BRAUNSCHWEIG / LONDON (IT BOLTWISE) – Angehörige von Germanwings-Opfern sind mit einer neuen Schadenersatzklage gegen den Staat in Niedersachsen gescheitert. Das Landgericht Braunschweig wies Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Amtshaftung ab und verwies auf vorrangige Ersatzmöglichkeiten gegen Germanwings. Verhandelt wurde, weil das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz in Braunschweig hat. Die Kläger wollen trotz der Niederlage Berufung prüfen und stellen vor allem die Frage nach der Wirksamkeit staatlicher Sicherheits- und Aufsichtsstrukturen.

Über elf Jahre nach dem Absturz einer Germanwings-Maschine in den französischen Alpen bleibt für viele Hinterbliebene vor allem eine offene Frage: Reichten die staatlichen Kontrollen aus, um eine Katastrophe wie am 24. März 2015 zu verhindern? In dem Flugereignis starben 150 Menschen, 144 Passagiere und 6 Besatzungsmitglieder. Der Co-Pilot soll das Flugzeug dabei absichtlich gegen einen Berg gesteuert haben. Während die Diskussion um Verantwortung und Lehren daraus weiterläuft, hat das Landgericht Braunschweig jetzt einen zentralen Baustein der jüngsten Klage verworfen: Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Im Zivilverfahren ging es nicht nur um die Höhe möglicher Entschädigungszahlungen, sondern um die Frage, ob staatliche Aufsichtspflichten und Sicherheitsstrukturen im Vorfeld versagt haben könnten. Die Hinterbliebenen forderten mit ihrer neuen Klage jeweils bis zu 110.000 Euro Schmerzensgeld. Aus ihrer Sicht war die Flugtauglichkeit des Co-Piloten damals nicht ausreichend überwacht, insbesondere weil flugmedizinische Gutachten aus den Jahren 2013 und 2014 aus ihrer Perspektive zu wenig auf mögliche psychische Erkrankungen ausgelegt gewesen seien. Daraus leitete sich auch die Kernlogik ihrer Argumentation ab: Hätte bei einer depressiven Vorgeschichte eine weitergehende psychiatrische Beurteilung erfolgen müssen?
Das Gericht stellte dabei die Weichen für die Verantwortungszuweisung über die Anspruchsgrundlagen. Die Kammer entschied, dass Ansprüche gegen den Staat im Wege der Amtshaftung ausscheiden, und verwies als vorrangige gleichwertige Ersatzmöglichkeit auf Ansprüche gegen Germanwings selbst. Damit steht für die Kläger nach dem Urteil kein Schmerzensgeld aus Amtshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Gleichzeitig deutet die Begründung darauf hin, dass das Gericht die Systematik der Haftung im Luftverkehr eng an die Verfügbarkeit anderer rechtlicher Wege koppelt. Auch das verweist auf eine praktische Folge: Wer aus dem Unfall zivilrechtliche Schritte sucht, muss stärker zwischen nationalen Anspruchswegen und internationalen Haftungsregeln unterscheiden.
Ein weiteres Element der gerichtlichen Argumentation ist die Einordnung im internationalen Rahmen. Die Richterin verwies unter anderem auf das Montrealer Übereinkommen, das Haftungsfragen im internationalen Luftverkehr regelt. Auf dieser Grundlage könnten Geschädigte grundsätzlich eigene Ansprüche sowie Ansprüche geltend machen, die ihnen auf anderem Weg übertragen werden. Für die Kläger bedeutet das: Selbst wenn sie staatliche Kontroll- und Aufsichtsmechanismen als grundsätzlich relevant ansehen, muss sich ihre Durchsetzung nach Auffassung der Kammer in der konkreten Konstruktion ihrer Ansprüche in die Logik der vorrangig zuständigen Haftungswege einfügen. In früheren Angaben hatte die Fluggesellschaft Zahlungen an nahe Angehörige angekündigt, darunter 10.000 Euro Schmerzensgeld je Person sowie 25.000 Euro als sogenanntes vererbbares Schmerzensgeld pro Todesopfer.
Für die Hinterbliebenen ist damit zugleich eine Reihe weiterer Verfahren in den Blick gerückt. Die Folgen der Katastrophe beschäftigten über die Jahre mehrere Gerichte in verschiedenen Ländern. In Prozessen, die auf zusätzliches Schmerzensgeld gerichtet waren, erlitten Angehörige Niederlagen unter anderem in erster Instanz an Landgerichten in Frankfurt und Essen sowie in zweiter Instanz am Oberlandesgericht Hamm. Dass das Verfahren in Braunschweig nun ebenfalls mit einer Abweisung endete, verschärft das Muster: Trotz wiederholter Versuche, über unterschiedliche Anspruchswege weitere Entschädigungen zu erreichen, bleibt die gerichtliche Tendenz ähnlich. Auch wenn die Kläger jeweils betonten, es gehe ihnen nicht primär um Geld, sondern um Aufklärung und Verantwortlichkeit, entscheidet im Streitfall am Ende häufig weniger das Motiv als die rechtliche Anschlussfähigkeit der Argumentation.
Gleichzeitig zeigt das Urteil, wie stark juristische Details den Spielraum prägen. Die Verhandlung richtete sich gegen den Staat in Niedersachsen, weil das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz in Braunschweig hat. Genau dieser Umstand war für die Zuständigkeits- und Verfahrenslogik relevant. Inhaltlich stellten die Kläger dabei auf die Frage ab, ob die staatliche Kontrolle „funktioniert“ habe, also ob Sicherheits- und Aufsichtsstrukturen im konkreten Zeitraum die richtigen Prüfmechanismen genutzt hätten. Für die Praxis der Luftfahrtaufsicht ist das auch deshalb ein empfindliches Thema, weil flugmedizinische Untersuchungen und deren Ausgestaltung eng mit der Frage verknüpft sind, wie Risiken früh erkannt und verhindert werden können.
Ob das Landgericht die Argumentation der Kläger bis zur Entscheidung abschließend geprüft hat, wird im Ergebnis sichtbar: Mit der Abweisung verwies es die Ansprüche gegen die Bundesrepublik in eine Position ohne Durchsetzungschance. Zugleich blieb die prozessuale Tür nicht völlig geschlossen, denn gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Braunschweig eingelegt werden. Der Klägeranwalt kündigte an, die Berufung prüfen zu wollen. Damit bleibt auch der eigentliche Streitpunkt in der Sache weiter Gegenstand möglicher gerichtlicher Neubewertung: nicht nur, wer zahlt, sondern welche Lehren sich aus Sicht der Hinterbliebenen aus der Katastrophe für die Sicherheitsarchitektur des Luftverkehrs ergeben müssen.
Für Unternehmen und Organisationen im Umfeld von Luftfahrt, Sicherheitsprozessen und Aufsicht ist die Entscheidung zudem ein Signal dafür, wie eng regulatorische Verantwortung mit haftungsrechtlichen Kategorien gekoppelt ist. Auch außerhalb des konkreten Einzelfalls stellt sich die Frage, wie lückenlos behördliche Prüf- und Dokumentationsketten funktionieren und wie medizinische Einschätzungen in formale Verfahren übersetzt werden. Das Urteil in Braunschweig legt nahe, dass Gerichte in solchen Konstellationen zunächst die vorrangigen Anspruchswege identifizieren, bevor sie die Tiefe der staatlichen Prüfung im Detail bewerten. Für Sicherheitsverantwortliche bedeutet das: Neben der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Kontrollen zählt auch die rechtliche Nachweisbarkeit, wie diese Kontrollen im relevanten Zeitraum umgesetzt wurden.
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