LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesfinanzhof ordnet Verzugszinsen aus Zollabgaben steuerlich als außerordentlichen Aufwand ein. Das wirkt sich direkt auf das vereinfachte Ertragswertverfahren aus: Der Aufwand wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Entscheidend ist dabei, ob die konkrete Belastung voraussichtlich wiederholt wird und künftige Erträge nachhaltig beeinflusst. Für Bewertungsfälle mit spät aufgedeckten Zoll-Nachzahlungen entsteht damit eine klarere Bewertungslogik.

Wenn Unternehmen bewerten lassen müssen, entscheiden im Steuerrecht oft Details darüber, ob ein Aufwand den nachhaltig erzielbaren Ertrag verzerrt. Genau an dieser Stelle setzt die aktuelle BFH-Entscheidung an: In dem Urteil mit dem Aktenzeichen II R 2/24 hat der Bundesfinanzhof Anfang Mai 2026 festgelegt, wie Verzugszinsen aus Zollabgaben im sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren zu behandeln sind. Der Kern lautet: Solche Zinsen sind als außerordentlicher Aufwand einzustufen. Für die Praxis bedeutet das nicht nur eine andere steuerliche Schublade, sondern eine konkrete rechnerische Auswirkung auf den Unternehmenswert.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war nach den Angaben aus dem Verfahren eine Spedition, die Verzugszinsen auf Zollabgaben zahlen musste, die ursprünglich aus den 1990er Jahren stammten. Der Streit drehte sich damit um mehr als nur den Charakter von Zinsaufwendungen allgemein: Maßgeblich war die Frage, ob die Zahlungen den Gewinn mindern dürfen, der in die Unternehmensbewertung eingeht, oder ob sie als Sondereffekt neutralisiert werden müssen. Der BFH hat die Zinszahlungen als außerordentlichen Aufwand qualifiziert. Im vereinfachten Ertragswertverfahren führt diese Einordnung dazu, dass der Aufwand dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird, damit die Bewertung nicht durch einmalige oder ungewöhnliche Ereignisse „zu niedrig“ ausfällt.
Technisch betrachtet geht es hier um das Bewertungsziel des vereinfachten Ertragswertverfahrens: Es soll einen nachhaltig erzielbaren Ertrag abbilden, nicht die Ergebnislage, die sich durch Nachzahlungen und Zinsläufe aus der Vergangenheit kurzfristig ergeben könnte. Gerade Verzugszinsen sind in der Realität häufig die Folge verspätet auffälliger Themen wie Fehler in Dokumentation oder nachträglicher Neubewertung von Zollsachverhalten. Wenn diese Kosten über lange Zeiträume oder erst Jahre später entstehen, entsteht für die Bewertung ein typischer Konflikt: Buchhalterische Vergangenheit drängt in die Zukunftsrechnung. Die Hinzurechnung wirkt diesem Mechanismus entgegen, weil sie den historischen Zinsdruck bei der Ertragsprognose gedanklich ausklammert.
Besonders relevant ist außerdem die in der Urteilsbegründung präzisierte Abgrenzung dessen, was „außerordentlich“ bedeutet. Der BFH stellt nicht allein darauf ab, ob ein Aufwand grundsätzlich im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorkommen könnte. Stattdessen kommt es entscheidend auf die fehlende Wiederholungswahrscheinlichkeit des konkreten Aufwands an. Anders gesagt: Nicht jede Belastung, die irgendwie mit Geschäftsvorgängen zu tun hat, ist automatisch gewöhnlich; ebenso wenig ist jeder zahlungswirksame Vorgang zwingend außerordentlich. Ausschlaggebend ist, ob der Aufwand die künftigen Erträge nachhaltig beeinflussen wird. Gerade weil es um Zinsen geht, die sich auf jahrzehntealte Zollabgaben beziehen, lässt das regelmäßig keinen belastbaren Rückschluss auf die zukünftige Ertragskraft zu.
Ein weiterer Punkt der Entscheidung betrifft die Risikoperspektive von Unternehmen. Der BFH widerspricht der Vorstellung, allein die Versicherbarkeit eines Risikos müsse zur Einordnung als „gewöhnlich“ führen. Selbst wenn ein Unternehmen theoretisch Absicherungen gegen bestimmte finanzielle Risiken treffen kann, ändert das laut Urteil nichts an der Charakterisierung eines eingetretenen Schadens oder einer Nachzahlung, sofern keine Regelmäßigkeit vorliegt. Damit verlagert sich die Prüfungsrichtung von der Frage „Kann man das versichern?“ auf die Frage „Gibt es eine Wiederkehr oder eine strukturelle Komponente, die künftige Erträge belastet?“ Für Bewertungspraktiker ist das wichtig, weil Versicherungsmodelle häufig als Argument in Steuer- und Bewertungsdiskussionen auftauchen, aber nicht den entscheidenden Maßstab ersetzen.
Für Juristen und Steuerabteilungen ist die Entscheidung vor allem eine Klarstellung zur Praxis der Unternehmensbewertung im Steuerrecht. Die strikte Orientierung an der künftigen Ertragsprognose und an der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung liefert eine methodische Leitplanke: Bei Fällen mit verspätet entdeckten Zollthemen müssen Unternehmen ihre Bewertung so strukturieren, dass der steuerlich relevante Wert nicht von historischen Zinslasten „unter Druck“ gerät. In der konkreten Anwendung heißt das, dass Gutachten und Berechnungen die Einordnung der Verzugszinsen im vereinfachten Ertragswertverfahren sauber dokumentieren sollten – insbesondere dann, wenn Nachzahlungen zeitlich weit zurückliegende Sachverhalte betreffen. Für Exporteure und Speditionen steigt damit der Anreiz, Prozesse in der Zollabwicklung abteilungsübergreifend zu stabilisieren, denn eine fehlerarme Deklaration reduziert nicht nur Zahlungsrisiken, sondern verringert auch das Risiko, dass solche Sondereffekte in Bewertungsrechnungen landen.
Unterm Strich stärkt die BFH-Logik das Bewertungsprinzip der Nachhaltigkeit: Der Unternehmenswert soll nicht das Ergebnis zufälliger Nachbelastungen aus der Vergangenheit widerspiegeln, sondern die Ertragskraft der Zukunft. Ob ein Aufwand als außerordentlich gilt, wird dabei nicht über „Geschäftsbezug ja oder nein“ entschieden, sondern über die Wiederholungswahrscheinlichkeit und den erwartbaren Einfluss auf künftige Erträge. Für Unternehmen mit laufenden oder potenziellen Zoll-Nachzahlungen bedeutet das eine höhere Planbarkeit bei der steuerlichen Bewertung – und es verschiebt den Fokus in den Bewertungsunterlagen weg von pauschalen Argumenten hin zu einer nachvollziehbaren Prognoselogik.
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