LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Schiedsrichterassistenten der 3. Liga keine Angestellten des DFB sind. Diese Entscheidung bringt Klarheit für Sportverbände und verhindert potenzielle Nachforderungen zu Sozialabgaben. Diskriminierungsklagen müssen nun vor Zivilgerichten verhandelt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die rechtliche Stellung von Schiedsrichterassistenten der 3. Liga betrifft. Diese stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Deutschen Fußball-Bund (DFB), was bedeutet, dass Ansprüche nicht vor Arbeits-, sondern vor Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Diese Entscheidung schafft nicht nur Klarheit für den DFB, sondern auch für andere Sportverbände, die ähnliche Vertragsmodelle nutzen.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die starke Regulierung und Einbindung in den Spielbetrieb ein Angestelltenverhältnis begründet. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts verneinte dies eindeutig. Entscheidend sei die persönliche Freiheit der Unparteiischen, Spielaufträge anzunehmen oder abzulehnen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Diese Ablehnungsfreiheit wurde als zentrales Kriterium hervorgehoben, das die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und freien Dienstleistern erleichtert.
Die Richter betonten, dass der strenge Regelrahmen während eines Spiels dem fairen Wettbewerb dient und nicht der Begründung persönlicher Abhängigkeit. Auch die Vergütung pro Spiel statt eines Festgehalts spreche für einen freien Dienstvertrag. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Praxis der Verbände und minimiert das Risiko von Scheinselbstständigkeits-Klagen, solange die Ablehnungsfreiheit praktisch gewahrt bleibt.
Für die Schiedsrichter bedeutet dies, dass Diskriminierungsklagen nun vor Zivilgerichten geführt werden müssen, was höhere Kostenrisiken birgt. Sie bleiben für ihre soziale Absicherung selbst verantwortlich, sofern nicht die Sonderregelung für „arbeitnehmerähnliche Personen“ greift. Diese Entscheidung könnte auch andere Sportarten mit ähnlichen Vertragsmodellen beeinflussen, da die arbeitsgerichtliche Tür für diese Konstellation geschlossen ist.
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