BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Ein BFH-Urteil aus dem Dezember 2024 setzt ein neues Signal für EU-Stiftungen und deren steuerliche Privilegierung gegenüber Drittstaaten-Trusts. Gleichzeitig schärft das Bundesfinanzministerium die Berechnung von Kaufkraftverlusten im Erbfall, damit Inflation nicht als „Scheinerfolg“ in die Steuerlast hineinwirkt. Für Familienunternehmen und private Nachlassplaner wird damit die rechtliche Ausgestaltung der Vermögensbindung noch wichtiger. Der Reformvorschlag zu einem 5-Millionen-Freibetrag zeigt zudem, wie umstritten die künftige Balance zwischen Kontinuität und Abgaben bleibt.

Die Unternehmensnachfolge steht in Deutschland erneut unter steuerlichem Anpassungsdruck: Ein BFH-Urteil, das bereits im Dezember 2024 ergangen ist und nun veröffentlicht wurde, stellt die bisherige Privilegierung von EU-Stiftungen infrage. Bislang konnten Destinatäre von Stiftungen aus der EU oder dem EWR in bestimmten Konstellationen von Ausnahmen bei der Zurechnungsbesteuerung profitieren. Der BFH sieht darin einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit – besonders mit Blick auf Stiftungen und Trusts in der Schweiz oder weiteren Drittstaaten. Für Steuerplanung bedeutet das: Der „grenzüberschreitende Standortvorteil“ kann kippen, sobald die rechtliche Einordnung der Vermögensbindung nicht mehr passt.
Technisch entscheidet in solchen Fällen weniger die abstrakte Rechtsform als vielmehr die Frage, wer wirtschaftlich und rechtlich über das Vermögen verfügen kann. Der Inputtext betont zwei Kernbedingungen: Erstens muss das Vermögen tatsächlich und rechtlich der Verfügungsbefugnis der Begünstigten entzogen sein. Zweitens wird ein funktionierender Informationsaustausch mit dem jeweiligen Drittstaat verlangt, um die Besteuerung sachlich nachvollziehbar und kontrollierbar zu machen. Genau hier entstehen in der Praxis oft Streitpunkte, weil Satzungsregelungen, Treuhandkonstruktionen und tatsächliche Einflussmöglichkeiten nicht immer konsistent dokumentiert sind. Besonders Unternehmenstrukturen, die über Generationen „stabil“ wirken sollen, müssen daher steuerlich präziser abgebildet werden.
Während Gerichte die steuerliche Systematik ordnen, verschiebt das Bundesfinanzministerium parallel die Bewertungslogik im Erbfall: In einem Schreiben vom Februar 2026 wurde die Berechnung des Zugewinnausgleichs präzisiert und ausdrücklich der Kaufkraftverlust über den Verbraucherpreisindex in die Betrachtung einbezogen. Das verfolgt das Ziel, ausschließlich die tatsächliche Vermögensmehrung zu besteuern – nicht einen nominalen Wertzuwachs, der allein durch Inflation entsteht. Für Sachwerte ist das besonders relevant: Immobilien, Beteiligungen oder Unternehmensanteile können steigen, ohne dass die Erben real „reicher“ werden. Damit verknüpft sich eine zweite Konsequenz: Nachlassplanungen müssen heute stärker als früher realwertorientiert gedacht werden, nicht nur nominal.
Der Markt reagiert auf diese Verschiebungen sowohl rechtlich als auch strategisch. Parallel zum BFH bewegt sich die Politik in eine Richtung, die den Druck auf die komplexen Verschonungsregeln adressieren will: Eine SPD-Politikerin (Bärbel Bas) stellte im Juni 2026 bei einer Fachveranstaltung in Berlin einen Reformvorschlag vor, der für Unternehmensvermögen einen pauschalen Freibetrag von 5 Millionen Euro statt der detaillierten Verschonungsmodelle vorsieht. Zusätzlich könnte der Teil darüber hinaus bis zu 20 Jahre gestundet werden. Die Union lehnt das ab. Wie Branchenexperten berichten, warten Unternehmen und Steuerberatungsvorhaben nun gespannt auf eine mögliche Klärung durch das Bundesverfassungsgericht, das die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Erbschaftsteuerregeln bewerten könnte.
In der Unternehmenspraxis entsteht dabei ein Konkurrenz- und Timing-Effekt zwischen Beratungsansätzen: Große Kanzleien sowie die Steuerberatungsgesellschaften der „Big Four“ investieren typischerweise in standardisierte Bewertungs- und Dokumentationspakete, um Mandanten schneller handlungsfähig zu machen. Kleinere Spezialkanzleien setzen dagegen häufig stärker auf individuelle Treuhand- und Gesellschaftsvertrags-Feinjustierung. Für Mandanten bedeutet das, dass der Beratungswettbewerb nicht nur im „Preis“, sondern in der Fähigkeit liegt, gerichtsfeste Argumentationslinien aufzubauen. Ein Steuerrechtler, wie er in Interviews aus Fachkreisen beschrieben wird, fasst die Lage sinngemäß so zusammen: Entscheidend sei nicht, ob ein Freibetrag irgendwann kommt, sondern ob die bestehende Struktur in jedem Schritt die Voraussetzungen wirklich erfüllt. Genau diese Robustheit entscheidet über Risiko und Liquidität.
Auch abseits des Unternehmensvermögens verschärft sich der steuerliche Maßstab. Beim Familienheim verlangt der BFH eine Eigennutzung: Wer eine geerbte Eigentumswohnung nicht selbst bewohnt, sondern unentgeltlich einem Angehörigen überlässt, verliert nach den genannten Anforderungen den Anspruch auf die Steuerbefreiung. Gelegentliche Übernachtungen reichen nicht; der Lebensmittelpunkt muss dort liegen. Solche Kriterien wirken wie ein Sicherheitsnetz gegen Gestaltungen, bei denen ein steuerlicher Vorteil ohne tatsächliche Nutzung beansprucht wird. Für Erben heißt das: Nutzungsabsichten, Wohnsitzbegründung und Miet-/Leihkonstellationen sollten frühzeitig abgestimmt und nachweisbar sein, andernfalls drohen Steuernachforderungen oder langwierige Einspruchsverfahren.
Über Deutschland hinaus zeigen die genannten Entwicklungen, dass Nachlassplanung zunehmend grenzüberschreitend „bewegt“ ist. In der EU gilt bei Auslandsbezug weiterhin die Erbrechtsverordnung von 2015; maßgeblich ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Das kann zu Abweichungen vom deutschen Erbrecht führen, etwa beim Ehegattenerbrecht oder bei Pflichtteilsquoten. Fachleute empfehlen daher, eine explizite Rechtswahl im Testament zu prüfen, damit das vertrautere nationale Recht zur Anwendung kommt – besonders relevant bei Ferienimmobilien im Ausland. Dabei bleibt das Pflichtteilsrecht ein zentrales Konfliktfeld: Enterbte nahe Angehörige haben Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, woran sich im Beispiel bei 1 Million Euro Nachlass und einem enterbten Sohn ein Betrag von 125.000 Euro zeigt.
Für die künftige Entwicklung zeichnet sich ein mehrschichtiges Bild ab: Erstens werden Gerichte die steuerliche Behandlung von Stiftungen und Trusts weiter an Grundfreiheiten und tatsächliche Kontrolle knüpfen. Zweitens wird die Finanzverwaltung Bewertungsdimensionen wie Inflation in Berechnungen stärker berücksichtigen, um reale Vermögensänderungen zu treffen. Drittens bleibt die politische Debatte um Vereinfachung und Entlastung des Unternehmensvermögens hochaktuell, insbesondere mit Blick auf mögliche verfassungsrechtliche Leitplanken. Für Familienunternehmen bedeutet das: Liquiditätsplanung, Dokumentation der Vermögensbindung und frühzeitige Rechtswahl im grenzüberschreitenden Erbfall werden zu Daueraufgaben. Gleichzeitig verschärft Datenschutz- und Nachweislogik die Anforderungen an Informationsflüsse mit Drittstaaten, weil die Kontrolle der Voraussetzungen zugleich rechtsstaatlich und praktisch funktionieren muss.
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