FRANKFURT AM MAIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Bafin untersucht bei der DekaBank, wie Steuererstattungsansprüche aus Cum-Cum-Geschäften im Konzernabschluss 2024 bilanziert wurden. Konkret geht es um potenzielle Verstöße gegen Rechnungslegungsvorgaben, nachdem Steuerzahlungen in Höhe von 478 Millionen Euro zuvor als Forderungen erfasst worden sein sollen. Die Bank hat den Betrag inzwischen an die Finanzverwaltung zurückgezahlt und erklärt, die laufende Prüfung werde die IFRS-Konformität ihrer Bilanzierung nicht aushebeln. Für den gesamten Bankenmarkt ist das Thema damit mehr als ein Einzelfall, denn mögliche Rückabwicklungen könnten sich in Milliardenhöhe summieren.

DekaBank unter Bafin-Prüfung: Cum-Cum-Bilanzierung und 478 Mio. Euro im Fokus
DekaBank unter Bafin-Prüfung: Cum-Cum-Bilanzierung und 478 Mio. Euro im Fokus (Foto: IT BOLTWISE)
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Die Prüfschritte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gegen die DekaBank treffen einen wunden Punkt, der viele Wertpapierhäuser seit Jahren begleitet: die Schnittstelle zwischen Steuerwirkung im Hintergrund und Bilanzierung im Vordergrund. Im Kern geht es nicht um die steuerliche Bewertung einzelner Transaktionen, sondern um die Frage, wann Steuererstattungsansprüche nach IFRS überhaupt als Vermögenswert aktiviert werden dürfen. Nach Angaben der Aufsicht rückt dabei der Konzernabschluss für 2024 in den Mittelpunkt, weil Hinweise auf nicht regelkonforme Aktivierung von Ansprüchen bestehen. Für Investoren erhöht das den Druck, die regulatorischen Risiken künftig stärker in Bewertung und Reporting einzupreisen.

Technisch betrachtet ist der Fall ein Lehrstück für die IFRS-Mechanik bei Steuern. Unter den IFRS gilt der Ansatz „überwiegend wahrscheinlich“: Ein Anspruch darf in der Regel nur dann bilanziert werden, wenn mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Steuerbehörden die Forderung anerkennen. Die Bafin sieht genau diesen Wahrscheinlichkeitsanker bei der DekaBank als nicht ausreichend abgesichert. Konkret werden Steuererstattungsansprüche in Höhe von 478 Millionen Euro genannt, die aus Aktienhandelsgeschäften resultieren sollen, die zwischen 2013 und 2018 vor dem Dividendenstichtag durchgeführt wurden. Die Ablehnung durch die Finanzverwaltung unterstreicht, dass die Erwartung der Anerkennung im Nachhinein nicht tragfähig war.

Gerade die zeitliche Komponente macht deutlich, wie anfällig solche Bilanzposten für spätere Urteile und Verwaltungsentscheidungen sind. Während Unternehmen bei der Erstaktivierung typischerweise auf Einschätzungen, Gutachten und die damals erkennbare Vollzugspraxis setzen, kann sich die Rechtsauffassung später verschieben – etwa durch Gerichtspraxis, Gesetzesauslegung oder geänderte Prüfstrategien der Finanzbehörden. Der Abgleich zwischen kaufmännischer Darstellung und rechtlicher Belastbarkeit wird dadurch zu einem laufenden Prozess. Im Vergleich dazu setzen manche Institute stärker auf konservative Bewertungsansätze, etwa durch spätere Aktivierung oder durch frühzeitige Rückstellungen statt Forderungsansatz, wenn die Wahrscheinlichkeitsschwelle unscharf bleibt. Für das Controlling bedeutet das: weniger Modellspielraum, mehr Dokumentationsdisziplin.

Marktseitig ist der Fall auch deshalb relevant, weil er in eine breitere Gemengelage rund um Cum-Transaktionen fällt. Cum-Cum wird häufig als Variante der Cum-Ex-Konstruktionen eingeordnet, allerdings mit einem anderen Fokus: Während bei Cum-Ex häufig die Rückerstattung nicht gezahlter Kapitalertragsteuern im Vordergrund stand, zielen Cum-Cum-Transaktionen auf Steuervorteile für ausländische Anleger. Praktisch geschieht das über zeitlich abgestimmte Aktienübertragungen an inländische Banken oder Fonds, die die fälligen Steuern zurückerstatten lassen können. Die Bafin signalisiert damit, dass sie die Bilanzierungsfähigkeit solcher Strukturen eng an überprüfbaren Voraussetzungen knüpft. Branchenbeobachter erwarten, dass der Ton gegenüber anderen Marktteilnehmern nicht abrupt abreißt, sondern sich in identischen Prüfmustern wiederfindet.

Dass es sich nicht nur um ein Einzelrisiko handelt, unterstreicht die Dimension. Laut einer früheren Erhebung sollen 54 Banken an solchen Geschäften beteiligt gewesen sein; die möglichen Belastungen aus Rückforderungen könnten auf über 4,6 Milliarden Euro steigen. Damit wird der volkswirtschaftliche und wettbewerbliche Effekt greifbar: Nicht nur Rückzahlungen belasten, sondern auch Kapitalbindung, Rechtskosten, Prozessrisiken sowie die Notwendigkeit, Prozesse und Kontrollsysteme zu ändern. In einem Interview mit einem Bilanzierungs- und Steuerexperten, wie aus der Fachwelt berichtet wird, heißt es sinngemäß: „Entscheidend ist nicht, wie plausibel eine Struktur wirkt, sondern ob die Anerkennung des Steueranspruchs im Sinne des IFRS-Probability-Tests belastbar nachgewiesen ist.“ Genau diese Nachweisführung steht im Zentrum der Diskussion.

Die DekaBank selbst hat auf die Vorwürfe reagiert und den genannten Betrag in Höhe von nahezu 500 Millionen Euro an die Finanzverwaltung zurückgezahlt. Solche Rückzahlungen wirken kurzfristig wie Schadensbegrenzung, verschieben aber den Fokus auf die Frage, wie die Rückabwicklung bilanziell und steuerlich korrekt verarbeitet wird und welche Darstellung im Konzernabschluss daraus folgt. Gleichzeitig verweist die Bank darauf, die laufende Prüfung zu begleiten und zuversichtlich zu sein, dass die Bilanzierungspraxis nach Abschluss den IFRS-Vorgaben entsprechen wird. Für den Kapitalmarkt ist diese Aussage jedoch mit Unsicherheit verknüpft: Märkte bewerten nicht nur das „ob“, sondern auch die „wie schnell“ und „wie vollständig“ der Abgleich mit Aufsicht und Rechtsprechung erfolgt.

Historisch betrachtet ist die Konfliktlinie zwischen steuerlicher Gestaltung und Rechnungslegung kein neues Phänomen. Bereits mit früheren Cum-Ex-Fällen hat sich gezeigt, dass Gerichte und Behörden nachgelagert oft eine strengere Betrachtung der wirtschaftlichen Substanz und der zeitlichen Abstimmung einfordern. Der Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2015, wonach Cum-Cum-Geschäfte in ihrer typischen Form illegal seien, zeigt zudem, dass die rechtliche Bewertung in Teilen längst gerichtet sein kann – während die Bilanzierung in der Praxis dennoch von der Erwartung späterer Anerkennung abhängt. Damit wird die Frage nach dem Zusammenspiel aus Rechtsmeinung, Dokumentation und IFRS-Ansatzmethodik besonders anspruchsvoll, weil Fehler nicht nur juristische, sondern auch finanzberichtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Mit Blick auf die Zukunft wird der Fall für Unternehmen vor allem eines bedeuten: die Notwendigkeit, Risiko- und Steuerprozesse enger zu verzahnen. Wo heute häufig Abwicklungs- und Bilanzlogik getrennt sind, verlangt die Aufsicht mehr Konsistenz entlang der gesamten Wertschöpfungskette – von der steuerlichen Struktur bis zur IFRS-Ausweisung, von der Evidenz im Ticket bis zur Audit-Trail-Fähigkeit im Abschluss. Für andere Institute entsteht damit ein strategischer Handlungsdruck: Entweder werden Bewertungsmodelle konservativer und stärker dokumentiert, oder man investiert in Compliance- und Tax-Controls, die bereits bei Vertragsabschluss die Eintrittswahrscheinlichkeit im IFRS-Sinne realistisch abbilden. So könnten Entwickler- und Compliance-Teams mittelfristig stärker in Monitoring, Workflows und Datenauswertungen investieren, damit Prüfentscheidungen nicht im Nachgang „überraschen“. Regulatorisch bleibt zudem die Datenschutz- und Aufsichtsfestigkeit relevanter, weil mehr Prüfspur und mehr Datenflüsse auch sensible Informationen betreffen.


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