BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Bundesregierung plant, die Pflicht zum Datenschutzbeauftragten für Unternehmen ab 20 Beschäftigten im Bundesdatenschutzgesetz zu streichen. Im gleichen Atemzug bleibt aber die EU-DSGVO maßgeblich – bei sensibler Datenverarbeitung oder systematischer Überwachung müssen Unternehmen weiterhin nachweisen, wer die Datenschutzverantwortung trägt. Parallel verschieben sich die Fristen für den EU AI Act: Hochrisiko-Systeme kommen mit neuen Pflichten ab Dezember 2027 in den Fokus. Für die Praxis bedeutet das vor allem mehr Aufwand bei Dokumentation, Risikobewertung und Governance – auch im Arbeitsalltag.

Die geplante Reform des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) trifft Unternehmen zwar an einer sichtbaren Stelle: Die nationale Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, soll für Betriebe ab 20 Beschäftigten entfallen. Der rechtliche Kern bleibt jedoch unverändert, weil die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weiter direkt gilt. Damit verschiebt sich der Fokus von einer pauschalen Unternehmensgröße hin zu einer funktionalen Bewertung: Entscheidend ist, ob die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung sensibler Daten liegt oder ob eine systematische Überwachung von Personen stattfindet. In der Praxis wirkt das wie eine Neuausrichtung der Compliance-Pflichten auf risikobasierte Kriterien.
Technisch und organisatorisch bedeutet das für viele Organisationen eine andere Verankerung im Betrieb. Verantwortlich bleibt zwar die Geschäftsführung als zentrale Instanz für die Einhaltung der DSGVO-Grundsätze, aber die operative Umsetzung muss stärker an Datenflüssen, Systemen und Workflows hängen. Gerade dort, wo personenbezogene Daten in Fachanwendungen, KI-gestützten Auswertungen oder vernetzten Prozessen zusammenlaufen, stellt sich die Frage, welche Rollen dauerhaft Ansprechpartner für Datenschutz- und Kontrollfragen sind. Hinzu kommt: Bei Verstößen drohen nach DSGVO-Kriterien Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Diese Größenordnung zwingt Unternehmen, die internen Prozesse zur Risikobewertung nicht nur „auf dem Papier“ zu betreiben.
Parallel wird die europäische KI-Regulierung konkret: Nach einer Einigung im Rat Ende Juni wurden Fristen des EU AI Act angepasst. Für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme gelten Pflichten ab Dezember 2027, während in Produkte eingebettete Systeme Zeit bis August 2028 bekommen. Zusätzlich soll eine Kennzeichnungspflicht für bestehende KI-Systeme bis Dezember 2026 umgesetzt werden, und das Inkrafttreten der Verordnung wird noch vor August erwartet. Damit entsteht eine Art zweistufiger Umsetzungsfahrplan: erst Governance und Dokumentation, dann produktionsnahe technische Absicherung. Für IT-Teams ist das besonders relevant, weil Risikobewertungen typischerweise auf Trainings- und Testdaten, Modellverhalten sowie dem vorgesehenen Use Case aufsetzen.
Der Markt reagiert auf genau dieses Spannungsfeld bereits mit messbaren Implementationshindernissen. Laut Bitkom nutzen derzeit 41 Prozent der deutschen Unternehmen KI-Tools; zugleich sehen 69 Prozent Datenschutzvorschriften als Hürde für die KI-Entwicklung. Fast 60 Prozent geben an, dass Projekte zum Zusammenführen von Datenpools an datenschutzrechtlichen Hürden scheitern. In der Folge rückt die technische Absicherung stärker in den Mittelpunkt, etwa durch Datenmaskierung oder Pseudonymisierung. Auch wenn der Datenschutzbeauftragte in manchen Unternehmen künftig nicht mehr nach BDSG-Größe „automatisch“ gefordert ist, bleiben die Anforderungen aus DSGVO und AI Act bestehen – nur der Nachweisweg wird anspruchsvoller und stärker auditierbar.
Rechtlich zeigt sich zudem, wie schnell Datenschutzfragen im Tagesgeschäft eskalieren können. Das Arbeitsgericht Siegburg (Az. 1 Ca 1741/25) verurteilte eine Ärztin zu 1.000 Euro Schadensersatz, weil Diagnosen eines Kollegen über eine WhatsApp-Gruppe geteilt wurden. Das Gericht sah damit einen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen und eine Wiederholungsgefahr; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln ist möglich. Der Fall ist auch deshalb lehrreich, weil er zeigt, dass „kurzer Dienstweg“ in Messengerdiensten nicht automatisch bedeutet, dass Datenverarbeitung datenschutzkonform organisiert ist. Unternehmen sollten ihre Kommunikations- und Freigabemechanismen deshalb als Teil der Governance betrachten.
Auch in anderen arbeitsrechtlichen und infrastrukturellen Feldern steigen die Anforderungen. Bei Betriebsratswahlen werden die Erwartungen an geschützte IT-Strukturen höher, weil Verantwortlichkeiten zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand klar definiert sein müssen und nicht von einer vollständig isolierten IT-Welt ausgegangen werden kann. Zusätzlich verschärft NIS2 die Regeln für Betreiber kritischer Infrastrukturen mit Fokus auf Personalsicherheit: Sicherheitsüberprüfungen vor der Einstellung sowie kontinuierliche Integritätsprüfungen ersetzen die Idee einmaliger Kontrollen. Dazu passt die geplante Arbeitsrechtsreform, die Arbeitgebern ab dem ersten Krankheitstag einen Nachweis ermöglichen soll. Das kann das Fehlzeitenmanagement verändern und den Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten stärker regulieren, sodass eine systematische Orientierung zum Zusammenspiel aus nationalem Recht und DSGVO zunehmend nötig wird.
Für die Zukunft folgt daraus eine klare Prioritätenliste für Unternehmen: Erstens müssen Datenschutz- und KI-Governance enger verzahnt werden, weil AI Act-Pflichten wie Dokumentation und Risikoklassen direkt in technische Artefakte und Prozesse hineinwirken. Zweitens sollte die organisatorische Zuständigkeit neu beschrieben werden – nicht als „Formularpflicht“, sondern als belastbares Rollen- und Kontrollmodell, das sowohl DSGVO als auch NIS2 berücksichtigt. Drittens lohnt es sich, Datenstrategien so zu gestalten, dass Pseudonymisierung und Datenmaskierung in konkrete Implementierungen übersetzt werden können, statt als abstrakte Maßnahmen zu bleiben. Wenn sich Regulierungsfristen und Rechtslogik überlagern, entscheidet die Qualität der internen Nachweise darüber, wie schnell Teams von „Pilot“ zu „produktionstauglich“ kommen.
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