LEIPZIG / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit einer Klage gegen den Rundfunkbeitrag befasst. Eine Klägerin aus Bayern argumentiert, dass das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht vielfältig und ausgewogen sei. Die Entscheidung wird am 15. Oktober erwartet.

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In Leipzig hat das Bundesverwaltungsgericht eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag verhandelt, die von einer Klägerin aus Bayern eingereicht wurde. Sie argumentiert, dass das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weder vielfältig noch ausgewogen sei. Der 6. Senat des Gerichts hat nach einer zweistündigen Verhandlung die Entscheidung auf den 15. Oktober vertagt.

Die Klägerin wirft dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk strukturelles Versagen und mangelnde Staatsferne vor. In den Vorinstanzen wurde ihre Klage abgewiesen, doch das Interesse an der Verhandlung in Leipzig war groß. Der Sitzungssaal war mit rund 250 Zuschauern gefüllt, und viele Interessierte mussten draußen bleiben. Vor dem Gericht fand zudem eine Kundgebung gegen den Rundfunkbeitrag statt.

Der Vorsitzende des 6. Senats, Ingo Kraft, betonte, dass die Maßstäbe für eine Verletzung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sehr hoch seien. Die Beweislast liege bei der Klägerin, die nicht nur einzelne Beiträge, sondern das Gesamtprogramm kritisieren müsse. Die Klägerin bemängelte zudem den Umgang mit Programmbeschwerden, die ihrer Ansicht nach nicht das richtige Instrument zur Kritik seien.

Der Bayerische Rundfunk widersprach dieser Darstellung und betonte, dass Programmbeschwerden ernst genommen und aufgearbeitet würden. Ein regelmäßiger Kritikprozess stelle sicher, dass die Rundfunkanstalten ihren Auftrag erfüllten. Die Entscheidung des Gerichts wird mit Spannung erwartet, da sie weitreichende Konsequenzen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland haben könnte.

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Bundesgericht prüft Rundfunkbeitrag: Klage aus Bayern im Fokus
Bundesgericht prüft Rundfunkbeitrag: Klage aus Bayern im Fokus (Foto: DALL-E, IT BOLTWISE)



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