KÖLN / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Landgericht Köln untersagt Snapchat den Einsatz seines KI-Chatbots MyAI zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke ohne Rechtsgrundlage. Im Verfahren ging es um die Frage, wie das Tool Informationen einsammelt und wie stark Nutzerinnen und Nutzer – insbesondere Jugendliche – zu Eingaben bewegt werden. Das Gericht kritisierte außerdem voreingestellte Werbeoptionen für Alkohol- und Glücksspielthemen. Snap kündigt an, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, da sie noch nicht rechtskräftig ist.

Das Landgericht Köln zwingt Snapchat zu einem grundlegenden Umdenken beim Umgang mit Daten, die über den KI-Chatbot MyAI in der Messenger- und Fotoapp entstehen. Kern des Rechtsstreits war nicht die bloße Existenz eines KI-Assistenten, sondern die Kombination aus Chat-Funktion, konkreten Werbeabsichten und dem Design der Nutzerführung. Bereits Mitte September gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen die Snap Group Limited weitgehend statt. Damit müssen Verantwortliche für die Produktgestaltung und die KI-Integration an derselben Stelle ansetzen: im Datenfluss zwischen generativer KI, Einwilligungslogik und Werbemechanik.
MyAI ist in Snapchat so eingebettet, dass Nutzerinnen und Nutzer im Chat direkt mit dem System interagieren können. Vor dem erstmaligen Nutzen erscheint dabei laut den Angaben im Verfahren ein Hinweis, wonach der Chatbot von Nutzern angegebene Informationen verwenden kann, um Produkte von Snap Inc. zu verbessern und das Nutzererlebnis zu personalisieren – unter anderem Anzeigen. Genau diese Zweckkette stellte der Verbraucherverband in Frage und argumentierte, dass minderjährige Nutzer durch das Chat-Setup dazu animiert würden, ihre Daten preiszugeben. Die Verbraucherschützer sehen dabei vor allem ein psychologisches Muster: Der KI-Chatbot trete wie eine „Freund: in“ auf und ermuntere zur Datenfüllung, wodurch ein Vertrauensverhältnis entstehe. Ramona Pop, Vorständin des VZBV, bringt die Kritik auf den Punkt: „Der Chatbot gibt sich bei Snapchat als Freund: in aus und ermuntert dazu, ihn mit persönlichen Daten zu füttern. Es entsteht ein Vertrauensverhältnis, das dazu verfuehrt, sensible Informationen von sich preiszugeben. Die Daten werden dann genutzt, um gezielt Werbung auszuspielen.“
Auf technischer Ebene zeigt der Fall, wie schnell KI-Features in die Datenschutzprüfung rutschen können, sobald sie in personalisierte Werbeprozesse eingebunden sind. Das Gericht stellte dabei auf die Rechtsgrundlage und die Zweckbindung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab und verwies ausdrücklich auf Artikel 9. Damit scheiterte der zentrale Einwand der Snap-Tochter, es handele sich lediglich um eine „aufgedrängte Erhebung“ von Daten, falls Nutzer dennoch personenbezogene Informationen mit der KI teilen. Das Urteil führt vielmehr aus, dass der Snapchat-Betreiberin untersagt werde, ohne Rechtsgrundlage personenbezogene Daten, die mittels des generativen KI-Chatbots „My Al“ erhoben werden, zu Werbezwecken zu verarbeiten. Auch wenn Nutzer persönliche Daten aus eigener Initiative mitteilen, dürften diese dem Gericht zufolge nicht für zielgerichtete Werbung verwendet werden.
Der zweite Kritikpunkt trifft weniger die KI selbst als die Werbe-Einstellungen innerhalb der App. Bei den Interessen- und Lifestyle-Einstellungen können Nutzer zwar Themen auswählen; im Fall, den das Gericht beanstandete, waren jedoch bestimmte Kategorien bereits angeklickt. Für das Gericht war das insbesondere im Kontext von Jugendschutz relevant: Alkohol- und Glücksspielwerbung dürften nicht so ausgeliefert werden, dass Kinder und Jugendliche erreicht werden. Konkret bestätigte das Landgericht, dass die Kategorien „Alkohol“ und „Glücksspiel“ für minderjährige Nutzerinnen und Nutzer nicht vorausgewählt sein dürfen. Damit wird ein grundlegendes Prinzip aus dem Produktdesign heraus deutlich: Selbst wenn Nutzeroberflächen theoretisch Wahlmöglichkeiten bieten, kann eine voreingestellte Auswahl zu einer unzulässigen Ausrichtung führen, wenn der Zielgruppen-Schutz davon abhängt, ob Minderjährige tatsächlich vor Risiken „gewarnt“ und nicht in eine Zielwelt gezogen werden.
Aus Unternehmenssicht betont Snap, man habe die Werbeansprache für Jugendliche und die Datenverarbeitung in der Vergangenheit bereits angepasst. In der Darstellung der Sprecherin heißt es, seit Einreichung der Klage im Jahr 2024 habe Snap Änderungen an MyAI vorgenommen, darunter die Entfernung von Werbung. Gleichzeitig verweist die App-Beschreibung im Verfahren darauf, dass Nutzer mindestens 13 Jahre alt sein müssen, um die Snapchat-App nutzen zu können. Für den rechtlichen Prüfmaßstab ist diese Altersgrenze aber nur ein Anfang: Die Verbraucherschützer mahnen, dass Minderjährige ab 13 Jahren die Risiken der Weitergabe sensibler Daten nicht in gleichem Maße bewusst seien wie Erwachsene. Unabhängig davon, ob die Plattform inzwischen reagiert hat, bleibt der entscheidende Punkt aus dem Urteil: Das Gericht fordert eine aktive Einwilligung, damit Datenverarbeitung zu Werbezwecken rechtens ist, und es beanstandet, dass die Zustimmung in den Datenschutzeinstellungen weitgehend voreingestellt gewesen sei.
Für Unternehmen, die KI-Assistenten in Consumer-Apps oder in interne Chat-Systeme integrieren, ist das Urteil vor allem eine Warnung vor „Design-by-Default“. Sobald ein KI-Feature personenbezogene Daten verarbeitet, reichen technische Schutzmechanismen wie verschlüsselte Übertragung oder allgemeine Datenschutzhinweise nicht aus, wenn die Nutzerführung die beabsichtigte Einwilligung faktisch unterläuft oder wenn Werbezwecke an die KI-Interaktion gekoppelt sind. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Gerichte nicht nur auf die Datenerhebung schauen, sondern auf die komplette Kette: Wie wird die Interaktion angestoßen, wie wird die Einwilligung eingeholt, und wie wird aus Chat-Interaktionen Werbung abgeleitet. In der Praxis bedeutet das für Produktteams, dass sie Einwilligungsflüsse und Werbe-Logik eng verzahnen müssen – und nicht erst später, wenn die KI bereits live ist.
Snap will der Entscheidung nach eigenen Angaben mit Rechtsmitteln entgegentreten. Wichtig ist dabei: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Für den Markt wirkt das trotzdem wie ein Signal, weil die Kombination aus KI-Chatbots und personalisierter Werbung besonders dynamisch ist und sich Produktfunktionen schnell weiterentwickeln. Wer solche Systeme plant, sollte daher früh prüfen, ob die Zweckbindung für Werbezwecke klar und unabhängig von der KI-Interaktion umgesetzt ist – und ob die Nutzerführung so gestaltet ist, dass Einwilligungen tatsächlich aktiv erfolgen. Genau an dieser Nahtstelle zwischen KI-UX und DSGVO-Logik entscheidet der Fall in Köln.
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