibt das Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht national – damit bleibt juristische Beratung in vielen Fällen nicht nur erforderlich, sondern wird sogar stärker „verteilt“, weil sie sich stärker auf materielle Fragen statt auf Gründungsakte konzentriert.

Auch bei Mitarbeiterbeteiligungen verschiebt die Strategie den Fokus – und hier treffen rechtliche Detailfragen besonders hart auf HR-Realität. In der Praxis stehen sich zwei Modelle gegenüber: Bei Employee Stock Option Plans werden echte Anteile übertragen, was notariell und organisatorisch aufwendig sein kann. Virtual Stock Option Plans sind dagegen unkomplizierter, bringen aber oft schuldrechtliche und teils intransparente Konstruktionen mit. Steuerlich entsteht je nach Ausgestaltung ein klassisches Problem: Beim Erwerb von echten Beteiligungen droht Dry Income, also die Besteuerung eines Vermögenszuwachses, der noch nicht realisiert wurde. Virtual Stock Options können demgegenüber wiederum zu voller Lohnsteuer und Sozialabgaben führen. Der EU-Anteilsoptionsplan (EU-ESO) will einen neuen Mechanismus etablieren: Nicht übertragbare Optionsscheine sollen unentgeltlich an Geschäftsführer und Beschäftigte ausgegeben werden, während die steuerliche Behandlung erst bei Veräußerung der erworbenen Anteile ansetzt. Damit könnten Notarkosten wegfallen und der administrative Aufwand sinken – gleichzeitig bleibt die entscheidende offene Frage, wie die nationalen Rechtsordnungen die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung am Ende praktisch vornehmen, sodass die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich von der nationalen Umsetzung abhängt.

Besonders spezifisch wird es bei Defencetech und Dual-Use. Diese Segmente zählen zu den wachstumsstärksten Teilen des Startup-Ökosystems und verzeichneten 2025 erstmals einen Wagniskapitalzufluss in Höhe von rund 1,16 Mrd. Euro. Dennoch bleiben Hürden: der eingeschränkte Kapitalzugang, schwieriger Marktzugang zu öffentlichen Aufträgen sowie intransparente und langwierige Zulassungsverfahren. Die Strategie setzt hier mehrfach an. Über den Deutschlandfonds soll der Bund sich künftig unmittelbar an Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie beteiligen können; gemeinsam mit europäischen Partnern sind weitere Finanzierungsinstrumente vorgesehen. Für den Marktzugang sollen zudem Erleichterungen durch eine angehobene Wertgrenze für Direktaufträge auf 100.000 Euro sowie schlankere Vergabeverfahren entstehen. Der rechtliche Druck verlagert sich dabei jedoch zugleich nach vorn: Mit der EU-FDI-Screening-Verordnung soll die Kontrolle ausländischer Investitionen ab Januar 2028 durch breitere Meldepflichten, intensivere Prüfungen und potenzielle Vollzugsverbote verschärft werden. Das betrifft insbesondere Exit-Transaktionen an ausländische Erwerber und Börsengänge mit internationalem Investorenkreis, während zugleich auch EFTA-Staaten nicht mehr gegenüber Drittstaaten bevorzugt behandelt werden.

Für Unternehmen ist deshalb weniger die Frage „Welche Maßnahmen sind angekündigt?“ entscheidend, sondern „Welche Rechtsfolgen haben diese Maßnahmen in unseren konkreten Transaktionen?“. Die geplanten Impulse sollen zwar durch zusätzlichen Kapitalzufluss, neue Exit-Kanäle und Erleichterungen bei öffentlichen Aufträgen spürbar werden; zugleich bleibt die Finanzierung an Voraussetzungen gebunden und die steuerliche Einordnung neuer Instrumente ist noch nicht vollständig geklärt. Auch wenn EU Inc. und EU-ESO als potenzielle Gamechanger wirken könnten, werden Geschwindigkeit und Rechtssicherheit erst sichtbar, sobald sich Gründungen, Beteiligungsmodelle und Investorenprozesse in der Breite an den Schnittstellen von Gesellschafts-, Steuer- und Kapitalmarktrecht bewähren. Genau diese Übergangsphase ist für Gründer und Investoren die strategischste: Wer regulatorische Rahmenbedingungen früh in Finanzierung, Vertragsgestaltung und Exit-Planung einarbeitet, reduziert nicht nur Verzögerungen, sondern schafft auch die Grundlage, damit die Strategie den versprochenen „Startup-Schub“ tatsächlich in operative Ergebnisse übersetzt.


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