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LONDON (IT BOLTWISE) – Das Verfahren SEC v. Ripple endet mit einer Entscheidung, die XRP-Verkäufe an anonymen Börsenkäufern vom US-Wertpapierrecht ausnimmt. Gleichzeitig bleibt der Schwerpunkt der gerichtlichen Bewertung: Direktverkäufe an institutionelle Käufer unterliegen dem Securities Law. Ripple zahlt dafür eine zivilrechtliche Strafe von rund 125 Millionen US-Dollar und bleibt durch eine einstweilige Verfügung gebunden. Für Anleger in Deutschland verschiebt sich der praktische Fokus vor allem auf MiCA-Lizenzen und die steuerliche Einordnung.

SEC-Ripple-Urteil: XRP-Verkäufe an Börsen fallen nicht unter Wertpapierrecht
SEC-Ripple-Urteil: XRP-Verkäufe an Börsen fallen nicht unter Wertpapierrecht (Foto: IT BOLTWISE)
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Das SEC-vs-Ripple-Verfahren ist seit August 2025 abgeschlossen, und genau diese zeitliche Zäsur ist für den Markt relevanter als jede einzelne Schlagzeile: Nach der Entscheidung einer US-Bezirksrichterin blieb es bei der rechtlichen Trennlinie zwischen verschiedenen Verkaufswegen von XRP. Während die Berufungen von SEC und Ripple zurückgezogen wurden, bleibt das Urteil in Kraft. Damit ist aus juristischer Sicht vor allem eine Frage beantwortet, die die Kryptobranche jahrelang blockiert hat: Unter welchen Bedingungen ist ein Token-Transfer in den USA ein Wertpapiergeschäft – und wann nicht?

Technisch-juristisch läuft alles auf den Howey-Test hinaus, also auf die US-Standardlogik für „investment contract“-Sachverhalte. Ein zentrales Element: Wer investiert, erwartet typischerweise Gewinne, die aus den Anstrengungen „anderer“ entstehen. Im Verfahren ging es nach Angaben der SEC darum, dass Ripple seit 2013 Gelder über Verkäufe von XRP aufgebracht habe, ohne die Angebote als Wertpapiertransaktionen zu registrieren; genau diese Einordnung wurde von Ripple bestritten. Die Richterin hat die Systematik dann nicht pauschal auf „XRP“ angewendet, sondern die Transaktionen nach Käufergruppe und Ausführungsform getrennt bewertet.

Für institutionelle Käufer fiel das Urteil anders aus als für Börsenverkäufe: Ripple hatte XRP laut Darstellung des Falls im Umfang von rund 728,9 Millionen US-Dollar direkt an Hedgefonds und andere professionelle Marktteilnehmer unter schriftlichen Verträgen veräußert. In dieser Konstellation sah das Gericht die Howey-Elemente als erfüllt an, weil die Käufer wussten, dass das Kapital an Ripple ging und weil sie die Erwartung haben konnten, dass Ripple den Wert von XRP beeinflusst. Für programmgesteuerte Börsentransaktionen stellte das Gericht dagegen klarer auf die fehlende „Zurechenbarkeit“ ab: Die orders liefen automatisiert über Orderbücher, und Käufer wussten nicht, ob sie von Ripple oder von einem Dritten kauften. Diese Transaktionen wurden als „blind bid/ask“-Geschäfte charakterisiert; daraus ließ sich nach Ansicht des Gerichts keine belastbare Erwartung ableiten, dass Gewinne maßgeblich aus den Anstrengungen von Ripple entstehen.

Wichtig ist auch, was das Urteil ausdrücklich offenließ oder begrenzte. So behandelte die Entscheidung Mitarbeiter- und Entwicklerverteilungen nicht als Wertpapiertransaktionen. Ebenso entschied das Gericht nicht abschließend über Sekundärmarkt-Resales, also über das Weiterverkaufen zwischen Retail-Investoren. Außerdem handelt es sich um eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts, die zwar als Orientierung dienen kann, aber andere Gerichte nicht automatisch bindet. Dass die Rechtsprechung in der Branche nicht linear wird, zeigt der spätere Verlauf in einem verwandten Fall, bei dem die Einordnung erneut nach Käuferkonstellation und Sachverhaltsdetails diskutiert wurde.

Die finanziellen Konsequenzen sind inzwischen festgezurrt: Ripple musste im Zuge des finalen Urteils im August 2024 eine zivilrechtliche Strafe von just over 125 Millionen US-Dollar zahlen. Das Gericht verzichtete dabei auf eine Anordnung zur Herausgabe von Gewinnen (Disgorgement), ordnete jedoch eine einstweilige Verfügung an. Praktisch bedeutet das, dass Ripple institutionellen Verkäufen ohne Registrierung oder ohne passende Ausnahmebedingungen nicht einfach ausweichen kann. Als der Fall 2023 bei der Frage nach der Austauschhandels-Komponente juristisch in Richtung Ripple kippte, hatte auch die SEC die Situation für die beiden Führungskräfte verändert: Nach dem Urteil versuchte sie zwar noch, bestimmte Fragen vorgezogen in der Berufungsinstanz klären zu lassen, doch das wurde gestoppt; später zog die SEC die gegen Brad Garlinghouse und Chris Larsen gerichteten Anklagen zurück, wodurch ein Jury-Termin im ursprünglichen Zeitplan obsolet wurde.

Für Anleger in Deutschland hat die US-Entscheidung dennoch einen echten Effekt, aber eher als juristisches Referenzmuster denn als unmittelbare Rechtsänderung auf europäischen Plattformen. Entscheidend ist hier die MiCA-Verordnung (Markets in Crypto-Assets), die seit dem 30. Dezember 2024 vollumfänglich gilt. XRP wird dabei als „other crypto-asset“ eingeordnet, also weder als E-Geld-Token noch als asset-referenced token. Daraus folgt, dass Anbieter in der EU und in Deutschland bestimmte MiCA-Lizenzpflichten erfüllen müssen; verantwortlich dafür ist in Deutschland die BaFin. In der Praxis heißt das für Nutzer: Nicht das US-Label „Security“ entscheidet den Zugang, sondern ob die Plattform die EU-Regeln erfüllt.

Auch steuerlich verschiebt sich der Fokus: Gewinne aus XRP gelten in Deutschland als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr sind die Gewinne steuerfrei; innerhalb der Spekulationsfrist bleibt es für viele Privatanleger zudem wichtig, dass private Veräußerungsgewinne je Jahr unter der jeweiligen Freigrenze bleiben. Wer sich für den Kauf interessiert, sollte deshalb eher die Betreiberseite prüfen – also MiCA-Lizenzstatus, Gebührenstruktur und ob Abhebungen in eine eigene Wallet möglich sind – statt primär die US-Gerichtsdynamik zu verfolgen. Der juristische Mehrwert des Ripple-Urteils liegt damit in der Klarheit für börsenbasierte Verkäufe in den USA, während die operative Anlage- und Compliance-Perspektive in Deutschland durch MiCA und die persönliche Steuerplanung bestimmt wird.

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