LONDON (IT BOLTWISE) – Das Schweizer Bundesgericht hat entschieden, dass ehemalige Credit-Suisse-Banker ihre bei der UBS-Rettung gestrichenen Boni nicht zurückerhalten. Maßgeblich ist, dass bei der Rettung Milliarden an Steuergeld eingesetzt wurden und die Richter variable Vergütungen als unzulässig einstufen. Das Urteil vom 16. September ist endgültig und beendet damit einen Rechtsstreit, der bis zu 1.000 Betroffene hätte betreffen können. Für Anleger rückt vor allem der parallel laufende Konflikt rund um AT1-Anleihen und Kapitalanforderungen wieder in den Fokus.

Das Schweizer Bundesgericht hat ein Urteil aus dem Jahr 2025 endgültig kassiert und damit den Bonus-Stopp im Umfeld der Credit-Suisse-Rettung bestätigt. Konkret geht es um Banker, die im Zuge der Übernahme durch die UBS ihre variablen Vergütungen verloren hatten. Laut Entscheid wäre die Auszahlung rechtswidrig, weil die Rettung mit Milliarden an Steuergeld gestützt wurde. Das Urteil vom 16. September wurde am Donnerstag veröffentlicht und kann nicht angefochten werden – der Rechtsweg ist damit abgeschlossen, auch wenn die betroffenen Mitarbeiter weiterhin genau auf die Details ihrer Verträge geschaut haben dürften.
Damit ist aus juristischer Sicht eine recht klare Linie gesetzt: In einem Umfeld mit massiver staatlicher Unterstützung sollen variable Vergütungen nicht in der Form weiterlaufen, wie sie in normalen Unternehmenskonstellationen üblich wären. Das Gericht begründet dies mit dem öffentlichen Interesse, unangemessen hohe variable Vergütungen zu verhindern. Interessant ist dabei weniger die generelle Zielrichtung als die daraus folgende Anwendung auf den konkreten Zeitraum: Das Streichungsregime greift nicht pauschal für jede zu irgendeinem Zeitpunkt bestehende Bonusverpflichtung, sondern orientiert sich daran, welche Boni bis Ende 2022 garantiert waren und welche zum Tag der Rettung (21. März 2023) noch nicht ausgezahlt wurden.
Das macht die Entscheidung auch technisch-praktisch greifbar. Das Finanzministerium hatte im Rahmen der Rettung Boni für Mitglieder der Geschäftsleitung komplett gestrichen; für Manager eine Ebene darunter waren Kürzungen um 50 Prozent vorgesehen, für zwei Ebenen darunter um 25 Prozent. Das Bundesgericht grenzt den Streichungsbereich jedoch enger ab und zählt Boni dazu, die zwar als garantiert im weiteren Sinn gelten, aber am 21. März 2023 noch nicht ausgezahlt waren. Dazu gehören variable Vergütungen, die für 2023 garantiert waren oder fällig wurden – mit zeitlichem Zuschnitt ab dem 22. März 2023 bis spätestens zur Rückzahlung der Staatshilfe oder bis zum Wechsel der Beschäftigten auf die Gehaltsliste der UBS. Wer seine Vergütung über diesen Übergangszeitraum hinweg strukturiert sah, hatte damit vor Gericht argumentativ weniger Spielraum.
Ein besonders heikler Punkt war der Einwand, die Boni müssten nun trotzdem bezahlt werden, weil die UBS die Staatshilfe inzwischen zurückgezahlt habe. Das Bundesgericht hat diesen Gedanken nach Angaben der Begründung zurückgewiesen: Würde man die Auszahlung nur verschieben, entstünden für die Betroffenen faktisch weiterhin indirekte Vorteile aus dem Einsatz von Steuergeld. Genau solche „perversen Anreize“ will das Gericht verhindern. Für Unternehmen und Controller ist das Urteil deshalb auch eine Erinnerung an die Logik staatlicher Stabilisierungsmaßnahmen: Die Vergütungsregeln werden nicht nur wegen des Zeitpunkts, sondern wegen der Anreizwirkung definiert – und sie enden nicht automatisch mit der buchhalterischen Rückzahlung, wenn der ursprüngliche Zweck der Auflage unterlaufen würde.
Technischer Hintergrund der Übernahme hilft, die Entscheidung einzuordnen. Die UBS hatte die Credit Suisse im März 2023 übernommen. Absichert war der Kauf durch eine Verlustgarantie in Höhe von neun Milliarden Franken und zusätzlich durch staatliche Liquiditätshilfe von bis zu 100 Milliarden Franken. Später beendete die UBS diese Unterstützung. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, wie stark Schweizer Gerichte den Staatshilfe-Einsatz im Sinne der Auflagenlogik gewichten: Staatshilfe wird nicht als „vorübergehende Finanzierung“ betrachtet, die anschließend folgenlos bleibt, sondern als Maßnahme, die Bedingungen nach sich zieht und rechtlich fortwirkt.
Für die UBS ist das Ergebnis vor allem rechtlich entlastend, finanziell aber weniger spektakulär. Das Bundesgericht nennt nicht, wie hoch der mögliche Bonustopf in absoluten Beträgen gewesen wäre; die Streichung bleibt jedoch bestehen, und das Risiko von Nachzahlungen entfällt. In der Marktkommunikation gilt das eher als „abgehakt“ statt als neuer Werttreiber. Wichtigere Themen liegen bereits auf der nächsten Streitspur: Die UBS wehrt sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das eine von der Aufsicht Finma angeordnete Abschreibung von AT1-Anleihen aufgehoben hatte. AT1-Papiere sind riskante Anleihen, und die Argumentation der Seite, die die Bedingungen im Kleingedruckten betont, prallt auf die Gegenposition, dass zuerst die Aktionäre der Credit Suisse Verluste tragen müssten. Außerdem läuft ein Konflikt um Kapitalanforderungen, der eine Debatte ausgelöst hat, ob und in welchem Umfang die UBS die Schweiz verlassen könnte oder sollte.
Anleger sollten aus dem Bonus-Urteil daher vor allem zwei Schlüsse ziehen: Erstens zeigt die Entscheidung, dass die Schweizer Justiz Staatshilfe nicht nur formal betrachtet, sondern an strenge Auflagen knüpft. Zweitens verschiebt sich das Gewicht der potenziellen finanziellen Auswirkungen deutlich von den Bonusfragen hin zu den Verfahren rund um AT1 und Kapitalanforderungen. Für die UBS bleibt das Kapitel Boni rechtlich abgeschlossen; das nächste Kapitel ist dagegen weiterhin offen und kann je nach Ausgang größere Bilanz- und Ergebnishebel berühren als die Frage nach einzelnen variablen Vergütungen. Wer UBS-Aktien hält, wird deshalb weniger auf das „Was ist jetzt entschieden?“ als auf das „Welche Entscheidung steht als Nächstes an?“ achten müssen – insbesondere bei den AT1-Verfahren und den Gesprächen zur Kapitalstruktur.
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