MÜNCHEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Disney muss in mehreren europäischen Verfahren nachweisen, dass der Einsatz von HEVC und zugehörigen Videotechniken lizenziert ist. Nachdem Gerichte einstweilige Verfügungen bestätigt hatten, verschlechterte der Anbieter die Streamingqualität und nutzte stattdessen den älteren VP9-Codec. Das Technologieunternehmen Interdigital argumentiert, auch VP9 für 4K-Inhalte stelle keine erlaubte Umgehung dar, weil ebenfalls patentierte Entwicklungen betroffen seien. Im Zentrum steht damit weniger die Bildästhetik, sondern der praktische Zugriff auf geschützte Videokompression in großen Streaming-Workloads.

Disney verliert Patentstreit zu HEVC/HDR und weicht auf VP9 aus
Disney verliert Patentstreit zu HEVC/HDR und weicht auf VP9 aus (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Streit um Lizenzgebühren wirkt auf den ersten Blick wie ein klassischer Konflikt zwischen zwei Unternehmen. Tatsächlich geht es aber um eine technische Stellschraube, die direkt in die Produktqualität moderner Streaming-Pipelines hineinreicht: Videocodecs und ihre Implementierung im Alltag eines Dienstes wie Disney+. Weil Gerichte die kostenfreie Nutzung geschützter Videotechnologien untersagten, stellte sich Disney im Verfahren so, dass der Konzern die betroffenen Codecs nicht einfach „weiterlaufen lassen“ darf, ohne Lizenzzahlungen und vertragliche Nutzungsrechte. Interdigital hatte seine Klage im europäischen Kontext im Rahmen des einheitlichen Patentgerichts ausgebaut und dabei den Vorwurf auf die VP9-Codierung für 4K-Inhalte erweitert, um ein konsistentes Bild der angeblich umgehenden Nutzung zu zeichnen.

Technisch betrachtet ist der Wechsel von HEVC auf VP9 nicht bloß ein Produkt-Update, sondern eine komplette Verschiebung innerhalb der Videokomprimierung. HEVC wird im Markt häufig genutzt, um mit hoher Effizienz und gleichzeitig gesteigerter Detailtreue zu kodieren, insbesondere wenn HDR-Workflows (High Dynamic Range) zum Einsatz kommen. Der Text beschreibt, dass Disney als Reaktion auf gerichtliche Verbote die Qualität seiner Dienste reduzierte und auf den älteren VP9-Codec auswich. Entscheidend ist: VP9 unterstützt laut Darstellung kein HDR und basiert außerdem ebenfalls auf patentierten Entwicklungen von Interdigital. Für das Unternehmen ist damit der Versuch einer Ausweichstrategie nicht ausreichend, weil die Schutzrechte nach seiner Lesart weiterhin in der Videokette berührt werden.

Der rechtliche Kontext zeigt, wie schnell sich solche Patentfragen in den operativen Betrieb übersetzen können. Interdigital hatte im Februar 2025 vor Gerichten in mehreren Ländern klagen lassen, um festzustellen, dass Disney geschützte Videotechnologien ohne Lizenz nutzt. Seitdem erwirkte das Unternehmen laut Quelle sieben einstweilige Verfügungen in drei Rechtssystemen, die jeweils bestätigten, dass Disney Patente für sein Streaminggeschäft verwendet, ohne dafür zu zahlen. Ein wichtiges frühes Signal kam im September 2025 aus Brasilien: Ein Gericht in Rio de Janeiro erließ zwei einstweilige Verfügungen, nachdem ein gerichtlich bestellter Experte die Patentverletzung bei der Videokomprimierung bestätigt hatte. Diese Kombination aus Eilverfahren und unabhängiger technischer Begutachtung erklärt, warum der Druck auf den Dienstanbieter schnell in konkrete Änderungen an der Codierungsstrategie münden konnte.

In Deutschland verdichtete sich der Konflikt dann weiter: Im November 2025 verhängte das Landgericht München drei einstweilige Verfügungen gegen Disney. Diese betrafen nicht nur HEVC-relevante Codierungstechnologien, sondern auch Schutzrechte rund um das Überlagern von Videostreams mit einer zweiten Spur, etwa für Untertitel, sowie um HDR-bezogene Techniken. Damit wurde sichtbar, dass es nicht um „einen“ Codec geht, sondern um das Zusammenspiel mehrerer Elemente entlang des Abspielpfads – vom Mehrspur-Overlay bis zur HDR-Verarbeitung. Zusätzlich entschied im Juni 2026 die Lokalkammer des einheitlichen Patentgerichts in Mannheim, dass ein HEVC-Patent in elf europäischen Ländern gültig sei und von Disney verletzt werde. Im Juli 2026 zog die Düsseldorfer Kammer nach und verpflichtete Disney dazu, die HEVC-Technologie für ebenfalls elf Länder zurückzurufen und zu entfernen; beide Kammern stuften Disney als unwilligen Lizenznehmer ein und wiesen damit die Verteidigung ab.

Für Unternehmen, die Streaming-Video in großem Maßstab betreiben, liegt die praktische Konsequenz weniger im Schlagwort „Codec-Wechsel“, sondern in der Architektur der Entscheidungs- und Freigabeprozesse. Wenn Gerichte eine Lizenzpflicht für bestimmte Patentfamilien festschreiben oder durch einstweilige Verfügungen eine sofortige Nutzungsänderung erzwingen, müssen Betriebsteams Metriken wie Bitrate, Latenz, Wiedergabekompatibilität und Qualitätsstufen neu austarieren. Im konkreten Fall wird die Qualitätsverschlechterung als Reaktion auf die Verbote beschrieben und zugleich begründet, warum der VP9-Ausweg kurzfristig attraktiv wirkt: VP9 kann offenbar genutzt werden, obwohl HDR-Eigenschaften dann nicht verfügbar sind. Gleichzeitig zeigt die Argumentation von Interdigital, dass auch „alternative“ Codecs in der Praxis nicht automatisch patentfrei sind, sobald die Implementierung patentierte Verfahren berührt.

Der weitere Effekt für die Markt- und Technikplanung ist damit klar: Lizenz- und Patentrisiken müssen stärker als Teil des Engineering-Backlogs behandelt werden, nicht erst als juristische Fußnote nach dem Rollout. In der Praxis bedeutet das, dass Entwickler und Produktverantwortliche Codierungsmodule, Packaging- und Subtitling-Mechaniken sowie HDR-Pipelines gemeinsam bewerten sollten, weil Schutzrechte offenbar in mehreren Komponenten gleichzeitig angreifen können. Gerade beim Streaming, wo Milliarden Zugriffe in wiederkehrenden Transcodierungs- und Delivery-Zyklen ablaufen, wird die Frage nach „fairem, angemessenem und diskriminierungsfreiem Zugang“ zu Patenten zum operativen Faktor: Er entscheidet darüber, ob ein Dienstanbieter die notwendige Qualität über unterschiedliche Geräteklassen hinweg stabil halten kann oder ob er – wie beschrieben – Kompromisse eingeht, bevor technische Alternativen auch juristisch abgesichert sind.


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