HAMBURG / LONDON (IT BOLTWISE) – Im Strafverfahren um die Anschläge auf die Nord-Stream-Gasleitungen dürfen die zu dem russischen Staatskonzern gehörenden Unternehmen Nord Stream AG und Nord Stream 2 AG nicht als Nebenkläger auftreten. Der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts lehnte die Nebenklagen laut Beschluss vom Mittwoch ab. Zur Begründung führt das Gericht an, dass keine besondere Schutzbedürftigkeit wegen schwerer wirtschaftlicher Tatfolgen erkennbar sei. Ab dem 14. Oktober muss der Angeklagte Serhij K. sich in Hamburg vor allem wegen der Tat- und Schuldfrage verantworten.

Der Ausgangspunkt des Verfahrens ist juristisch unscheinbar, aber für die Prozessstrategie entscheidend: In Hamburg hat ein Strafsenat dem Wunsch zweier Unternehmen aus dem Nord-Stream-Umfeld widersprochen, sich als Nebenkläger am Strafverfahren zu beteiligen. Konkret geht es um die Frage, ob die Nebenklage im Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Ostsee-Gasleitungen überhaupt zugelassen werden darf. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Anträge der Nord Stream AG und der Nord Stream 2 AG mit Beschluss vom Mittwoch zurückgewiesen; veröffentlicht wurde die Entscheidung am Freitag. Damit bleibt der Strafprozess auf die Kernaufgabe begrenzt, die im Strafrecht typischerweise allein im Zentrum steht: die Bewertung der Tat und die Zurechnung von Schuld beim Angeklagten.
Technisch betrachtet ist Nord Stream zwar eine Infrastrukturgeschichte, juristisch wird sie jedoch über wirtschaftliche und prozessuale Brücken verhandelt. Die Unternehmen hatten als zentrale Argumentationslinie vorgebracht, dass durch den Anschlag ein „existentieller Schaden“ entstanden sei. Der Senat hat diesen Punkt erkennbar nicht als ausreichend angesehen, um die besondere prozessuale Schutzbedürftigkeit zu begründen, die für die Nebenklage erforderlich ist. Das Gericht nennt dabei zwei Zahlenwelten gegeneinander: Auf der einen Seite stünden Reparaturen der Leitungen, die voraussichtlich jeweils einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag kosten würden. Auf der anderen Seite stehe der Umstand, dass die Investitionskosten für beide Leitungen insgesamt bei 7,4 Milliarden Euro beziehungsweise 9,5 Milliarden Euro lagen. In der gerichtlichen Bewertung sei der Schaden damit nach üblichen Maßstäben kein wirtschaftlicher Totalschaden.
Damit rückt ein klassischer Konflikt in den Fokus, der in vielen Wirtschaftsstrafverfahren wiederkehrt: Die Grenze zwischen einem wirtschaftlichen Interesse am Ergebnis und dem prozessualen Status, der mit der Nebenklage verbunden ist. Der Senat macht in der Begründung deutlich, dass auch weitergehende wirtschaftliche Folgen, etwa als Reaktion politischer Entscheidungsträger auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, nicht in die Nebenklage-Prüfung hineinragen sollen. Für die Unternehmen bedeutet das: Selbst wenn die Gesamtlage im Marktumfeld stark beeinträchtigt wird, genügt das nicht automatisch, um die Sonderrolle als Nebenklägerin einzunehmen. Zudem spielt die Art der Schutzbedürftigkeit eine Rolle: Der Senat sieht offenbar weder Anhaltspunkte dafür, dass in der Hauptverhandlung Schuldzuweisungen gegen die Unternehmen zu erwarten wären, die die Firmen nur mit Nebenklagerechten wirksam abwehren könnten.
Für die Verteidigungs- und Prozessführung des Angeklagten ist diese Abgrenzung ebenfalls relevant. Laut Mitteilung wird der ukrainische Staatsangehörige Serhij K. ab dem 14. Oktober vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg verhandelt. Ihm wird als Mittäter vorgeworfen: das Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung durch Angriff gegen zivile Objekte, das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, die Zerstörung von Bauwerken sowie die Störung öffentlicher Betriebe. Im September 2022 waren mehrere Sprengungen in der Nähe der dänischen Insel Bornholm so erfolgt, dass beide Nord-Stream-Pipelines beschädigt wurden und danach kein Gas mehr durchgeleitet werden konnte. Nord Stream 1 hatte vorher russisches Erdgas nach Deutschland transportiert, Nord Stream 2 war zum Zeitpunkt der Anschläge noch nicht in Betrieb.
Parallel dazu wird der zeitliche Kontext auch im Argumentationsfeld der Nebenklage aufgegriffen: Nach Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sei die Durchleitung von Gas über Nord Stream 1 durch russische Seite mehrfach stark gedrosselt oder ganz gestoppt worden. Das Gericht argumentiert jedoch nicht, indem es die politische und wirtschaftliche Vorgeschichte vollständig ausklammert, sondern indem es sie für die spezielle Nebenklagefrage nicht als ausschlaggebend behandelt. Außerdem stellt der Senat klar, dass der Strafprozess nicht dazu da ist, eine umfassende Aufarbeitung des gesamten Geschehens vorzunehmen oder zusätzliche Anspruchsgegner für Schadensersatzforderungen aufzudecken. Ebenso wenig soll der Strafprozess die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für mögliche Reparationsforderungen Russlands gegen die Ukraine ermitteln. Der Prozessrahmen wird damit bewusst enger gezogen als das, was Beteiligte in der Praxis häufig erwarten.
Auch organisatorisch zeigt die Entscheidung Wirkung: Der Senat verweist darauf, dass die Firmen erneut einen Antrag auf Zulassung als Nebenklägerinnen stellen könnten, falls sich die Sachlage in der Hauptverhandlung ändert. Diese „Tür bleibt offen“-Formulierung ist für Unternehmen wichtig, weil sich Konstellationen etwa durch neue Argumentationslinien, Beweisergebnisse oder die Art der Darstellungen im Verfahren verschieben können. Gleichzeitig setzt das Gericht einen Schwerpunkt auf das Strafrecht als Aufklärung über Tatbegehung und Schuld. Die Nachricht über die prozessuale Ablehnung ändert daran unmittelbar nichts: Insgesamt soll es an dem Anschlag sieben Täter gegeben haben, einer davon sitzt derzeit in Kroatien in Untersuchungshaft. Serhij K. war Ende August 2025 an der Adria-Küste im Urlaub mit seiner Familie gefasst und am 27. November nach Deutschland überstellt worden; seit dem 28. November befindet er sich in Untersuchungshaft.
Für die Industrie und für Unternehmen, die in künftigen Infrastrukturstrafverfahren als potenzielle Geschädigte auftreten könnten, ist die Entscheidung ein Signal für die praktische Wirksamkeit prozessualer Schwellen. Wer Nebenklage anstrebt, muss offenbar nicht nur ökonomische Schäden plausibel machen, sondern sie in Relation zu Investitionen und zum spezifischen Maßstab der „schweren wirtschaftlichen Tatfolgen“ darstellen. Auch die Abgrenzung zu Zivil- und Regressfragen ist klar: Das Strafverfahren soll nicht zur Ersatz-Instanz für komplexe zivilrechtliche Durchsetzungen werden, sondern auf die Kernfragen der Strafbarkeit fokussieren. Gerade bei Großinfrastrukturen, die mit politischen Rahmenbedingungen und langfristigen Investitionszyklen verbunden sind, dürfte diese Logik künftige Anträge prägen.
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