WIEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundesarbeitsgericht begrenzt den DSGVO-Auskunftsanspruch auf personenbezogene Daten und schränkt damit den Zugriff auf komplette Compliance-Berichte ein. Gleichzeitig werden Informations- und Transparenzpflichten in mehreren Rechtsräumen verschärft, etwa bei Finanzermittlungen und digitalen Marktplätzen. In Österreich rücken Vergaben rund um externe Kommunikationsdienstleister in den Blick, während Gerichte in anderen Ländern Grenzen und Zuständigkeiten für Auskünfte konkretisieren. Für Unternehmen wird damit noch klarer, wie eng Datenschutz- und Kontrollrechte bei Transformations- und Krisenthemen zusammenlaufen.

Informationsrechte im Fokus: BAG begrenzt DSGVO-Zugriff auf Compliance-Berichte
Informationsrechte im Fokus: BAG begrenzt DSGVO-Zugriff auf Compliance-Berichte (Foto: IT BOLTWISE)
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Die Diskussion um Informationsrechte bekommt im Sommer 2026 einen deutlichen Technik- und Prozessschub: Nicht weil mehr Daten „frei fließen“, sondern weil Gerichte und Gesetze genauer definieren, was kontrolliert werden darf und was unter Datenschutzregeln fällt. Im Mittelpunkt steht dabei ein Spannungsfeld, das viele Unternehmen aus der Praxis kennen: Compliance-Berichte sollen Risiken dokumentieren und interne Entscheidungen absichern, zugleich sind sie häufig nicht nur Listen personenbezogener Sachverhalte, sondern auch rechtliche Bewertungen, Einstufungen und Handlungsempfehlungen. Genau an dieser Schnittstelle hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nachgeschärft – mit Folgen dafür, wie gut sich interne Prüfunterlagen über den DSGVO-Umweg erschließen lassen.

Am 16. April 2026 hat das BAG (8 AZR 169/25) klargestellt, dass Art. 15 DSGVO keinen pauschalen Anspruch auf die Kopie eines gesamten Compliance-Berichts eröffnet. Der Anspruch zielt demnach ausschließlich auf personenbezogene Daten. Rechtliche Analysen, die in solchen Berichten enthalten sind, gelten nicht als personenbezogene Daten – und damit gerade nicht als „Mitkopierobjekt“, nur weil sie im gleichen Dokument mitverarbeitet wurden. Eine Ausnahme benennt das Gericht nur für Fälle, in denen die Kopie eines Dokuments für das Verständnis der betreffenden Daten unerlässlich ist. Für die Praxis heißt das: Unternehmen müssen nicht jedes Dokument als Ganzes herausgeben, aber sie sollten gleichzeitig sauber dokumentieren, welche Textteile tatsächlich personenbezogene Bezüge haben und welche nur die juristische oder organisatorische Einordnung transportieren.

Während Datenschutz also als Filter wirkt, wird Transparenz an anderer Stelle stärker eingefordert. In Wien ist Mitte August 2026 bekannt geworden, dass eine politische Partei eine Sonderprüfung sämtlicher Verträge verlangt, die die Wirtschaftskammer Wien (WKW) mit einem externen Kommunikationsdienstleister abgeschlossen hat. Laut den Angaben aus einer Vergabeplattform umfasst das Volumen 52 Aufträge mit einer Gesamtsumme von 18,579 Millionen Euro, davon entfallen 18 Aufträge direkt auf die WKW. Für die Kommunikationsleistungen werden Pauschalen für 2024 in Höhe von 506.000 Euro und für 2025 in Höhe von 483.000 Euro genannt. Solche Zahlen machen vor allem deutlich, wie wichtig in wirtschaftlich relevanten Gremien eine präzise Nachvollziehbarkeit von Entscheidungsgrundlagen und Vergabestrukturen ist – und warum Transparenzforderungen zunehmend auf den Nachweis von Vertragsdetails zielen, statt nur auf allgemeine Berichte zu verweisen.

Auch staatliche Einsichtsmöglichkeiten werden ausgebaut, allerdings mit prozessualen Hürden. Seit dem 1. Juli 2026 erlaubt das Budgetmaßnahmengesetz 2026 der Finanzpolizei bei Verdacht auf Scheinunternehmen Kontenregisterabfragen und Konteneinschau; der unmittelbare Zugriff ist jedoch an eine Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht gekoppelt. Diese Kombination aus erweitertem Instrumentarium und gerichtlicher Kontrolle zeigt, wie Behörden Zugänge in komplexen Fällen durch zusätzliche Gatekeeper absichern wollen. Für Unternehmen entsteht daraus ein operativer Druckpunkt: Wer mit internen Compliance-Logiken, Freigabeprozessen und Datenflüssen arbeitet, muss sich darauf einstellen, dass bestimmte Datensätze – insbesondere solche mit Verdachtsbezug – schneller in externe Prüfpfade gelangen können, während andere Bereiche weiterhin mit strenger Zweckbindung gesichert bleiben.

Im digitalen Markt verschieben sich Informationspflichten ebenfalls in Richtung schnellerer Datenausleitungen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Entscheidung von Mitte August 2026 bestätigt, dass eine Buchungsplattform die Identität privater Unterkunftgeber „unverzüglich“ nach einer Buchung bekanntgeben muss. Hintergrund war eine Klage eines Konsumentenschutzvereins im Auftrag des Sozialministeriums. Der OGH stellte dabei klar, dass der Datenschutz einer solchen Informationspflicht nicht entgegensteht. Für Anbieter und Plattformbetreiber ist das ein Signal, dass Datenschutz nicht automatisch jede Art von Offenlegung blockiert, wenn eine gesetzliche Pflicht das Auslösen und Timing vorgibt. Technisch bedeutet das: Datenminimierung allein reicht nicht; entscheidend ist die Verknüpfung aus Rechtsgrundlage, Prozessauslösung nach Ereignis (z. B. Buchung) und Nachweisfähigkeit in Audit-Logs.

Neben Datenschutz und Plattformregeln geht es in der Kontrollpraxis auch um die Rollenverteilung zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und externen Beratern. Ein Urteil der französischen Cour de cassation betraf die Rechte von Sachverständigen: Ein vom Betriebsrat beauftragter Sachverständiger darf danach im Rahmen einer Beratung zur Sozialpolitik Mitarbeiter nur befragen, wenn der Arbeitgeber hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Damit wird eine direkte Schnittstelle zwischen Mitbestimmungsintensität und Arbeitgeber-Governance gesetzt: Selbst wenn die Beratung erkennbar dem Zweck der Sozialpolitik dient, bleibt die konkrete Befragungsbefugnis an die Einwilligung des Arbeitgebers gebunden. Für Unternehmen ist das vor allem relevant, wenn Compliance-Teams mit Betriebsratsanfragen zusammenarbeiten und die Grenzen zwischen Informationsbeschaffung, Datenschutzpflichten und organisatorischer Zustimmung sauber abgegrenzt werden müssen.

Auf europäischer Ebene läuft die Architektur der wirtschaftlichen Kontrolle parallel weiter. Das Europäische Parlament wirkt mit 720 Abgeordneten aus 27 Mitgliedstaaten an Gesetzgebung, Haushalt und Kontrolle, und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren findet bei rund 85 Prozent der EU-Gesetze Anwendung. Zudem verfügt das Parlament über das Instrument des Misstrauensvotums, das eine Zweidrittelmehrheit erfordert. Im Zeitraum von 2021 bis 2027 liegt der jährliche Haushalt, an dem das Parlament mitverantwortet, bei rund 170 Milliarden Euro. Für Unternehmen entsteht daraus eine längerfristige Perspektive: Informationsrechte, Datenschutzgrenzen und Kontrollmechanismen werden nicht isoliert verhandelt, sondern in einem mehrstufigen politischen und rechtlichen Gesamtprozess. Wer Compliance-Systeme entwirft, sollte daher nicht nur auf einzelne Urteile reagieren, sondern die zugrunde liegenden Datenflüsse, Dokumentationspflichten und Rollenmodelle so auslegen, dass sie mit wechselnden Anforderungen in unterschiedlichen Rechtsräumen konsistent bleiben.

Unterm Strich zeigt die Gemengelage aus BAG-Entscheidung, digitalen Offenlegungspflichten, gerichtsbasierten Ermittlungszugriffen und europa- sowie länderübergreifenden Kontrollmechanismen: Transparenz ist kein Selbstzweck, sondern eine Frage von Zweck, Datenkategorie und Prozessauslösung. Die klare Leitplanke des BAG zum Art.-15-Denken kann Unternehmen helfen, Compliance-Berichte rechtssicherer zu strukturieren – etwa indem personenbezogene Stellen und bewertende Textteile konzeptionell getrennt gedacht und im Zugriff transparent gemacht werden. Gleichzeitig müssen Betriebs- und Kontrollgremien, Plattformanbieter und Ermittlungsakteure ihre Rechte so umsetzen, dass sie im konkreten Vorgang zur Rechtsgrundlage passen. Genau dort entstehen im Alltag die größten Umsetzungsrisiken: nicht in der Theorie des Datenschutzes, sondern in der Frage, wie schnell Systeme identifizierende Daten bereitstellen und wie gut Organisationen begründen können, warum bestimmte Dokumentbestandteile herausgegeben werden – oder eben gerade nicht.


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