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MÜNCHEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat eine Verfassungsbeschwerde abgewiesen und die maximale Missbrauchsgebühr von 3.000 Euro verhängt. Ausschlaggebend war nach Angaben der Entscheidung vor allem, dass der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Der Gerichtshof ließ jedoch ausdrücklich offen, welche konkreten Folgen halluzinierende KI-Erfindungen im Detail hatten. Damit wird klar: Nicht der KI-Einsatz an sich, sondern die vorgelegte Begründungsqualität entscheidet über die Gebührenhöhe.

BayVerfGH setzt bei KI-Schriftsätzen auf Maximalgebühr von 3.000 Euro
BayVerfGH setzt bei KI-Schriftsätzen auf Maximalgebühr von 3.000 Euro (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) nutzt eine selten ausgeschöpfte Kostenvorschrift, um die Hürden für Verfassungsbeschwerden spürbar zu erhöhen. In einem Sorgerechtsstreit ging es um die Frage, ob das Familiengericht den Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1696 BGB zu Recht abgelehnt hatte. Nachdem auch die letzte fachgerichtliche Instanz scheiterte, wandte sich der Mann mit einer Verfassungsbeschwerde an den BayVerfGH. Das Verfahren endet damit nicht nur mit der Abweisung, sondern auch mit einer deutlich spürbaren finanziellen Sanktion: Die Verfahrensgebühr liegt im maximalen Rahmen bei 3.000 Euro (Entsch. v. 23.09.2026, Az. 9-VI-25).

Technisch-juristisch betrachtet wirkt der Fall vor allem an einer Stelle: bei den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Der Beschwerdeführer machte sowohl formelle als auch materielle Verstöße gegen die Bayerische Verfassung geltend. Dazu gehörte ein umfangreicher Schriftsatz mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Auffällig war dabei, dass der Mann auch Entscheidungen des BayVerfGH selbst zitiert hatte, um daraus Rechtsgrundsätze für seine Argumentation abzuleiten. Genau hier setzt die Kritik an: Die zitierten Urteile befassten sich entweder mit völlig anderen Rechtsfragen oder existierten in der von ihm behaupteten Form nicht.

Der BayVerfGH lehnte die Verfassungsbeschwerde deshalb als unzulässig ab und stellte darauf ab, dass die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 S. 1 VfGHG nicht erfüllt seien. Verfahrensgrundrechte habe der Vater nicht ausreichend dargelegt, zudem sei in materieller Hinsicht keine willkürliche Entscheidung der Fachgerichte erkennbar. Gleichzeitig schärft der Gerichtshof die eigene Rolle ab: Wenn es inhaltlich allein um die Anwendung von Bundesrecht gehe, bleibe die Kontrolle auf einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab begrenzt; der Verfassungsgerichtshof sei außerdem kein Rechtsmittelgericht. Damit bekommt der Fall eine klare Linie: Wer die verfassungsrechtliche Begründung nicht trägt, bekommt weder eine inhaltliche „Ersatzprüfung“ noch einen Kostendämpfer.

Besonders im Kontext KI-gestützter Textproduktion wird es dann politisch und praxisnah. In der Entscheidung steht die Vermutung im Raum, dass der Beschwerdeführer eine „halluzinierende KI“ für seinen Schriftsatz genutzt haben könnte. Der Gerichtshof knüpft allerdings keinen konkreten Kausalnachweis an diese Vermutung: Er lässt vielmehr offen, welche konkreten Folgen die Verwendung im Einzelnen hatte. Interessant ist deshalb nicht nur, dass der BayVerfGH eine Missbrauchsgebühr verhängt, sondern wie konsequent er den Rahmen ausschöpft. Art. 27 Abs. 1 S. 2 VfGHG ermöglicht die Verhängung von Gebühren bei unzulässigen Beschwerden; diese „Missbrauchsgebühr“ funktioniert ähnlich wie die aus § 24 Abs. 2 BVerfGG bekannte Struktur.

Dass hier die Höchstsumme von 3.000 Euro erreicht wird, macht die wirtschaftliche Bedeutung deutlich. Der Gerichtshof begründet die konkrete Höhe nicht näher, sondern hält fest: „Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 3.000 Euro aufzuerlegen“. Gleichzeitig kommt eine Randbemerkung hinzu, die den KI-Bezug juristisch „ansichtig“ macht, ohne ihn abschließend zu quantifizieren. Wörtlich heißt es: „Es kommt damit nicht darauf an, inwieweit das darauf bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers dadurch entwertet wird, dass er – wohl aufgrund Zuhilfenahme sog. halluzinierender KI – seine dortige Begründung […] auf frei erfundene angebliche Rechtsprechungsgrundsätze des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gestützt hat.“ Genau dieser Passus spricht dafür, dass KI-Fabulierungen in der Beschwerdebegründung zumindest mit in die Bewertung der Schwere eingeflossen sein können, auch wenn der Gerichtshof die genaue Wirkung nicht aufdröselt.

Für die Praxis ergibt sich daraus eine neue Erwartungshaltung an die Arbeitsweise in Rechtsteams und Kanzleien: KI-Tools können bei Entwürfen helfen, sie ersetzen aber nicht die Prüfung von Fundstellen, Zitaten und tragenden Argumentationsketten. Wenn Rechtsprechung falsch oder nicht existent ist, kippt die Wirkung schneller als bei einem klassischen Formulierungsfehler, weil die Begründung dann nicht nur „ungenau“, sondern prozessual unbrauchbar wird. Auch ohne Anwaltszwang war der Rechtsbehelf nicht allein wegen der vermuteten KI-Nutzung unzulässig; ausschlaggebend war die Nichterfüllung der Begründungsanforderungen und der Überschuss am Prüfungsmaßstab. Gleichzeitig lässt sich der Trend breiter beobachten: Immer mehr Gerichte beklagen eine Flut KI-gestützter Schriftsätze, und das Bundesjustizministerium hat laut dem Kontext der Meldung Gesetzesänderungen angekündigt, um dieser Entwicklung zu begegnen.

Damit wird der Fall für Unternehmen und Entwickler indirekt relevant. Denn er zeigt, wie stark Qualitätssicherung in KI-Workflows mit rechtlicher „Verwertbarkeit“ zusammenhängt: Ein System, das Text generiert, aber Quellen nicht verifiziert, produziert nicht nur semantische Risiken, sondern kann Gebühren- und Verfahrensfolgen nach sich ziehen. Für KI-gestützte Dokumentenproduktion heißt das: Automatisches Zitieren ohne Retrieval-Absicherung, ohne Quellenabgleich und ohne konsistente Nachweisführung ist im rechtlichen Kontext ein operatives Risiko. Umgekehrt entsteht hier auch eine klare Chance für produktive KI-Entwicklung – nämlich für Tools, die nicht nur schreiben, sondern verlässlich prüfen, welche Aussagen auf welche überprüfbaren Dokumente zurückgehen.


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