HAMBURG / LONDON (IT BOLTWISE) – In der deutschen Medienaufsicht sorgt die KI-Kennzeichnung im Fernsehen für Streit zwischen Senderpraxis und Zuständigkeitsfragen. RTL hat KI-Eingriffe in einer fiktionalen Sendung im Abspann kurz erwähnt, im linearen Programm aber nicht. Während die Niedersächsische Landesmedienanstalt eine Kennzeichnung für folgerichtig hält, ist intern offen, ob die Marktüberwachung nach EU-Regeln bereits eindeutig bei den Ländern liegt. Dazu kommt Verwirrung aus der Politik: Eine Aussage zum Radio abstrahiert die EU-Ausnahme für KI-generierte Inhalte zu stark.

Dass Künstliche Intelligenz inzwischen in der Produktion fiktionaler Unterhaltung landet, ist für viele Sender längst gelebter Alltag. Der eigentliche Konflikt entsteht jedoch an der Schnittstelle zwischen Technik und Transparenz: Im konkreten Fall ging es um Folgen einer Richtershow, die nach Angaben der Beteiligten mit KI so verändert wurden, dass neue Geschichten entstanden. RTL und Constantin Entertainment hatten den KI-Einsatz offenbar genutzt, um die Inhalte inhaltlich umzuformen, während die Kennzeichnung im linearen TV-Programm ausblieb, im Abspann von RTL+ jedoch kurz erwähnt wurde. Genau dieses „Wo genau muss man es sichtbar machen?“ treibt nun eine Diskussion über die Reichweite der EU-Regeln für die KI-Transparenz in Deutschland an.
Seit August gilt auf EU-Ebene eine KI-Verordnung, die vor allem dann Kennzeichnungspflichten vorsieht, wenn Inhalte mit KI erstellt oder maßgeblich verändert wurden. Für fiktionale und kreative Programme existieren zwar Ausnahmen, doch auch dort soll die Offenlegung „in geeigneter Weise“ erfolgen. RTL verteidigt die eigene Linie mit der Unterscheidung zwischen Nachrichten- und Informationsbereichen sowie dem fiktionalen Unterhaltungsbereich. Für die Bewertung spiele eine Rolle, was mit „in geeigneter Weise“ gemeint sei, argumentiert der Sender und ordnet damit die Abspann-Transparenz als ausreichend ein. Damit prallen zwei Erwartungen aufeinander: Eine eher formal pragmatische Senderlogik und ein Aufsichtsblick, der Kennzeichnung nicht nur als Text im Abspann, sondern als für das Publikum nachvollziehbaren Hinweis im jeweiligen Ausspielweg versteht.
Auch auf Seiten der Medienaufsicht ist die Lage komplizierter, als es sich aus der EU-Regel unmittelbar ableiten lässt. Denn das deutsche KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz verweist für den Medienbereich auf „nach Landesrecht zuständige Behörden“ – und damit typischerweise auf die Landesmedienanstalten. Ihre Funktion als Marktüberwachungsbehörden nach der KI-Verordnung sei im Landesrecht bislang jedoch nicht ausdrücklich festgeschrieben, lautet der zentrale Knackpunkt. Erst Teil eins des Digitalen Medien-Staatsvertrags soll das spezifische Problem adressieren; als Zeitmarke wird das Inkrafttreten zum 1. August 2027 genannt, abhängig von der Zustimmung der Landesparlamente. Genau in dieser Übergangsphase treffen Rechtsauffassungen aufeinander: Während in den Medienanstalten Stimmen existieren, die eine konsequente Durchsetzung gegen RTL wegen der noch nicht klar verankerten Zuständigkeit bezweifeln, verweisen andere darauf, dass die medienrechtlichen Pflichten unabhängig von der Marktüberwachung durch die KI-Verordnung fortbestehen.
Inhaltlich geht es dabei nicht nur um den TV-Fall, sondern um ein grundsätzliches Verständnis, wie EU-Regeln in den medienrechtlichen Alltag übersetzt werden. Die gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten betont in ihrem Statement, dass die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten KI-gestützte Angebote vollumfänglich umfasse und KI bereits heute Gegenstand der Regulierung sei. Gleichzeitig räumt man ein, dass die formale Klarstellung der Marktüberwachungszuständigkeit nach der KI-Verordnung erst durch den Digitalen Medien-Staatsvertrag erfolgt. Praktisch heißt das: Selbst wenn die Zuständigkeit als „Marktüberwachung“ umstritten wäre, bleibt die Frage, ob eine Nicht-Kennzeichnung gegen allgemeine Vorgaben des Medienrechts verstößt. Darum wird in der nächsten Zeit auch intern über eine „Sprachregelung“ diskutiert, weil die Debatte sonst für Sender und Publikum schwer vorhersehbar bleibt.
Zusätzliche Reibung kommt aus dem politischen Kommunikationsraum: Bei einem Radiopreis in Hamburg hat ein hoher Politiker die Umsetzung der KI-Kennzeichnung als „pragmatisch“ beschrieben und dabei eine Ausnahme mit redaktioneller Kontrolle sowie echter personeller Verantwortung verknüpft. Solche Aussagen können die technische Realität aber schnell vereinfachen. Der EU-Text differenziert nämlich stärker: Ausnahmen zur Kennzeichnungspflicht gelten unter bestimmten Voraussetzungen für KI-generierte oder manipulierte Texte. Übertragen auf Radio bedeutet das etwa, dass ein von Menschen verfasster Moderationstext, den eine Redaktion prüft und in die redaktionelle Verantwortung übernimmt, weniger problematisch sein kann. Problematisch wird es aber dann, wenn mit KI eine Stimme erzeugt oder eine KI-basierte Moderationskomponente in den Inhalt einzieht – denn dann steigt das Risiko, dass Kennzeichnungspflichten greifen.
Für Unternehmen und Produktionshäuser ist die laufende Debatte damit weniger eine juristische Detailfrage als ein Signal für den Aufbau belastbarer Prozesse. Wer KI-gestützte Workflows einsetzt, braucht klare interne Kriterien: Welche Veränderung ist „relevant“ im Sinn der EU-Transparenz? Wo genau erfolgt die „geeignete“ Offenlegung – abhängig von Verbreitungsweg, Sendeform und redaktionellem Prozess? Gerade weil bei den Landesmedienanstalten unterschiedliche Rechtsauffassungen sichtbar werden, werden Entscheidungen in den nächsten Monaten vermutlich stärker an Einzelfällen ausgerichtet sein, bis der Digitalen Medien-Staatsvertrag die Zuständigkeiten endgültig formal klärt. Gleichzeitig zeigt der Radiopreis-Exkurs, wie schnell Missverständnisse entstehen können, wenn Kommunikationsbotschaften die technische Grenze zwischen Textprüfung und KI-Stimmen-/Inhaltsgenerierung nicht sauber trennen.
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