BONN / LONDON (IT BOLTWISE) – Nach acht Jahren hat das Bundeskartellamt sein Verfahren zur 50+1-Regel in der Bundesliga abgeschlossen. Die Behörde erhebt dabei keine grundlegenden kartellrechtlichen Bedenken, verlangt für die künftige Anwendung aber Nachbesserungen. Besonders bei Ausnahmen, beim Bestandsschutz für einzelne Förderclubs und bei der internen Umsetzung der Regel in Abstimmungen sieht das Kartellamt konkrete Schwachstellen. Jetzt ist die DFL- und Ligastruktur gefordert, um Rechtssicherheit und Fan-Mitbestimmung dauerhaft zusammenzubringen.

Bundeskartellamt lässt 50+1 zu – Liga muss bei Ausnahmen nachbessern
Bundeskartellamt lässt 50+1 zu – Liga muss bei Ausnahmen nachbessern (Foto: IT BOLTWISE)
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Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren zur umstrittenen 50+1-Regel abgeschlossen und dabei einen wichtigen „Dauerbrenner“ im deutschen Profifußball praktisch entschärft: Die Behörde sieht in der Grundidee von 50+1 keine grundlegenden kartellrechtlichen Bedenken. Das heißt zugleich nicht, dass alles so bleiben kann wie bisher. In dem Bericht, den die Beteiligten nun inhaltlich einordnen müssen, stellt die Aufsicht klar: Damit die Regel auch künftig rechtssicher funktioniert, muss die Bundesliga aus Sicht des Kartellamts bei der Anwendung nachschärfen, insbesondere dort, wo es Ausnahmen gibt oder wo die Ligagremien selbst Prozessen und Abstimmungen unterliegen.

Im Kern richtet sich die Debatte auf die Frage, wie viel Einfluss Investoren über die Kapitalgesellschaften ausüben dürfen, in die Bundesliga- und 2.-Liga-Clubs ihre Profiabteilungen typischerweise ausgegliedert haben. 50+1 bedeutet vereinfacht: Der eingetragene Verein soll die Stimmrechtsmehrheit behalten, sodass die Kontrolle nicht komplett an externe Kapitalgeber übergeht. Damit das Modell nicht ausgehöhlt wird, knüpft das Regelwerk an Bedingungen. Ausnahmen sind dabei möglich – und hier setzt die Prüfung besonders an, weil sie erfahrungsgemäß den größten Interpretationsspielraum und damit das größte Risiko für inkonsistente Anwendung schafft. Das Kartellamt verweist in diesem Zusammenhang auf die Sonderfälle RB Leipzig und Hannover 96 sowie auf Werks-/Förderkonstellationen, die unter bestimmten Voraussetzungen als Ausnahme gelten können.

Deutlich wird die Richtung auch durch die drei Punkte, die die Behörde als kritisch beschreibt. Laut Darstellung des Bundeskartellamts hängt die Zulässigkeit der Regel nicht nur davon ab, „dass“ es 50+1 gibt, sondern dass sie konsequent und ohne Unterschiede angewendet wird. Konkrete rechtliche Detailvorgaben macht die Behörde in der vorliegenden Darstellung zwar nicht; stattdessen entsteht ein Rahmen, den die DFL und die Clubs nun ausfüllen müssen. Entscheidend ist zudem die Logik hinter 50+1: Die Regel soll nach Angaben des Kartellamts vor allem eine Mitbestimmung breiter Bevölkerungsgruppen ermöglichen. Genau daran knüpft auch die Einordnung aus den Reihen der Behörde an, denn Mitbestimmung entsteht nicht abstrakt, sondern über Mitgliedschaften, Stimmrechte und Zugangsbedingungen.

Für RB Leipzig liest sich dieser Zusammenhang besonders handfest. Der Verein steht in einer Ausnahmesituation; außerdem ist in der Berichterstattung betont, dass die Liga für die Umsetzung der Idee hinter 50+1 insbesondere „Mitbestimmung der Fans“ und einen offenen Zugang zur Mitgliedschaft im Blick behalten muss. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, wird dabei mit einer klaren Linie zitiert: „Nur dann könne das eigentliche Ziel von 50+1 – die Mitbestimmung breiter Bevölkerungs-schichten – erreicht werden.“ Als Hinweis darauf interpretieren Beobachter die Aufforderung an RB Leipzig, den eingetragenen Verein für weitere stimmberechtigte Mitglieder zu öffnen. In der Darstellung wird zudem genannt, dass aktuell lediglich 23 solche Mitglieder existieren und die Fördermitglieder keine stimmberechtigten Rechte hätten. Für die Sachsen folgt daraus eine politische und organisatorische Hausaufgabe, die am Ende auch wirtschaftliche Fragen berührt, weil Mitgliedschaftsmodelle die Einflussverhältnisse in den Vereinskonstruktionen festlegen.

Bei VfL Wolfsburg und Bayer Leverkusen geht es dagegen stärker um den Bestandsschutz und um vergleichbare Einflussmöglichkeiten. Das Kartellamt hatte bereits 2023 mit der DFL und den betroffenen Stellen über Änderungen bei den Ausnahmen beraten; damals wurden grundlegende Verabredungen getroffen. Nun sieht die Behörde aber „Nachbesserungsbedarf“ beim Bestandsschutz für die bisherigen Förderclubs. Entscheidend ist dabei die Forderung, dass der „für Neumitglieder offene Mutterverein vergleichbare Einflussmöglichkeiten auf die Profiabteilung erhält wie bei den übrigen Clubs“. Praktisch bedeutet das: Es geht um die Ausgestaltung von Machtverhältnissen zwischen Verein und ausgegliederter Gesellschaft, etwa über Stimmrechte, Beteiligungsstrukturen und die Mechanik der Einflussnahme. Für Bayer steht zudem die enge Verzahnung mit dem Chemiekonzern im Raum, weil die langjährige Förderung als Grundlage für die Ausnahme gilt. In der Darstellung wird genannt, dass die Regel bei Leverkusen im Jahr 1999 Anwendung fand; für Wolfsburg wird 2001 genannt. Zudem wird der historische Ausnahmepfad im Umfeld weiterer Clubs angerissen, um zu zeigen, wie fein die Übergänge sind, wann und wie Ausnahmen greifen.

Auch Hannover 96 zeigt, wie „nachbessern“ im Alltag aussehen kann, ohne dass die Regel selbst komplett neu geschrieben werden muss. Hier kritisiert das Kartellamt die konsequente Umsetzung bei einer Abstimmung im Dezember 2023: Die DFL habe 50+1 bei der Abstimmung über eine Investorenbeteiligung an ihren Medienerlösen nicht durchgehend berücksichtigt. Laut Bericht erteilte der Mutterverein seinem Geschäftsführer Martin Kind die Weisung, gegen die Beteiligung zu stimmen, die DFL habe jedoch nicht verlässlich kontrolliert, ob diese Weisung tatsächlich befolgt wurde. Genau an dieser Stelle wird der regulatorische Anspruch sichtbar: Rechtssicherheit entsteht nicht nur durch Regeltexte, sondern durch Nachweisbarkeit und Kontrolle im Prozess. Mundt wird dazu mit dem Satz „dass die Wertungen der 50+1-Regel auch bei ihren eigenen Abstimmungen konsequent beachtet werden“ eingeordnet. Damit verschiebt sich das Thema von juristischen Debatten hin zu Governance-Fragen in der Ligaverwaltung.

Für die Bundesliga insgesamt bedeutet das Kartellamtsergebnis vor allem eines: Die Behörde will keinen Detailbauplan liefern. Stattdessen zeigt sie den Rahmen auf, in dem 50+1 rechtssicher angewendet werden soll, und überlässt die konkrete Ausgestaltung der Verantwortung der DFL und ihrer Gremien. Ligapräsident Hans-Joachim Watzke bewertet das Ergebnis entsprechend als „bedeutenden Schritt“, weil keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Regel erhoben wurden, und formuliert zugleich die unmittelbare Folge: „Es gilt nun im Ligaverband mit allen 36 Clubs der Bundesliga und 2. Bundesliga Lösungen zu finden.“ In den kommenden Wochen soll nach der Darstellung eine detaillierte Prüfung erfolgen, anschließend sollen konkrete Optionen mit den Clubs thematisiert werden. Eine schnelle Einigung ist allerdings nicht in Sicht, weil insbesondere die Ausnahmekonstruktionen, die Mitgliedschaftslogik und die internen Abstimmungsprozesse so gestaltet werden müssen, dass sie in der Praxis ebenso konsistent sind wie im Regellabor.


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