LONDON (IT BOLTWISE) – Die Bundesregierung plant eine massive Verschärfung der Sanktionspraxis gegen Unternehmen. Kernstück ist die Änderung des Paragrafen 30 im OWiG, wodurch der Bußgeldrahmen für juristische Personen deutlich steigen soll. Zugleich erkennt der Entwurf erstmals Compliance-Vorkehrungen, Aufklärungsarbeit und Selbstanzeigen als potenziell strafmildernd an. Für Unternehmen wird damit die Frage zentral, wie Risikoklassen, Dokumentation und interne Kontrollen praktisch nachweisbar gemacht werden.

Die kommende OWiG-Reform setzt nicht nur auf höhere Strafdrohungen, sondern verknüpft sie erstmals mit einem konkreten Anreizsystem für organisatorische Prävention. Hintergrund ist die Umsetzung einer EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie, wie der Gesetzentwurf Ende Mai 2026 in den Bundestag eingebracht wurde. Für Unternehmen ändert sich damit der Maßstab, an dem Ermittler und Gerichte den „Durchgriff“ auf Betriebsverantwortung bewerten: Der Gesetzgeber möchte das Risiko von Rechtsverstößen nicht ausschließlich über Sanktionen steuern, sondern auch über die Frage, ob ein Unternehmen wirksame Vorkehrungen zur Vermeidung getroffen hat.
Das zentrale Instrument ist eine Änderung von Paragraf 30 OWiG. Der Bußgeldrahmen für vorsätzliche Verstöße gegen juristische Personen soll von 10 Millionen auf 40 Millionen Euro steigen. Für fahrlässige Taten ist ebenfalls eine deutliche Erhöhung vorgesehen: von 5 auf 20 Millionen Euro. Damit steigt die wirtschaftliche Relevanz bereits im Ermittlungsstadium, weil Bußgeldforderungen nicht mehr als „Kostenposition“ mit begrenztem Erwartungswert verstanden werden können, sondern potenziell in die Größenordnung strategischer Risiken rutschen. Gerade bei konzernweit verteilten Verantwortlichkeiten verlagert sich der Fokus in internen Compliance-Programmen häufig von der bloßen Richtlinienablage hin zu nachweisbaren Kontrollmechanismen.
Neu ist dabei insbesondere der Umgang mit Compliance-Maßnahmen. Der Entwurf sieht einen neuen Absatz 2a vor, der Unternehmen mit geringeren Bußgeldern in Aussicht stellt, wenn sie Vorkehrungen getroffen haben, um Rechtsverstöße zu vermeiden. Zusätzlich sollen Bemühungen zur Aufklärung und Selbstanzeigen strafmildernd wirken. Technisch betrachtet ist das ein Schritt hin zu einer stärker „prozessual“ verstandenen Compliance: Unternehmen müssen weniger allgemein behaupten, man sei compliant, und mehr belegen, dass Strukturen existieren, die Verstöße früh erkennen, eskalieren und dokumentieren. Für die Praxis bedeutet das unter anderem, dass Governance, Schulungen und Kontrollschleifen so designt sein müssen, dass sie im Ernstfall als belastbare Nachweise funktionieren – nicht als statische Textsammlungen.
Die OWiG-Verschärfung steht außerdem in einem größeren Maßnahmenpaket, das auch den Bereich Steuerstrafrecht betrifft. Mitte Juli 2026 wurde ein Aktionsplan mit 26 Maßnahmen vorgestellt, der nach Darstellung des Vorhabens die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerdelikten nicht mehr generell ermöglichen will. Parallel ist geplant, den Strafrahmen für bandenmäßige Steuerkriminalität von 10 auf 15 Jahre anzuheben. Daneben soll ein gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll eingerichtet werden; zugleich läuft die Digitalisierung der Überwachung. Ab Januar 2028 gilt außerdem eine Registrierkassenpflicht für Betriebe mit einem Jahresumsatz über 100.000 Euro, und Branchenanalysten rechnen dabei mit Mehreinnahmen in der Größenordnung von rund einer Milliarde Euro. Für Unternehmen entsteht daraus eine doppelte Agenda: Compliance muss nicht nur rechtliche Risiken reduzieren, sondern auch steuer- und prozessuale Nachweispflichten in den Systemen abbilden.
Parallel verschärft die EU-Regulierung den Druck auf Risikomanagement und Dokumentationsdisziplin. Die NIS2-Richtlinie verpflichtet Unternehmen bereits zu strengeren Risikokontrollen und erweiterten Meldepflichten; außerdem wird die Überwachungspflicht der Geschäftsführung stärker in den Fokus genommen. Ergänzend greift die EU-KI-Verordnung unmittelbar, sodass Unternehmen ihre Risikoklassen und Dokumentationspflichten zügig kennen müssen, um rechtlich „auf der sicheren Seite“ zu sein. Das ist nicht nur ein Compliance-Thema für Datenschutz- oder Rechtsabteilungen: In der technischen Umsetzung müssen Model- und Datenflüsse so beschrieben werden, dass sie überprüfbar bleiben, inklusive Governance um Trainingsdaten, Berechtigungen, Monitoring und Änderungen. Historisch betrachtet hat sich der Schwerpunkt von reiner Modellgenauigkeit hin zu Betriebssicherheit und Auditierbarkeit verlagert, und die aktuellen Sanktionsrahmen verstärken diese Entwicklung.
Wie konsequent Durchsetzung laufen kann, zeigt im EU-Kontext auch eine erwähnte Rekordstrafe gegen AliExpress: Wegen unzureichender Qualitätskontrollen verhängte die Europäische Kommission ein Bußgeld von 550 Millionen Euro. Es ist außerdem die dritte große Durchsetzungsmaßnahme auf Basis des Digital Services Act, nachdem zuvor bereits Strafzahlungen gegen X und Temu genannt wurden. Für Unternehmen ist das Signal klar: Verstöße werden nicht nur „verwaltet“, sondern finanziell in einer Größenordnung geahndet, die interne Kontrollen und Lieferketten-Dokumentation unmittelbar beeinflusst. Für die Architektur im Unternehmen heißt das, dass Compliance-Teams eng mit IT-Security, Produktmanagement und Datenverarbeitung verzahnt werden müssen, damit Nachweise in den fachlichen Prozessen entstehen – statt nachträglich zusammengesucht zu werden.
Für die nächsten Monate entsteht damit eine konkrete Priorisierung: Erstens sollten Organisationen ihren bisherigen Compliance-Status entlang des neuen OWiG-Rahmens bewerten, insbesondere ob Vorkehrungen zur Vermeidung von Rechtsverstößen sowie Aufklärungs- und Selbstanzeigeprozesse klar definiert sind. Zweitens lohnt sich eine technische Übersetzung der Anforderungen in überprüfbare Artefakte, etwa Governance-Workflows, Audit-Trails und dokumentierte Prüfzyklen. Drittens müssen NIS2 und die EU-KI-Verordnung nicht isoliert betrachtet werden, weil sich bei Datenflüssen und Risikoklassen Überschneidungen ergeben. Wer Compliance als fortlaufendes Engineering begreift, reduziert nicht nur Bußgeld-Exposition, sondern gewinnt auch schneller Klarheit, welche Änderungen im Betrieb wirklich erforderlich sind – und welche lediglich als „Papier-Compliance“ enden würden.
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