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LONDON / LONDON (IT BOLTWISE) – Angriffe auf Datenzentren in der Ukraine und die entsprechenden Gegenangriffe in Russland werden zunehmend mit der völkerrechtlichen Unterscheidung zwischen zivilen und militärischen Zielen begründet. Der Beitrag analysiert, wie sich solche Anlagen nach Artikel 52 Zusatzprotokoll I qualifizieren können und warum die tatsächlichen Nachweise entscheidend bleiben. Besonders knifflig ist die Frage, wie „das Objekt“ im Sinne der Zieldefinition abzugrenzen ist und wie Redundanzen den erwarteten militärischen Vorteil schmälern können. Damit rücken neben der Distinction auch die Pflichten zur Verhältnismäßigkeit und zu Vorsichtsmaßnahmen in den Fokus.

Wann Datenzentren als militärische Ziele gelten: IHL zwischen Distinction und Proportionalität
Wann Datenzentren als militärische Ziele gelten: IHL zwischen Distinction und Proportionalität (Foto: IT BOLTWISE)
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Seit Mitte September mehrten sich in der Ukraine Angriffe auf Datenzentren; im Gegenzug richtete sich auch die ukrainische Seite in mehreren Fällen gegen Rechenzentren in Russland. In der Debatte geht es dabei nicht nur um operative Ziele, sondern um die zentrale völkerrechtliche Weichenstellung nach dem Grundsatz der Unterscheidung: Welche Daten- und Infrastruktureinrichtungen dürfen überhaupt als legitime Ziele ins Visier genommen werden, und welche Pflichten greifen dann bei Verhältnismäßigkeit und Vorsorge? Der Kern des Problems liegt in der Natur vieler Rechenzentren als „Dual Use“: Sie sind häufig zugleich für zivile Dienste wie Kommunikation, Cloud-Hosting oder Streaming ausgelegt und können zugleich für militärische Kommunikation und Aufklärung genutzt werden. Genau diese Mehrschichtigkeit macht juristische Bewertungen so fehleranfällig – selbst dann, wenn der angreifende Staat seine Vorgehensweise mit IHL-Argumenten rahmt.

Rechtlich setzt die Diskussion bei Artikel 52 des Zusatzprotokolls I an, an den beide Konfliktparteien gebunden sind. Danach sind zivile Objekte solche, die keine militärischen Ziele sind; militärische Ziele sind Objekte, die durch „Natur, Lage, Zweck oder Verwendung“ wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren vollständige oder teilweise Zerstörung, Eroberung oder Neutralisierung im konkreten Zeitpunkt einen „definiten militärischen Vorteil“ verschafft. Das bedeutet: Ein Datenzentrum kann durch „Natur“ zum militärischen Ziel werden, wenn es ausschließlich militärisch genutzt ist. Es kann außerdem durch „Verwendung“ militärisch werden, wenn eine konkrete Nutzung im laufenden militärischen Kontext einen effektiven Beitrag leistet – etwa wenn dort militärische Daten gespeichert oder die Rechenleistung für KI-gestützte Aufklärung, Zielunterstützung oder Führungs- und Kommunikationsprozesse genutzt wird. Zusätzlich reicht unter bestimmten Voraussetzungen sogar „Zweck“: Wenn verlässliche Informationen belegen, dass die Gegenseite entschieden hat, das Rechenzentrum künftig militärisch einzusetzen, kann es bereits vor der tatsächlichen Nutzung als militärisches Ziel behandelt werden.

Die juristische Praxis hängt jedoch an einer scheinbar technischen Vorfrage: Was ist überhaupt „das Objekt“, das im Angriff als Einheit betrachtet wird? Der Beitrag arbeitet unterschiedliche Sichtweisen heraus, die aus dem Umgang mit komplexen Anlagen resultieren. Bei eindeutig abgegrenzten Einzelgebäuden in einem Krankenhauskomplex kann etwa nur dieses Gebäude das relevante Objekt sein; bei größeren Strukturen mit mehreren Komponenten wird es dagegen umstritten, ob der gesamte Bau oder nur der militärisch genutzte Teil als Ziel gilt. Noch komplizierter wird es, wenn ein Rechenzentrum aus mehreren Serverhallen oder Unterbereichen besteht, von denen nur einige tatsächlich militärische Aufgaben abwickeln. In solchen Fällen können die serverseitigen Komponenten als eigenständige Objekte zählen, während feste Infrastruktur wie Kühlung, Stromverteilung und dauerhaft verbundene Technik eher dem Gesamtkomplex „zugerechnet“ werden. Der Beitrag betont zudem eine wichtige Differenz: Bewegliche Server und anderweitige Einbauten behalten in einer rechtlich vertretbaren Sichtweise ihre zivile Qualität, auch wenn sie sich in einer insgesamt militärisch genutzten Anlage befinden. Genau dieser Grenzbereich entscheidet später maßgeblich darüber, was als Kollateralschaden in die Verhältnismäßigkeitsrechnung einfließt.

Vor diesem Hintergrund prüft der Text die von beiden Seiten öffentlich gegebenen Rechtfertigungen. Russland stellt die eigene Angriffskampagne als „forced digital detox“ dar, verbindet die einzelnen Angriffe aber jeweils mit der Behauptung, das Ziel sei im konkreten Moment militärisch genutzt worden – etwa durch Speicherung oder Verarbeitung von Informationen für die Streitkräfte. Der Beitrag hält diese Argumentation zwar für rechtlich grundsätzlich anschlussfähig an die Logik militärischer Ziele „durch Verwendung“, stellt aber zugleich fest, dass die vorliegenden öffentlichen Begründungen den entscheidenden Tatsachennachweis nicht liefern. Der springende Punkt für Außenstehende ist, dass sich die militärische Verwendung in einem Datenzentrum typischerweise nicht so eindeutig sichtbar trennen lässt wie bei klassischer Infrastruktur: Während sich bei Brücken oder Straßen militärische Nutzungen oft durch konkrete Anzeichen rekonstruieren lassen, bleibt bei Rechenzentren die Unterscheidung zwischen „reiner Zivilverarbeitung“ und „militärischer Verarbeitung von Ziel- oder Aufklärungsdaten“ ohne technische und operative Zusatzinformationen schwer überprüfbar. Umgekehrt macht der Text deutlich, dass die Ukraine bisher vor allem politische Rechtfertigungen in den Vordergrund stellt – etwa Gegenmaßnahmen im Sinne von „Reziprozität“ oder die Behauptung, Angriffe hätten die Verbreitung von russischer Desinformation gestört. Solche Begründungen reichen für sich genommen nach IHL-Logik nicht aus, um Datenzentren als militärische Ziele zu qualifizieren, solange nicht konkret dargelegt wird, dass dort ein effektiver Beitrag zur militärischen Handlungsfähigkeit geleistet wird.

Selbst wenn man hypothetisch davon ausgeht, dass einzelne Datenzentren (oder Teilbereiche) militärische Ziele waren, verschiebt sich der Schwerpunkt im nächsten Schritt auf Verhältnismäßigkeit und Vorsichtsmaßnahmen. Verhältnismäßigkeit verlangt, dass Angriffe, bei denen mit zufälligen Verlusten an Menschenleben, Verletzungen oder Schäden an zivilen Objekten zu rechnen ist, nicht unverhältnismäßig im Vergleich zum konkreten und direkten militärischen Vorteil sein dürfen. Vorsicht im Angriff bedeutet unter anderem: soweit möglich Ziel und Eigenschaft des Ziels verifizieren, Waffen und Taktiken so wählen, dass zivile Schäden minimiert werden, ohne den militärischen Vorteil zu verlieren, und – wenn die Umstände es zulassen – Warnungen aussprechen. Im Kontext von Datenzentren spielt dabei das Thema Redundanz eine besondere Rolle: Rechenzentren sind häufig auf Ausfallsicherheit ausgelegt, mit Backup-Kapazitäten im In- oder Ausland. Der Beitrag verweist darauf, dass diese Architektur den erwarteten militärischen Nutzen eines physischen Angriffs spürbar verkürzen kann, weil Dienste nach kurzer Zeit wieder über alternative Kapazitäten laufen. Das wiederum macht es rechtlich schwerer, umfangreiche Kollateralschäden zu rechtfertigen, wenn der militärische Vorteil eher „flüchtig“ bleibt oder sich nur schwer als „konkret und wahrnehmbar“ nachweisen lässt.

Technisch und taktisch folgen daraus auch Anforderungen an die Auswahl der Mittel. Der Text hebt hervor, dass Datenzentren ein Zielspektrum eröffnen, bei dem in geeigneten Fällen eher cyberbasierte Verfahren in Betracht kommen könnten, um militärische Verarbeitung oder entsprechende Daten zu deaktivieren, ohne zivile Server physisch zu beschädigen. Zugleich wird die Vorsichtspflicht durch den Konflikt zwischen Wirkung und Warnung verschärft: Eine effektive Vorwarnung könnte es zivilen Betreibern erlauben, Daten zu sichern und Betriebsrisiken zu reduzieren, würde aber unter Umständen auch Zeit geben, militärische Nutzungen umzusteuern oder die Wirkung des Angriffs zu mindern. Ergänzend betont der Beitrag, dass die Pflicht zum „ständigen“ Bemühen darum, die Zivilbevölkerung und zivile Objekte zu schonen, nicht nur auf tödliche oder physische Schäden reduziert ist. Gerade bei Rechenzentren zählen daher auch wirtschaftliche und operative Folgen für Banken, Telekommunikations- oder Hosting-Umfelder zu den Effekten, die bei der Ausgestaltung des Angriffs – soweit realistisch – zu minimieren sind. Genau an dieser Stelle wird deutlich, warum die rechtliche Bewertung nicht nur von der Zielklassifikation abhängt, sondern von der konkreten Angriffsplanung und den verfügbaren Alternativen.

Zum Schluss ordnet der Beitrag das Spannungsfeld zwischen „gesetzlich klingenden“ Rechtfertigungen und tatsächlicher Rechtskonformität ein. Russland wird im Text attestiert, zumindest einen IHL-kompatiblen Rahmen zu verwenden, indem die Angriffe mit der militärischen Verwendung der Ziele verknüpft werden; zugleich wird ausdrücklich betont, dass keine öffentlichen Belege vorliegen, die diese Behauptungen verlässlich stützen. Die Ukraine hingegen stehe zwar moralisch und rechtlich als Angegriffene in einer gefestigten Position, müsse diese aber während der Kampfhandlungen durch konsequente IHL-Konformität schützen. Was die bisherigen Ukraine-Argumente betrifft, sieht der Beitrag keine tragfähige rechtliche Grundlage, wenn sie auf Retaliation oder Disruptions von Kommunikationsformen ohne den erforderlichen militärischen Zielbezug hinauslaufen. Für Unternehmen, Betreiber und Technik-Entscheider ergibt sich daraus vor allem eine praktische Lehre: In einem Umfeld, in dem Rechenzentren schnell in den Strudel juristischer Zieldefinitionen geraten, wird die belastbare Dokumentation von Systemarchitektur, Redundanzkonzepten, Schutzmechanismen und operativen Trennlinien zwischen zivilen und möglichen militärischen Nutzungen noch relevanter – nicht, um Rechtsfragen politisch zu „lösen“, sondern um die tatsächlichen Rahmenbedingungen für spätere Bewertungen verständlicher zu machen.

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