DÜSSELDORF / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesfinanzhof konkretisiert, wie Gewinne bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen statt nach den ursprünglichen Anschaffungskosten zu bewerten sind. Für viele Selbstständige wird damit greifbar, warum der Übergang von Wertansätzen nach § 6 EStG beziehungsweise § 16 EStG die spätere Besteuerung beim Veräußerungszeitpunkt beeinflusst. Das Finanzgericht Düsseldorf stärkt zudem eine steuerliche Privilegierung bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen – selbst wenn Kapitalgesellschaften Grundstücke an Dritte überlassen. Ergänzend ordnen die Entscheidungen die Voraussetzungen für gewillkürtes Betriebsvermögen bei der Einnahmen-Überschussrechnung ein.

BFH und FG Düsseldorf klären Entnahmen, gewillkürtes Betriebsvermögen und Privilegien
BFH und FG Düsseldorf klären Entnahmen, gewillkürtes Betriebsvermögen und Privilegien (Foto: IT BOLTWISE)
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Wenn Unternehmen Betriebsvermögen in der Praxis „verschieben“, betrifft das nicht nur die Buchhaltung, sondern direkt die Steuerlogik. Besonders bei Entnahmen stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Wert für die Gewinnermittlung maßgeblich ist: der historische Anschaffungsaufwand oder ein späterer Entnahmewert, der Wertzuwächse bereits im Betriebszeitraum „steuerlich einfängt“. Genau hier setzt der Bundesfinanzhof mit Klarstellungen zur Entnahmegewinnbesteuerung an, gestützt auf § 20 Abs. 4 S. 3 EStG als zentrale Norm für die Gewinnermittlung bei Überführungen in das Privatvermögen.

Nach dem Mechanismus der Entnahmebesteuerung tritt an die Stelle der ursprünglichen Anschaffungskosten der Wert, der sich aus den Verweisungen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder § 16 Abs. 3 EStG ergibt. Das Entscheidende ist dabei die Wirkung auf die zeitliche Verteilung der Steuer: Der Entnahmevorgang erfasst Wertzuwächse „lückenlos“ bereits zum Entnahmezeitpunkt, sodass spätere Wertentwicklungen nicht doppelt besteuert werden. Veräußert der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut später aus dem Privatvermögen, folgt die Gewinnberechnung dann aus dem Entnahmewert; der spätere Zuwachs wird als Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 4 EStG eingeordnet. Damit wird die Bewertungskette vom Betriebsvermögen bis zur privaten Veräußerung steuerlich zusammenhängend beschrieben, statt dass man die Entwicklung in getrennten Gedankengängen behandelt.

Auch die Frage, was überhaupt als Betriebsvermögen gilt, rückt in den Fokus. Der BFH erkennt gewillkürtes Betriebsvermögen selbst dann an, wenn Unternehmer ihren Gewinn im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Voraussetzung ist dabei nicht nur eine formale Zuordnung, sondern eine objektive Eignung des Wirtschaftsguts, „den Betrieb zu fördern“, und vor allem seine erkennbare Bestimmung für diesen Zweck. In der Praxis bedeutet das: Wer gemischt genutzte Güter führt, muss die tatsächliche Einordnung sauber begründen können, weil Finanzämter die Nachweisschiene häufig über zeitnahe Aufzeichnungen absichern. Gerade bei gemischter Nutzung wird in den Entscheidungen zudem betont, dass die Aufnahme ins Bestandsverzeichnis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen muss; ab einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 Prozent ist die Einordnung möglich, ab 50 Prozent wird sie sogar als zwingend beschrieben.

Für Kapitalgesellschaften erhält daneben die ertragsteuerliche Einordnung land- und forstwirtschaftlicher Flächen eine zusätzliche Facette. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied am 2. Juni 2026 (4 K 384/24) über Grundstücke, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und einer Kapitalgesellschaft gehören. Im Streit ging es um die steuerliche Behandlung von Flächen, die an Dritte überlassen werden. Das Gericht stuft solche überlassenen Flächen nicht als schädliches Verwaltungsvermögen ein und begründet dies mit einer rechtsformneutralen Rückausnahme im Erbschaftsteuergesetz: Selbst wenn eine Kapitalgesellschaft die Grundstücke hält, bleibt die Privilegierung erhalten. Ausschlaggebend ist damit, dass die Überlassung an Dritte die Begünstigung für Betriebsvermögen nicht automatisch „kappen“ soll.

Komplex wird es dort, wo Umstrukturierungen, Umwandlungen und Schenkungen aneinanderstoßen. Bringt ein Freiberufler seinen Betrieb in eine Kapitalgesellschaft ein, führt der Wechsel der Gewinnermittlungsart regelmäßig zu einer Verpflichtung zum Betriebsvermögensvergleich. Die übernehmende Gesellschaft kann dabei nach dem Umwandlungssteuergesetz Buchwerte fortführen oder einen höheren Wert ansetzen, allerdings nur bis maximal zum Teilwert; zugleich bleiben Freibeträge nach § 16 Abs. 4 EStG natürlichen Personen vorbehalten. Eine weitere Stelle, die Unternehmen in der Planung häufig unterschätzen, betrifft Schenkungen: Mit Urteil vom 16. Juli 2025 (I R 13/22) präzisiert der BFH, wie § 50i EStG anzuwenden ist. Die Vorschrift setzt eine tatsächliche Einbringung von Wirtschaftsgütern von außen in das Betriebsvermögen einer inländischen Personengesellschaft voraus und verlangt zudem das Vorhandensein stiller Reserven. Im konkreten Fall mit einer in den USA ansässigen Person verweist das Gericht die Sache zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurück – ein Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen im Einzelfall stark an die tatsächliche Gestaltung gekoppelt sind.

Schließlich greifen die Entscheidungen auch in das Gesellschafter- und Gesellschaftsleben von GmbHs. Der BFH bestätigt dabei bestehende Grundsätze: Gesellschafter entscheiden über die Ergebnisverwendung, dürfen aber das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht ausschütten. Wird Gewinn in gutgläubiger Weise aufgrund einer fehlerhaften Bilanz bezogen, kann die Rückzahlungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Daneben hält der BFH fest, dass inkongruente Gewinnausschüttungen rechtlich zulässig sein können, obwohl sie vom Anteil am Stammkapital abweichen. Für die Praxis heißt das: Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Bewertungen greifen hier eng ineinander; wer Ausschüttungen plant oder bilanziell nachsteuert, muss die dogmatischen Bedingungen ebenso im Blick behalten wie die spätere steuerliche Behandlung.


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