KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundesverfassungsgericht verhandelt heute in Karlsruhe, ob die Steuerprivilegien für Firmenerben mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Im Mittelpunkt steht ein Kläger, der geerbt hat, aber nur Privatvermögen erhielt und kein steuerlich begünstigtes Betriebsvermögen. Die Richter müssen damit bewerten, ob die Unterschiede in der Besteuerung zwischen Unternehmens- und Nicht-Unternehmenserben verfassungswidrig benachteiligen. Ein Urteil wird erst in den kommenden Monaten erwartet.

Karlsruhe prüft Erbschaftsteuer-Vorteile für Firmenerben: Was auf dem Spiel steht
Karlsruhe prüft Erbschaftsteuer-Vorteile für Firmenerben: Was auf dem Spiel steht (Foto: IT BOLTWISE)
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Die Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe greift einen Konflikt auf, der in Deutschland seit Jahren immer wieder aufflammt: Betriebe lassen sich bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer unter bestimmten Bedingungen weitgehend entlasten, während klassisches Privatvermögen stärker besteuert wird. Konkret geht es um die Frage, ob diese Privilegien für Firmenerben noch mit dem Gleichheitsgrundsatz und den verfassungsrechtlichen Vorgaben zusammenpassen. Anders als in Debatten über „eine zu hohe Steuerlast“ steht hier nicht die Belastung an sich im Vordergrund, sondern die strukturelle Ungleichheit zwischen Erwerbern, die steuerlich begünstigtes Betriebsvermögen erhalten, und jenen, die ausschließlich Privatvermögen vererbt bekommen.

Technisch-gesetzlich wird das über Freibeträge, Steuersätze und – vor allem – über die Definition und Bewertung von Betriebsvermögen abgebildet. Grundsätzlich ist in Deutschland jeder steuerpflichtig, der aufgrund des Todes einer anderen Person Vermögen erwirbt; das kann Bargeld, Immobilien, Wertpapiere, Schmuck oder auch Anteile an Unternehmen umfassen. Wie viel Erbschaftsteuer anfällt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Erwerbs. Die Steuersätze bewegen sich laut Darstellung im Verfahren zwischen 7 und 50 Prozent. Gleichzeitig sorgen Freibeträge dafür, dass viele Erbfälle gar nicht oder nur in Teilen steuerpflichtig werden: Ehepartner können etwa bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten, die eigenen Kinder bis zu 400.000 Euro.

Bei Häusern aus dem Familienkreis gelten zudem zusätzliche Bedingungen, darunter eine mindestens zehnjährige Selbstnutzung und eine Wohnfläche von nicht mehr als 200 Quadratmetern. Für das Gericht wird aber besonders relevant, wie die Privilegien bei Betriebsvermögen ausgestaltet sind. Hier kann Betriebsvermögen in bestimmten Konstellationen zu 85 Prozent von der Erbschaftsteuer verschont bleiben, wenn der Erbe den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführt. Eine „Komplett-Befreiung“ ist unter weiteren Voraussetzungen möglich, etwa wenn das Vermögen sieben Jahre gehalten wird. Diese Begünstigungen gelten dabei nur bis zu einer bestimmten Größenordnung: Der Ausgangspunkt liegt bei einer Grenze von 26 Millionen Euro, darüber hinaus greifen teils andere Regelungen.

Warum Kritiker diese Systematik trotzdem als problematisch betrachten, hängt mit dem Zusammenspiel von Vermögensverteilung und Unternehmensstruktur zusammen. Julia Jirmann vom Netzwerk Steuergerechtigkeit ist als sachverständige Person in Karlsruhe geladen und argumentiert, dass Erbschaften und Schenkungen beim Vermögensaufbau eine immer größere Rolle spielen und dass mehr als die Hälfte des Privatvermögens nicht mehr zu Lebzeiten erworben, sondern geerbt oder geschenkt werde. Zusätzlich wird betont, dass solche Vergünstigungen nicht nur verteilungspolitisch, sondern auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu Einwänden führen könnten. Der Deutsche Gewerkschaftsbund stellt den Umfang der Subventionierung in den Vordergrund und nennt die Betriebsvermögens-Regeln als „größte Steuersubvention“ im Subventionsbericht der Bundesregierung; allein für das laufende Jahr werden knapp neun Milliarden Euro beziffert. Daraus leitet der DGB Forderungen ab, die Sonderregeln abzuschaffen.

Die Gegenseite liefert demgegenüber ein wirtschaftliches Argument, das in der Unternehmensrealität häufig auf Resonanz stößt: Betriebsvermögen ist oft nicht als Geldreserve verfügbar, sondern in langfristige Werte gebunden – etwa in Maschinen, Immobilien oder Produktionsmitteln. Der Bundesverband der Deutschen Industrie verteidigt deshalb die Privilegien mit dem Hinweis, ein hoher Unternehmenswert bedeute nicht automatisch, dass Erben entsprechende liquide Mittel vorhalten. Entsprechend sollen die Steuervorteile nach dieser Sichtweise weniger ein persönliches Geschenk an einzelne Erben sein, sondern vor allem dem Erhalt von Unternehmenseinheiten dienen. Auch diese Position wurde im Verfahren als sachkundige Drittbeteiligung eingebracht, was zeigt, dass Karlsruhe nicht nur juristische Formeln abprüft, sondern auch die praktische Umsetzbarkeit der Steuerlastentlastung im Blick behalten muss.

Historisch ist das Thema kein einmaliger Ausreißer. Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht bereits bestehende Privilegien gekippt, weil sie aus seiner damaligen Sicht zu weitreichend waren – insbesondere dann, wenn sie über kleine und mittlere Betriebe hinausgingen, ohne eine ausreichende Bedürfnisprüfung vorzusehen. Seit 2016 gilt deshalb für große Unternehmen eine „Verschonungsbedarfsprüfung“. Danach kann die Erbschaft- und Schenkungssteuer für Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro erlassen werden, wenn der Erwerber nachweist, dass die Steuer nicht aus dem Privatvermögen bezahlt werden kann. Genau dieser Punkt wird jedoch ebenfalls kritisiert: Es wird moniert, die Bedürfnisprüfung könne in der Praxis dazu verleiten, den eigenen Finanzbedarf vorher so darzustellen, dass faktisch kaum Steuer anfalle.

Politisch ist die Reformdebatte über die Jahre zum Dauerstreit geworden. In der schwarz-roten Koalition besteht nach Angaben im Text Einigkeit darüber, dass die Erbschaftsteuer reformbedürftig ist, während die Wege auseinanderlaufen: Die SPD drängt auf Änderungen und will laut den im Verfahren zitierten Positionen insbesondere Schlupflöcher schließen, durch die große Vermögen nahezu steuerfrei übertragen werden könnten. Dabei steht vor allem die Bedarfsprüfung im Fokus. Vorgeschlagen wird unter anderem ein Freibetrag für Unternehmen von fünf Millionen Euro sowie großzügigere Möglichkeiten zur Stundung, damit eine Firma nicht allein wegen der Steuerzahlung schließen muss. Für kleinere Erbschaften nennt die SPD einen Lebensfreibetrag von einer Million Euro. CDU und CSU lehnen die Vorschläge ab und verweisen auf die wirtschaftliche Lage; Mittelstand und Familienunternehmen dürften nicht zusätzlich belastet werden. Die CSU geht noch einen Schritt weiter und plädiert für eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer, bei der die Bundesländer je nach Finanzlage die Höhe mitbestimmen können. Dass das Gericht damit inhaltlich auch an diese politische Architektur anschließen muss, erhöht den Druck, eine Entscheidung zu treffen, die sowohl Verfassungsrecht als auch Vollziehbarkeit berücksichtigt.

Für Unternehmen und Steuerberater ist der Zeitpunkt der Verhandlung trotz „nur“ juristischer Klärung praktisch bedeutsam: Das aktuelle System wirkt unmittelbar auf Nachfolgeplanungen, Bewertungsfragen und die Frage, ob Gestaltungsmodelle tatsächlich Risikofreiheit bieten. Ein Urteil erst in einigen Monaten bedeutet zwar keine sofortige Gesetzesänderung, dennoch werden sich viele Familienunternehmen und Holdings bereits jetzt die Frage stellen, wie stark die bisherigen Annahmen zur Fortführung von Betrieben, zur Haltefrist und zur Bedürfnisprüfung künftig noch Bestand haben. Gleichzeitig dürfte Karlsruhe mit Blick auf die frühere Entscheidung von 2014 darauf zielen, dass steuerliche Ziele – etwa die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Erhaltung von Unternehmen – nicht über verfassungsrechtlich unzulässige Privilegierungen „erkauft“ werden. Spätestens wenn die Richter ihren rechtlichen Rahmen setzen, wird sich zeigen, ob die politischen Reformpfade der SPD oder der Union schneller umgesetzt werden können, oder ob die Verfassungsklarheit zunächst die eigentliche Richtung vorgibt.

Offen bleibt bis zur Entscheidung unter anderem, wie das Gericht die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen bewertet und ob die Kriterien für die Verschonung in ihrer aktuellen Form in einem angemessenen Verhältnis zur Gleichbehandlung stehen. Gerade diese Mischung aus Details der Steuerrechtsdogmatik und realer Unternehmensbindung macht den Fall so aufmerksamkeitsstark. Für die Praxis dürfte dabei entscheidend sein, ob Karlsruhe lediglich einzelne Elemente nachschärft oder ob es die Systemlogik insgesamt stärker begrenzt. Bis dahin bleibt es bei einer sorgfältigen Bestandserhebung: Welche Unternehmensstruktur wird vererbt, welche Fristen laufen, und wie plausibel lässt sich die Bedürfnisprüfung im Einzelfall belegen – alles Fragen, die sich in der laufenden Nachfolgeplanung ohnehin wieder in den Vordergrund schieben.


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