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BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Berliner Datenschutzbeauftragte hat den Einsatz von politischem Microtargeting im Bundestagswahlkampf 2021 als rechtswidrig bewertet. Laut Behörde fehlte eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sensibler Informationen zu den vermuteten politischen Interessen von Nutzerinnen und Nutzern. Die Aufsicht verwarnte Parteien aus mehreren politischen Lagern und sprach Rügen aus, weil zielgerichtete Wahlwerbung unter anderem über Plattformen wie Facebook auf detaillierten Nutzerprofilen beruhte. Für die betroffene Partei AfD läuft das Verfahren weiter.

Berliner Datenschutzentscheidung: politisches Microtargeting war rechtswidrig
Berliner Datenschutzentscheidung: politisches Microtargeting war rechtswidrig (Foto: IT BOLTWISE)
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Die Berliner Datenschutzbeauftragte hat den Einsatz von politischem Microtargeting im Bundestagswahlkampf 2021 gegenüber mehreren Parteien als rechtswidrig eingeordnet. Konkret richtete sich die Entscheidung an CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Grundlage waren Feststellungen, wonach die Parteien im Zuge einer verfeinerten Wähleransprache personenbezogene Daten verarbeitet haben, die Rückschlüsse auf vermutete politische Interessen von Online-Nutzerinnen und -Nutzern erlaubten. Die Aufsicht erging nach einem Bescheid, der zunächst der Deutschen Presse-Agentur vorlag, und mündete in Rügen sowie Verwarnungen.

Im Kern geht es um die DSGVO-Frage, wie detailliert Profile über Menschen entstehen dürfen – und unter welchen Bedingungen diese Profile für politische Kommunikation verwendet werden. Microtargeting bedeutet dabei technisch und organisatorisch, dass Plattformen oder Dienstleister aus Interessen, Gewohnheiten und Interaktionen differenzierte Nutzerprofile ableiten. Parteien können diese Profile anschließend nutzen, um maßgeschneiderte Botschaften an eng abgegrenzte Zielgruppen zu senden, etwa über Werbeanzeigen in sozialen Netzwerken. Nach Darstellung der Berliner Behörde verstieß diese Verarbeitung gegen die Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung, weil es nach den Erkenntnissen keine ausreichende Rechtsgrundlage gab – insbesondere keine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen.

Aus Sicht der Datenschutzprüfung ist dabei weniger entscheidend, ob eine Nachricht „nur“ personalisiert oder rein kontextbasiert wirkt, sondern ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, die auf sensible Inhalte zielen. Politische Interessen zählen zu den besonders schutzwürdigen Kategorien; genau hier zieht die Behörde eine strikte Linie. Dass in der Praxis häufig über Werbeplattformen gearbeitet wird, ändert an der rechtlichen Bewertung nichts: Auch wenn die technische Ausspielung über Drittsysteme läuft, bleibt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Auswahl des Zwecks und die zulässige Datenverarbeitung bei den Akteuren, die die Kampagnen steuern. Damit wird Microtargeting im Wahlkontext zum Risiko für demokratische Fairness – nicht nur für den Datenschutz, sondern auch, weil unterschiedliche Datenzugänge die Reichweitenchancen beeinflussen können.

Als Auslöser wird auf Medienrecherchen aus dem Jahr 2021 verwiesen. Dabei sammelte eine Redaktion mit Hilfe einer Browser-Erweiterung Informationen über geschaltete Wahlwerbung und leitete daraus Hinweise auf die konkrete Umsetzung der zielgerichteten Ansprache ab. Auf dieser Basis reichte die europäische Datenschutzorganisation Noyb aus Wien im März 2023 Beschwerden bei der Berliner Behörde ein, im Namen betroffener Bürgerinnen und Bürger. Der Datenschutzjurist Felix Mikolasch von Noyb begrüßte die Entscheidung: „Politisches Microtargeting stellt eine reale Gefahr für unsere Demokratie dar. Diese Entscheidungen sorgen deshalb für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle politischen Parteien.“

Bemerkenswert ist auch, wie die Aufsicht die politische Dimension des Datenschutzes argumentiert. Noyb-Gründer Max Schrems ordnete das Verfahren vor allem als Weichenstellung für künftige Wahlkämpfe ein. „Es geht in diesem Verfahren primär um die Einhaltung der Regeln für künftige Wahlkämpfe“, betonte er. Für die betroffenen Parteien endete das Verfahren nach Angaben von Noyb mit formellen Maßnahmen: Bußgelder wurden nicht verhängt, es blieb bei Verwarnungen beziehungsweise Rügen. Zeitlich fällt außerdem auf, dass die Entscheidungen zwar bereits am 24. September 2026 ergingen, den Beteiligten aber nach Angaben von Noyb erst Mitte Oktober zugestellt wurden – ein Detail, das in der Praxis für Fristen und weitere Rechtswege relevant sein kann.

Das juristische Bild bleibt dennoch unvollständig, zumindest für eine Partei. Das Verfahren gegen die AfD ist laut Noyb noch nicht abgeschlossen. Die Partei hatte versucht, die Ermittlungsbefugnisse der Berliner Datenschutzbehörde gerichtlich anzufechten. Nach Angaben von Noyb entschied das Verwaltungsgericht Berlin jedoch, dass die AfD der Behörde die geforderten Auskünfte erteilen muss. Für Unternehmen und Entwickler aus der KI- und Datenplattform-Welt folgt daraus eine klare technische Leitplanke: Sobald Datenverarbeitung im Kontext politischer Ziele erfolgt, verschärfen sich die Anforderungen an Rechtsgrundlagen, Zweckbindung und Transparenz besonders. Gerade bei KI-gestützter Segmentierung oder Profiling-Workflows, die in Kampagnensteuerung oft als „Targeting“ auftauchen, müssen datenschutzrechtliche Kriterien deshalb von Anfang an in die Architektur eingebaut werden – inklusive Nachweisen, warum keine Einwilligungsabhängigkeit besteht oder warum eine andere Rechtsgrundlage tragfähig ist.

Auch wenn die Entscheidung keine unmittelbaren Bußgelder auslöste, kann sie in der Branche als Signal wirken. Für Wahlkampagnen und Werbeops bedeutet das: Microtargeting-Prozesse müssen entweder auf zulässige Datenflüsse umgestellt oder so begrenzt werden, dass keine Rückschlüsse auf sensible politische Interessen gezogen werden. Gleichzeitig rückt die Frage nach den Grenzen von KI-gestützter Personalisierung stärker in den Fokus von Datenschutz- und Compliance-Teams. Wer solche Systeme betreibt, sollte die Datenklassifikation, die tatsächliche Datenherkunft und die dokumentierte Rechtsgrundlage der einzelnen Profiling-Schritte überprüfen – denn genau dort setzt die Berliner Aufsicht an.


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