LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesfinanzhof erlaubt den steuerlichen Abzug der Vergütung eines Insolvenzverwalters, wenn dessen Tätigkeit betrieblichen Zwecken dient. Entscheidend ist, dass die Geschäftsführung auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten ausgerichtet ist. Damit können Betriebsschulden in bestimmten Konstellationen den steuerlichen Gewinn mindern. Offen bleibt zugleich, wie die Frage der Bilanzierungsberechtigung im konkreten Verfahren für die Streitjahre 2015 bis 2017 ausfällt.

BFH-Urteil stärkt Steuerabzug von Insolvenzverwalter-Vergütung bei Betriebsschulden
BFH-Urteil stärkt Steuerabzug von Insolvenzverwalter-Vergütung bei Betriebsschulden (Foto: IT BOLTWISE)
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Im Insolvenzverfahren rücken neben der Gläubigerbefriedigung vor allem die Verfahrenskosten in den Fokus der Buchhaltung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 25. Juni 2026 (Az. III R 35/23) klargestellt, dass Insolvenzschuldner die Vergütung für einen Insolvenzverwalter steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen können. Voraussetzung ist dabei nicht der Umstand „Insolvenz“ an sich, sondern der betriebliche Zweck der Tätigkeit: Der Verwalter muss im Kern Aufgaben übernehmen, die auf die Abwicklung betrieblicher Verbindlichkeiten gerichtet sind. Für Unternehmen und steuerliche Berater ist das wichtig, weil es die bisherige Unsicherheit bei der Einordnung von Verfahrenskosten reduziert und den Blick stärker auf die tatsächliche Ausrichtung der Geschäftsführung lenkt.

Technisch betrachtet geht es um die Frage, ob die Vergütung in einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang zum Betrieb steht. Der BFH knüpft daran, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters darauf ausgerichtet sein muss, betriebliche Schulden zu begleichen und das Betriebsvermögen abzuwickeln oder fortzuführen. In genau diesem Umfang entsteht eine betriebliche „Zielrichtung“ der Kosten: Sie fließen nicht wegen persönlicher oder rein privater Motive, sondern weil der laufende Insolvenzprozess an der Unternehmenssphäre ansetzt. Juristisch und steuerlich ist die Abgrenzung deshalb nicht beliebig, sondern folgt dem Zweck der Verwalterleistung. Praktisch bedeutet das: Wer Insolvenzverwaltervergütungen im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt, sollte die Umstände dokumentieren können, die die betriebliche Ausrichtung belegen.

Besonders relevant ist die Entscheidung auch für die Gestaltung rund um den Zeitpunkt des Abzugs. Der BFH stellt nicht nur die grundsätzliche Abzugsfähigkeit in Aussicht, sondern macht deutlich, dass sich die steuerliche Berücksichtigung an die Gewinnermittlungsart koppelt. Wenn der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich im Rahmen der Bilanzierung ermittelt wird, eröffnet das Urteil die Möglichkeit, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Der Effekt: Der Vergütungsanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor dem tatsächlichen Mittelabfluss aufwandswirksam in der Bilanz erfasst werden. Damit wird das Timing planbarer, sofern im konkreten Fall die steuerlichen Voraussetzungen für die Bildung der Rückstellung erfüllt werden können und die ungewisse Verbindlichkeit entsprechend bewertet und nachgewiesen wird.

Anders sieht es aus, wenn der Gewinn nicht bilanziell ermittelt wird. In Konstellationen, in denen die Gewinnermittlung nicht durch Bilanzierung erfolgt, gilt nach der im Urteil angelegten Systematik ein späterer Ansatz: Der Betriebsausgabenabzug kann dann nicht im Wege einer Rückstellung vorgezogen werden, sondern ist erst im Veranlagungszeitraum zulässig, in dem die Zahlung tatsächlich geleistet wird. Für Gewerbetreibende, die typischerweise über eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) arbeiten, verschiebt sich dadurch der Schwerpunkt von der Rückstellungslogik hin zur Zahlungszeitachse. In der Beratungspraxis führt das oft zu einem konkreten Prüfungsauftrag: Welche Gewinnermittlungsart wurde in den Streitjahren angewandt, und welche Verfahrenshandlungen lösen für die steuerliche Wirkung tatsächlich den Abzug aus?

Der Fall selbst zeigt, warum diese Feinjustierung nicht nur theoretisch ist. Dem BFH-Urteil liegt ein Streitfall zugrunde, in dem das Insolvenzverfahren bereits im Jahr 2015 eröffnet worden war. Strittig waren dabei die Veranlagungszeiträume der Jahre 2015 bis 2017. Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Finanzgericht muss nun für die Streitjahre 2015 bis 2017 feststellen, ob der betroffene Insolvenzschuldner überhaupt noch zur Bilanzierung berechtigt war. Diese Frage ist entscheidend, weil davon abhängt, ob der Abzug über eine Rückstellung in Betracht kommt oder ob er zwangsläufig erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung steuerwirksam werden kann.

Damit rückt in der Praxis weniger die „Insolvenzakte“ an sich in den Mittelpunkt, sondern die steuerliche Verfahrenslage des Schuldners. Sobald geklärt ist, ob Bilanzierung zulässig war, lässt sich der Spielraum für den Abzug strukturiert bewerten. Sollte das Finanzgericht zu dem Ergebnis kommen, dass keine Bilanzierungsberechtigung mehr bestand, bleibt eine Rückstellung ausgeschlossen; der Betriebsausgabenabzug für die Insolvenzverwaltervergütung wäre dann erst für das Jahr denkbar, in dem die Zahlung tatsächlich floss. Für Steuerpflichtige heißt das: Die Entscheidung betrifft nicht nur die Frage „dürfen wir ansetzen?“, sondern auch „wann dürfen wir es ansetzen?“. Gerade in mehrjährigen Insolvenzverfahren können sich dadurch steuerliche Effekte über mehrere Veranlagungszeiträume verteilen.

Aus Branchen- und Umsetzungs-Perspektive ist die Entscheidung vor allem deshalb bedeutsam, weil sie ein Stück Rechtsklarheit in einen Bereich bringt, der in der Unternehmenskrise häufig unter Zeitdruck und mit lückenhaften Unterlagen gelöst werden muss. Insolvenzprozesse laufen parallel zu Liquiditätsfragen, aber die steuerliche Behandlung von Verfahrenskosten wirkt sich unmittelbar auf die Steuerlast in den betroffenen Jahren aus. Wer heute Vorbereitungen für die Steuererklärung trifft, sollte deshalb frühzeitig die Datenlage prüfen: Welche Veranlassung lässt sich für die betriebliche Ausrichtung der Verwalterleistung herleiten, welche Gewinnermittlungsart wurde verwendet, und gibt es Nachweise, die den Zeitpunkt der Rückstellungsbildung oder der Zahlung abstützen? Das Urteil setzt zwar keine pauschale „Sofort-Abzugsregel“ durch, schafft aber eine klare Richtung: Betriebliches Handeln des Insolvenzverwalters kann zu Betriebsausgaben führen, die Abzugslogik hängt jedoch konsequent an der Art der Gewinnermittlung.

Auch wenn die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde, lässt sich für die Praxis bereits ein konsistentes Vorgehen ableiten: nicht nur die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung dokumentieren, sondern vor allem den Zweck der Tätigkeit und die steuerliche Ausgangslage des Insolvenzschuldners in den Streitjahren sauber herleiten. Sobald die Feststellungen des Finanzgerichts vorliegen, dürfte sich die konkrete zeitliche Abgrenzung für den Abzug in diesem Verfahren weiter präzisieren. Für Unternehmen und Berater bleibt die Kernaussage dennoch handhabbar: Die Vergütung ist steuerlich abziehbar, wenn die Verwaltertätigkeit auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten ausgerichtet ist; das „Wann“ folgt dann der Gewinnermittlung.


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