FRANKFURT / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) nimmt die Dekabank im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften genauer unter die Lupe: Im Konzernabschluss 2024 stehen Steuererstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 478 Millionen Euro auf dem Prüfstand. Nach Ansicht der Aufsicht gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass die Bilanzierung gegen Rechnungslegungsvorschriften verstößt. Die Dekabank hat inzwischen die strittigen 500 Millionen Euro an die Finanzverwaltung zurückgezahlt und die IFRS-Konformität nach Abschluss der Prüfung in Aussicht gestellt. Für Banken und Asset-Servicer wird damit abermals sichtbar, wie eng Tax Accounting, Dokumentation und Regulierung künftig verzahnt werden.

Die Schlagzeile wirkt auf den ersten Blick wie ein klassischer Bilanz- oder Steuerstreit. In der Praxis ist sie jedoch mehr: Die Bafin prüft den Konzernabschluss der Dekabank für 2024, weil die Aufsicht konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften sieht. Zentraler Punkt sind aktivierte Steuererstattungsansprüche, die aus „Cum-Cum“-Aktiengeschäften resultieren und sich im Gesamtvolumen auf rund 478 Millionen Euro summieren. Solche Konstellationen stehen zudem im Umfeld der Cum-Ex-Recherchen, die in den vergangenen Jahren das Vertrauen in Marktmechanismen und die Qualität von Governance-Entscheidungen belastet haben.
Technisch betrachtet geht es weniger um die Frage, ob Aktiengeschäfte „an sich“ zivilrechtlich oder steuerlich wirksam waren, sondern um die IFRS-fähige Bilanzierung von erwarteten Ansprüchen. Die Bafin macht damit einen klassischen Accounting-Zugang sichtbar: Nach IFRS dürfen Steuererstattungen als Vermögenswert nur dann aktiviert werden, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Finanzverwaltung die steuerliche Behandlung tatsächlich akzeptiert. Genau an dieser Stelle setzt die Aufsicht an. Laut Bafin sei die Dekabank fälschlich davon ausgegangen, dass die Anerkennung des Erstattungsanspruchs „überwiegend wahrscheinlich“ sei. Damit wird ein eigentlich betriebswirtschaftlicher Bewertungsspielraum zu einer regulatorischen Beweisfrage.
Der Hintergrund liegt im Wesen von Cum-Cum-Deals: Im Unterschied zu Cum-Ex-Gestaltungen, bei denen Erstattungen für Kapitalertragsteuern beansprucht wurden, die zuvor gar nicht gezahlt worden waren, erzeugten Cum-Cum-Modelle Steuervorteile für ausländische Inhaber deutscher Aktien. Das Mechanismusprinzip wird in der Branche seit Jahren diskutiert: Aktien wurden kurz vor dem Dividendenstichtag zeitweise an inländische Banken oder Fonds übertragen, die im Gegensatz zu ausländischen Investoren grundsätzlich die fällige Kapitalertragsteuer erstattet bekommen konnten. Diese Erstattungen wurden anschließend zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Dass solche Strukturen bei Sparkassen und ihren Wertpapier- und Verwahrketten verbreitet waren, erhöht den systemischen Charakter der Prüfung.
Für den Markt ist vor allem die finanzielle Größenordnung ein realer Stresstest. Aus Sicht der Aufsicht entstanden dem Fiskus durch „Cum-Cum“-Geschäfte geschätzte Schäden in einer Größenordnung von 28 Milliarden Euro, während der Aufwand bei Cum-Ex historisch „kleiner“ wahrgenommen wurde. Die Bafin ordnet zudem ein, wie groß die praktische Belastung aus Rückforderungen tatsächlich werden kann: Nach früheren Erhebungen räumten 54 Banken die Beteiligung an solchen Deals ein. Die Aufsicht bezifferte die Belastungen aus Rückforderungen auf gut 4,6 Milliarden Euro. In diesem Licht ist die aktuelle Dekabank-Prüfung weniger ein Einzelfall als vielmehr ein weiterer Baustein in einer fortlaufenden Risikokorrekturphase entlang der gesamten Bank- und Verwahrwertschöpfungskette.
Wie bedeutsam diese Phase für Unternehmen wird, zeigt auch die politische und zivilgesellschaftliche Kritik. Der Verein Finanzwende argumentiert, dass Cum-Cum-Deals bislang kaum juristisch aufgearbeitet seien. Diese Erwartungshaltung trifft jedoch auf ein juristisch-technisches Detailfeld, das sich durch die Rechnungslegung noch verstärkt: Selbst wenn Gerichte oder Urteile bestimmte Typen von Gestaltungen als unzulässig oder rechtswidrig einordnen, bleibt für IFRS-Bilanzen entscheidend, wann und wie diese Bewertungen als „überwiegend wahrscheinlich“ bzw. nicht ausreichend sicher gelten. Dass der Bundesfinanzhof bereits 2015 entschieden habe, Cum-Cum-Geschäfte seien in ihrer typischen Ausprägung illegal, verschärft den Bewertungsdruck. Unternehmen müssen Tax Accounting künftig stärker an Rechts- und Prozessrisiken koppeln und nicht nur an die eigene Erwartungshaltung.
Die Dekabank hat die Prüfung bereits mit einer operativen Konsequenz beantwortet: Sie zahlte die fast 500 Millionen Euro an die Finanzverwaltung zurück, die aus den umstrittenen Cum-Cum-Geschäften stammen. Zugleich bestätigte das Institut, dass die Bilanzierungspraxis nach Abschluss der Prüfung weiterhin als IFRS-konform bewertet werden könne. Genau diese Formulierung ist für das Enterprise-Risikomanagement relevant: Sie signalisiert, dass die Dekabank den Kern der IFRS-Logik verteidigt, aber auch, dass sie den unmittelbar monetären „Cash-out“ akzeptiert, um die regulatorische Unsicherheit zu verringern. Für andere Banken und Asset-Servicer wird das ein Signal: Rückstellungen, Aktivierungslogik und Dokumentationsstand müssen unmittelbar verifizierbar sein, nicht erst in einem späteren Prüfbericht.
Aus regulatorischer und sicherheitstechnischer Sicht wirkt der Fall wie ein Weckruf für Tax-Compliance als Daten- und Kontrollproblem. Die Bilanzierung steuerlicher Erstattungsansprüche hängt von Bewertungsregeln, Verfahrensständen und der Nachvollziehbarkeit von Annahmen ab. In der Praxis bedeutet das: Datenlinien von Handels- und Corporate-Action-Ereignissen über Fonds-/Depotdaten bis zur steuerlichen Anspruchslogik müssen revisionstauglich sein. Ein reines „Reporting“ reicht dann nicht mehr; gefragt sind robuste Kontrollen, Audit-Trails und eine klare Trennung zwischen operativer Abwicklung und steuerlicher Bewertungsentscheidung. Anders als bei rein finanztechnischen Innovationen ist hier Compliance nicht additiv, sondern Bestandteil der Systemarchitektur.
Wie es weitergeht, wird sich an zwei Fronten entscheiden: auf der juristischen und auf der Accounting-Ebene. Juristisch ist zu erwarten, dass sich die Abfolge aus Verwaltungsverfahren, Gerichtsaussagen und Rückforderungsbescheiden weiter verdichtet. Accounting-seitig werden Unternehmen ihre IFRS-Bilanzierungsentscheidungen stärker operationalisieren müssen, etwa durch standardisierte Kriterien zur Wahrscheinlichkeitseinschätzung, regelmäßige Neubewertungen und konsistente Dokumentation gegenüber der Aufsicht. Für Entwickler und Fachbereiche in Banken entsteht dabei auch eine Chance: Tax-Compliance-Workflows können künftig stärker automatisiert werden, wenn Datenqualität, Regelwerke und Prozesszustände so modelliert sind, dass „überwiegend wahrscheinlich“ nicht nur eine Meinung bleibt, sondern ein nachvollziehbares Entscheidungsergebnis.
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