BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will die Haftungsregeln nach Verkehrsunfällen modernisieren. Geplant ist, die Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflicht zu verdoppeln. Zudem soll der Umstand, ob ein Leasingwagen gefahren wurde, beim Schadenersatz künftig keinen Unterschied mehr machen. Damit reagiert das Ministerium auch auf die seit der letzten Anpassung im Jahr 2007 gestiegene Inflation.

Geplante Reform: Haftung und Versicherungssummen bei Verkehrsunfällen in Deutschland
Geplante Reform: Haftung und Versicherungssummen bei Verkehrsunfällen in Deutschland (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Entwurf aus dem Bundesjustizministerium zielt auf ein Detail, das in der Praxis regelmäßig zu Streit führt: Bei Verkehrsunfällen sollen die Haftungsfolgen künftig weniger davon abhängen, in welcher Eigentums- oder Halterkonstellation das Fahrzeug im Hintergrund betrieben wurde. Das betrifft vor allem Leasingverhältnisse, bei denen Eigentümer und Halter oft nicht dieselbe Person sind. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig beschreibt den Kern ihres Vorschlags mit dem Anspruch, dass sich „Wer unverschuldet in einen Unfall gerate, […] auf klare und faire Haftungsregeln verlassen [können]“, um ein lebensveränderndes Ereignis nicht zusätzlich durch langwierige Haftungsfragen zu verkomplizieren.

Aktuell unterscheidet das geltende Haftungsrecht zwischen Fahrzeugen, die dem Halter selbst gehören, und solchen, bei denen der Eigentümer nicht identisch mit dem Halter ist. Bei geleasten Autos wirken diese Unterschiede besonders stark im Zusammenspiel aus Betriebsgefahr und möglichem Mitverschulden des Fahrers: Der Eigentümer eines beschädigten Leasingautos kann die Anrechnung bestimmter Verursachungsbeiträge grundsätzlich unterlassen, die bei Autos im Eigentum des Halters dagegen abgewogen werden. Dadurch kann eine Leasingfirma vom Unfallgegner trotz eines Unfallbeitrags des Fahrers des Leasingwagens in vollem Umfang Schadensersatz verlangen. Der Unfallgegner muss sich das Geld danach häufig im Rückgriff gegenüber Leasingnehmer oder Fahrer zurückholen, was nicht immer gelingt und zusätzliche Verfahren sowie Kostenrisiken auslösen kann.

Der Entwurf will diese Trennung aufheben, indem der Eigentümer eines Leasingautos künftig haftungsrechtlich einem Halter gleichgestellt wird. Praktisch bedeutet das: Beim Schadenersatz sollen die Verursachungs- und Mitwirkungsanteile so behandelt werden, wie es bei einem Fahrzeug der Fall ist, das dem Halter selbst gehört. Für Betroffene reduziert das die Wahrscheinlichkeit, dass der Streit um den Unfall nicht nur um die Frage „wer hat wie stark verursacht“, sondern auch um formale Vertrags- und Eigentumsfragen kreist. Für Unternehmen, die Leasingflotten betreiben, verschiebt sich damit das Risiko entlang der Haftungskette, während die Abwicklung nach einem Unfall stärker von der tatsächlichen Verursachung abhängen dürfte.

Parallel zur Leasing-Komponente sieht der Entwurf eine finanzielle Stärkung des Verbrauchs- und Opferschutzes vor: Die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge im Straßenverkehr sollen steigen. Als Begründung nennt das Ministerium die Entwicklung der Inflation seit der letzten Anpassung im Jahr 2007. Für gewöhnliche Kraftfahrzeuge liegt die Grenze derzeit grundsätzlich bei fünf Millionen Euro für Personenschäden je Unfallereignis, bei Sachschäden dagegen bei einer Million Euro. Wenn über mehrere Ansprüche die Höchstbeträge überschritten werden, können Entschädigungen gekürzt werden. Der Entwurf verdoppelt die Grenzen auf zehn Millionen Euro für Personenschäden und zwei Millionen Euro für Sachschäden.

Auch für spezielle Risiken sind Anpassungen vorgesehen. Bei Gefahrguttransporten soll die Grenze für Personenschäden sowie für Schäden an Immobilien von 10 auf 20 Millionen Euro steigen. Gleichzeitig sollen die Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflicht angehoben werden: Künftig sind mindestens 15 Millionen Euro für Personenschäden, 2,5 Millionen Euro für Sachschäden und 100.000 Euro für reine Vermögensschäden vorgesehen. Bestehende Pflichtdeckungen sollen sich bei Inkrafttreten automatisch anpassen. Laut Ministerium haben viele Kfz-Policen ohnehin bereits höhere Deckungssummen; dennoch könnten die zusätzlichen Haftungsrisiken nach Angaben aus dem Entwurf moderate, derzeit nicht bezifferbare Prämiensteigerungen nach sich ziehen.

Eine weitere Änderung betrifft Fälle, in denen der Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich und rechtswidrig einen Dritten schädigt, etwa indem er das Fahrzeug als Tatwaffe einsetzt. In der heutigen Rechtslage besteht in solchen Konstellationen grundsätzlich kein Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer; häufig kommt stattdessen der Entschädigungsfonds ins Spiel. Der Entwurf sieht vor, dass Geschädigte in solchen Fällen künftig grundsätzlich direkt den Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen können, während der Schädiger persönlich haftbar bleibt. Damit würde ein Teil der bisherigen Umwege im Anspruchsprozess entfallen, was besonders für Verletzte und deren Rechtsvertretung relevant ist, wenn schnell Zahlungs- und Klärungsfähigkeit nach dem Unfall benötigt wird.

Für die Branche ist die Reform vor allem deshalb eng mit dem laufenden Migrationsdruck von Tarifierung und Risikomodellen verbunden, weil sie Haftungsobergrenzen und Pflichtdeckung gleichzeitig anhebt. Versicherer müssen in ihren Kalkulationen nicht nur die höheren Summen abbilden, sondern auch die veränderte Verteilung von Haftungsbeiträgen bei Leasing-Fahrzeugen in die Prozess- und Vertragslogik integrieren. Für Nutzer und Leasingnehmer bedeutet das im Idealfall weniger Reibung bei der Anspruchsdurchsetzung: weniger Diskussionen über Eigentums- und Halterrollen, dafür mehr Fokus auf die tatsächliche Verursachung. Wie schnell sich die Änderungen in der Praxis durchsetzen, hängt davon ab, wann der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen wird und wie Übergangsfragen im Detail geregelt werden.


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