LONDON (IT BOLTWISE) – Die neue EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) schränkt pauschale Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen in der EU deutlich ein. Begriffe wie „öko“, „biologisch abbaubar“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ dürfen künftig nur noch mit konkreten, belegten Eigenschaften verwendet werden, die sichtbar erläutert werden. Auch Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ sind unzulässig, wenn sie allein auf Kompensationen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen. Gleichzeitig werden selbst vergebene Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel weitgehend untersagt, während externe oder staatliche Kennzeichnungen erlaubt bleiben.

Für Unternehmen wird Nachhaltigkeitskommunikation ab jetzt stärker zur Compliance-Disziplin: Mit der EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) hat die Europäische Union neue Regeln gegen irreführende „Green Claims“ eingeführt. Die Stoßrichtung ist klar, denn sie trifft nicht nur die großen Werbekampagnen, sondern auch Verpackungen, Produktseiten im Internet und Beiträge in sozialen Medien. In der Praxis bedeutet das: Viele etablierte Formulierungen lassen sich nicht einfach „weiter so“ verwenden, weil die Richtlinie den Anspruch an Nachweisbarkeit und Sichtbarkeit der Begründung erhöht.
Technisch betrachtet geht es um die Kette zwischen Aussage und Evidenz. Die Richtlinie untersagt pauschale Umweltbehauptungen, etwa wenn Verbraucherkennzeichnungen den Eindruck erwecken, ein Produkt sei besonders nachhaltig, ohne dass die konkreten Eigenschaften sauber beschrieben und gut sichtbar erläutert werden. Damit geraten nicht nur Schlagworte wie „öko“, „biologisch abbaubar“, „grün“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ ins Visier, sondern auch Begriffspaare wie „klimaneutral“ bzw. „CO2-neutral“. Unzulässig ist diese Art der Neutralitätsaussage insbesondere dann, wenn sie ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen wie Baumpflanzungen oder dem Zukauf von CO2-Zertifikaten außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette basiert.
Auch bei Siegeln und Kennzeichnungen verschärft die EmpCo-Richtlinie den Rahmen. Selbst vergebene Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel sind nicht mehr die „Standardlösung“, wenn es um rechtssichere Nachhaltigkeitskommunikation geht. Erlaubt bleiben nach dem Text der Richtlinie vor allem Kennzeichnungen mit externer Zertifizierung oder staatlicher Vergabe, darunter das EU-Biosiegel, das EU-Energielabel, das EU-Ecolabel sowie der „Blaue Engel“. Daneben adressiert die Richtlinie typische Umgehungsstrategien: Sie verbietet Werbeaussagen, die auf gesetzlichen Produktanforderungen aufbauen, ohne darüber hinaus konkret zu werden, ebenso Zukunftsversprechen ohne nachvollziehbaren Umsetzungsplan. Ebenfalls untersagt sind verschleierte Angaben zur Haltbarkeit, weil solche Formulierungen häufig als verdeckter Nachhaltigkeitsanker dienen.
Für den Markt ist die Umstellung damit weniger eine reine PR-Frage als eine Frage der Prozess- und Dokumentationsfähigkeit über mehrere Teams hinweg. Die Regeln gelten branchenübergreifend für Waren und Dienstleistungen; Verstöße können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. In bestimmten Fällen nennt der Text sogar Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes. In Deutschland wurde die Richtlinie bereits im Februar 2026 mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. I 2026 Nr. 43) in nationales Recht überführt. Gleichzeitig betont der Text, dass es in Deutschland keine zentrale Kontrollbehörde gibt und dass vor allem Klagen von Wettbewerbern und Umweltverbänden erwartet werden – was die Bedeutung interner Freigabeprozesse zusätzlich erhöht, weil die Durchsetzung über Streitigkeiten und Prüfmechanismen laufen kann.
Der Umsetzungsdruck kommt zeitlich gestaffelt und hat zudem eine Abfederungslogik. Die EU-Richtlinie war bereits im März 2024 in Kraft getreten. Deutschland verabschiedete drei Tage vor dem Anwendungsbeginn eine befristete Sonderregelung zur Verhältnismäßigkeit bei Klagen für Ware, die vor dem Stichtag in den Verkehr gebracht wurde; für solche Bestände gilt eine zweijährige Übergangsfrist. Brancheninformationen beziffern die betroffenen Produkte in Deutschland auf rund 300 Mio., und der Handelsverband HDE hatte zuvor eine zwölfmonatige Abverkaufsfrist gefordert. Laut dem Text passten zahlreiche Hersteller ihre Verpackungen und Bezeichnungen bereits an; sichtbar ist damit, dass Unternehmen nicht nur Formulierungen ändern, sondern die komplette „Claim-Logik“ inklusive Layout, Beifügung von Erklärungen und Evidenzfluss neu aufsetzen.
Hintergrund der Verschärfung ist eine empirisch dokumentierte Unschärfe in der bisherigen Praxis. Der Text verweist auf eine EU-Studie aus dem Jahr 2020: Demnach waren mehr als 50 % der damals geprüften Umweltaussagen irreführend und 40 % unbelegt; außerdem waren rund 230 verschiedene Umweltsiegel im Umlauf. Vor diesem Bild wird nachvollziehbar, warum eine ursprünglich ergänzend geplante Vorabprüfung im Rahmen der „Green Claims Directive“ gestoppt wurde – und warum die EmpCo-Regeln jetzt stärker auf überprüfbare Aussagen und zulässige Kennzeichnungsschemata setzen. In Unternehmen wandelt sich damit die Arbeit an der Schnittstelle von Marketing, Recht und Daten: Wer künftig „nachweisbare Eigenschaften“ kommunizieren will, braucht belastbare Informationen, die sich in der Produktkommunikation auch tatsächlich und nachvollziehbar abbilden lassen.
Der Blick über Deutschland hinaus zeigt zudem, dass der Vollzug in den Mitgliedstaaten unterschiedlich organisiert werden kann. Luxemburg verabschiedete am 09.06.2026 ein Gesetz zur Änderung des Verbrauchergesetzbuchs; zudem verlangt die luxemburgische Finanzaufsicht CSSF von Finanzmarktakteuren klare und belegte Aussagen zu Nachhaltigkeitsaspekten. In Italien erfolgt die Umsetzung über das Decreto legislativo 30/2026, während die Wettbewerbsbehörde für die Verfolgung von Verstößen und Geldstrafen zuständig ist. In den Niederlanden überwacht die Aufsichtsbehörde ACM die Einhaltung und kann Strafen von bis zu 900.000 Euro pro Verstoß oder bis zu 10 % des betroffenen Umsatzes verhängen; dort wurden die Kosten zudem mit einmalig 218–231 Mio. Euro und jährlich ca. 45–67 Mio. Euro veranschlagt. Für Spanien wird im Text erwähnt, dass der formelle Gesetzesbeschluss noch aussteht, nachdem die Umsetzungsfrist am 27.03.2026 endete; die Planung sieht Sonderregelungen für Kleinstunternehmen sowie eine einjährige Übergangsfrist für mittelständische Betriebe vor.
Für die operative Umsetzung heißt das: Unternehmen sollten Claims künftig nicht erst „kurz vor dem Druck“ rechtlich prüfen, sondern Nachhaltigkeitsversprechen wie eine technische Spezifikation behandeln. Dazu gehört, jede relevante Formulierung einem zulässigen Nachweis zuzuordnen, die Rolle von Siegeln zu klären und insbesondere Neutralitätsversprechen konsequent entlang der Vorgaben zu Kompensation und Wertschöpfungskette zu bewerten. Wer zusätzliche Vorhaben in Richtung Rohstoff- und Entwaldungsvorgaben plant, findet im Text als Kontext den Hinweis auf Berichtspflichten zum CO2-Grenzausgleich (CBAM) und auf eine frühzeitige Erkennung der Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung; beides lässt sich organisatorisch mit der Claim-Dokumentation verzahnen. Am Ende entscheidet weniger die Kreativität des Wortlauts als die Fähigkeit, Nachweise so zu strukturieren, dass sie für Prüfungen standhalten – und für Kunden gleichzeitig verständlich bleiben.
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