KAISERSLAUTERN / LONDON (IT BOLTWISE) – Ein juristischer Fachverlag hat zwei wissenschaftliche Beiträge aus einer juristischen Datenbank entfernt. Im Zentrum stehen fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Angaben in den Fußnoten, die sich nach Darstellung des Verlags nicht ohne weiteres nachträglich korrigieren ließen. Ein Jurist und Journalist wertet die Unstimmigkeiten zudem als Hinweis auf einen möglichen KI-Missbrauch. Unklar bleibt, ob generative KI tatsächlich ursächlich war oder ob die Fehler auf unzureichende Prüfungsschritte zurückgehen.

Die Depublikationen zweier juristischer Fachbeiträge schlagen gerade im Schnittfeld von Wissenschaftsarbeit, Zitierpraxis und KI-Nutzung hohe Wellen. Betroffen sind zwei Veröffentlichungen des Zivilrechtlers Thomas Söffing, die zuvor in einer juristischen Online-Datenbank gelistet waren. Der Verlag begründet die Rücknahme damit, dass es vor allem um unzutreffende Fußnoten geht, die sich nicht ohne weiteres nachträglich berichtigen lassen. Für Leserinnen und Leser ist damit nicht nur ein bibliografischer Eintrag verschwunden, sondern auch die Verlässlichkeit von Quellenketten, die in der juristischen Argumentation typischerweise als tragende Elemente gelten.
Konkreter wird es bei den inhaltlichen Beispielen, die im Zuge der Prüfung bekannt geworden sind. Im Beitrag „Microtargeting im politischen Wahlkampf“ verweist Söffing laut den vorliegenden Vorwürfen an mindestens einer Stelle auf ein Urteil des Landgerichts Berlin II, das nach der Auswertung des Kritikers jedoch nach Überprüfung gar nicht die behauptete Konstellation betrifft. Ein weiterer Punkt betrifft die Darstellung von Entscheidungen zu immateriellen Schäden: Auch hier soll die Zuordnung in den Nachweisen nicht zu dem passen, was im veröffentlichten Urteil tatsächlich verhandelt wurde. Ergänzend wird auf Fälle verwiesen, in denen mit Aktenzeichen gearbeitet wird, die es nach Darstellung des Kritikers in der angegebenen Form nicht gebe bzw. denen im Dokument dann keine entsprechende Grundlage zugeordnet werden könne. Solche Fehler sind in der Juristerei besonders wirksam, weil schon ein scheinbar kleiner Fußnotenversatz die Argumentationslinie im Nachhinein „verschiebt“ und die Prüfung der Norm- und Tatsachenbasis erschwert.
Der zweite betroffene Text trägt den Titel „Die Anforderungen an das Qualitätsmanagement durch die KI-Verordnung“ und stammt aus dem Umfeld der Recht-Digital-Publikationslinie. Hier geht es ebenfalls um Fundstellen und Definitionen, die laut dem Kritiker nicht konsistent belegt sind: An einer Stelle soll eine Definition verwendet worden sein, die in dem im Beitrag genannten Buch nicht auffindbar ist. Als Herkunft wird stattdessen eine Definition aus einer allgemein zugänglichen Online-Enzyklopädie genannt. Zentral ist dabei die Frage, ob hier eine ungenaue Arbeitsweise vorliegt oder ob die Fehler aus einem KI-gestützten Arbeitsschritt entstanden sind. Der Verlag betont ausdrücklich, dass die Ursache offen sei, also nicht eindeutig geklärt werden konnte, ob unzutreffende Nachweise durch den Einsatz von generativer KI oder durch ungenaues Arbeiten entstanden seien. Parallel dazu untersucht der Verlag nach eigenen Angaben weitere Veröffentlichungen des Autors.
Auch der Autor selbst stellt die Ursache anders dar. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Fachkontext heißt es: „Anlass für die Depublikationen waren Fehler in einzelnen Quellen- und Nachweisangaben. Die fehlerhaften Angaben waren im Rahmen vorbereitender Tätigkeiten in die Arbeitsunterlagen gelangt und von mir vor der Veröffentlichung nicht hinreichend überprüft worden.“ Beim zweiten Beitrag beschreibt er außerdem, dass seine eigene Auswertung der Arbeitsunterlagen keine Anhaltspunkte ergeben habe, wonach die beanstandeten Fehler auf einen Einsatz generativer KI zurückzuführen wären: „Beim RDi-Beitrag habe seine eigene Auswertung der Arbeitsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die beanstandeten Fehler auf einem Einsatz generativer KI beruhten.“ Für den ZD-Beitrag räumt er dagegen ein, dass es Hinweise auf den möglichen Einsatz KI-gestützter Arbeitsmittel in vorbereitenden Tätigkeiten gegeben habe und dass sich der Zusammenhang zu den konkreten Nachweisen rückblickend nicht mehr abschließend rekonstruieren ließ: „Beim ZD-Beitrag gab es in den Arbeitsunterlagen Hinweise auf einen möglichen Einsatz KI-gestützter Arbeitsmittel im Rahmen vorbereitender Tätigkeiten; ob und in welchem Umfang dies mit den konkret fehlerhaften Nachweisen zusammenhing, ließ sich nachträglich nicht mehr abschließend rekonstruieren“. Diese Unterscheidung ist methodisch wichtig: Sie trennt die generelle KI-Nutzung als Werkzeug von der konkreten Verursachung einzelner Zitatfehler.
Während der Verlag also über eine nicht eindeutig nachweisbare Ursache schreibt, geht der kritische Blick eines Juristen und Journalisten weiter. Er bezeichnet die Vorgänge in der juristischen Fachliteratur als besonders frühen oder großen Fall eines möglichen KI-Missbrauchs und verweist auf die von ihm entdeckten Ungereimtheiten bei Fußnoten. Nach seinen Angaben sollen die Auffälligkeiten mutmaßlich auf eine unausgewogene Nutzung von KI hindeuten, wobei diese Bewertung als Hinweis und nicht als gesicherter Beleg zu verstehen ist. Söffing stellt demgegenüber klar, dass er die eigene Arbeitsverantwortung betont und dass ihn „unterstützende Nutzung“ nicht von Standards entbinde. Genau an dieser Stelle wird auch die Vertragslogik deutlich: Der Verlag verwies darauf, dass Autoren KI-Systeme nur insoweit zur Unterstützung in Anspruch nehmen dürften, wie die weit überwiegenden Bestandteile des Werks das Ergebnis einer menschlichen, schöpferischen Leistung bleiben.
Die Debatte endet jedoch nicht beim Fachbeitrag. Laut weiteren öffentlich zugänglichen Hinweisen wird auch die Dissertation des Autors überprüft: Auf einer Seite, die Plagiatsbefunde durch Freiwillige dokumentiert, werden Unstimmigkeiten auf einem Teil der Seitenzahl beschrieben und als „Plagiatsfundstellen“ markiert. Söffing wiederum verweist darauf, dass die 68 von 261 Seiten nicht als pauschale „Plagiatsquote“ im Sinn einer Textquote zu verstehen seien, sondern als Seitenquote mit unterschiedlich umfangreichen beanstandeten Stellen; zudem betont er, dass es sich dabei nicht um eine wiedergegebene Textpassage als solche in jedem Fall handele. Unabhängig von der Methodik solcher Crowd-Checks bleibt der Punkt strategisch: Wenn Fußnotenketten fehlerhaft sind, wird die gesamte wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit fraglicher, und das gilt dann auch für frühere Arbeiten. Zusätzlich prüft eine Universität in Siegen nach einem Hinweis den Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten; das Verfahren läuft damit, nach Angaben aus dem Hochschulumfeld, noch.
Für Unternehmen und Entwickler mit Bezug zu KI-gestützten Workflows ist der Fall vor allem ein Signal zur Prozessgestaltung. Wenn juristische Inhalte entstehen, braucht es nicht nur ein Tool, sondern eine Absicherungskette: automatische Quellenkontrolle kann Fehler reduzieren, ersetzt aber keine inhaltliche Prüfung im Sinne reproduzierbarer Zitation. Genau deshalb ist die Unterscheidung zwischen „KI als Produktionshilfe“ und „KI als Fehlerursache“ so entscheidend, weil man nur dort gezielt nachbessern kann, wo ein konkreter Qualitätsbruch nachweisbar ist. In den nächsten Monaten wird sich zeigen, ob der Verlag und die laufenden Hochschulprüfungen die Ursache der Fundstellenprobleme weiter aufklären können und welche Rolle dabei KI-gestützte Hilfsmittel in vorbereitenden Schritten tatsächlich gespielt haben.
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