BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Deutsche Umwelthilfe klagt gegen SHEIN vor dem Landgericht Berlin II. Im Fokus stehen Chemikalien in Kleidungsstücken, darunter PFAS- und DEHP-Werte, die nach DUH-Unterlagen EU-Grenzwerte deutlich überschreiten. Die DUH verlangt eine Unterlassungserklärung und Ordnungsgelder für künftige Verstöße. SHEIN weist die Forderungen als überzogen zurück und verweist auf ein ausgebautes, automatisiertes Screening.

Der Streit um SHEIN verschiebt sich von der allgemeinen Kritik an „Ultra-Fast-Fashion“ hin zu einer konkret gerichtlich verhandelbaren Gefahr aus der Materialwelt: Chemikalien, die in der Kleidung vorkommen und nach Angaben der Deutschen Umwelthilfe (DUH) EU-Grenzwerte verletzen. Verhandelt wird vor dem Landgericht Berlin II. Die DUH stützt ihre Klage auf Untersuchungen, die ein Umweltinstitut in Auftrag gegeben habe, und adressiert dabei sowohl PFAS als auch Weichmacher wie DEHP, die in Textilien und Schuhen eingesetzt werden können.
Technisch geht es dabei weniger um die Frage, ob überhaupt Stoffe nachweisbar sind, sondern um die Einordnung der gemessenen Konzentrationen im Verhältnis zu rechtlich relevanten Grenzwerten. Bei den PFAS handelt es sich um per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, die unter anderem genutzt werden, um Kleidung wasser-, fett- und schmutzabweisend zu machen. Die DUH argumentiert, dass in mindestens einem Beispiel der Grenzwert für eine PFAS-Chemikalie in einer für Teenager angebotenen Jacke um mehr als das 12.000-Fache überschritten worden sein soll. Für PFAS werden in öffentlich bekannten Einschätzungen unter anderem mögliche Effekte auf Stoffwechsel, Hormonhaushalt und Immunsystem diskutiert; zugleich stehen bestimmte Vertreter im Verdacht, krebserregend zu sein.
Daneben steht DEHP, ein bekannter Weichmacher aus der Gruppe der Phthalate. Nach den Angaben der DUH wurde in einem Paar Stiefel eine Konzentration von 179.000 Milligramm pro Kilogramm gefunden, während erlaubt seien nach Darstellung der DUH Werte unter 1.000 Milligramm. Phthalate werden mit hormonähnlichen Eigenschaften in Verbindung gebracht; im Kontext der DUH-Forderung geht es damit um Risiken, die über kurzfristige Hautreizung hinausreichen und regulatorische Prüf- und Nachweispflichten besonders heikel machen. In Summe adressiert die DUH 18 untersuchte Produkte, von denen 7 nach ihren Unterlagen gegen EU-Grenzwerte verstoßen hätten.
Der prozessuale Kern liegt in der gewünschten Unterlassungserklärung. Die DUH habe SHEIN bereits seit Dezember sechsmal abgemahnt und stellt dabei nicht nur auf einzelne Beanstandungen ab, sondern auf ein Muster: Greenwashing-Vorwürfe, fehlende Energielabels, irreführende Werbung sowie eben verbotene Chemikalien in Textilien. Mit der Klage beantragt die Umweltorganisation laut ihren Angaben, dass SHEIN das Anbieten von Kleidung unterlassen soll, deren PFAS-Gehalt REACH-Grenzwerte überschreitet; ebenso soll das für Schuhe gelten, bei denen weichmacherhaltiges Material den Grenzwert für DEHP übersteigt. Wichtig ist dabei der Zusatz, dass das Verbot nicht nur konkret getestete Artikel erfassen soll, sondern auch „gleichartige Verstöße“.
Rechtlich relevant wird damit auch die Mechanik künftiger Durchsetzung: Für jeden zukünftigen Verstoß beantragt die DUH ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Damit wird die Frage, wie schnell Plattformbetreiber und Händler auf abmahnbasierte Erkenntnisse reagieren können, zu einem zentralen Prüfstein. SHEIN entgegnet, die Bedenken der DUH umfassend adressiert zu haben. Speziell bei PFAS habe das Unternehmen den gesamten deutschen Produktkatalog überprüft, Anforderungen an Verkäufer für PFAS-Tests verschärft und ein automatisiertes Screening über alle Marketplace-Sprachen hinweg ausgebaut. Gerade an dieser Stelle prallen zwei Welten aufeinander: Für die DUH ist entscheidend, dass trotz Sortimentswechsel ein verlässlicher Sicherheits- und Compliance-Nachweis im Massengeschäft funktioniert; für SHEIN steht offenbar im Vordergrund, dass die Prozesskette hin zu Tests, Regeln und automatisierter Kontrolle bereits enger geknüpft wurde.
Hinter dem konkreten Rechtsstreit steht aber auch ein Marktproblem, das über einzelne Produkte hinausgeht. Die DUH beschreibt SHEIN als „Inbegriff von Ultra-Fast-Fashion“: Bis zu 11.000 neue Designs kämen täglich auf den Markt; zudem nennt die DUH eine Reichweite von rund 155 Millionen Menschen in der EU pro Monat. In solchen Größenordnungen werden Chemikalientests, so das Argument der DUH, praktisch schwer vollständig durchgängig skalierbar. Das wirkt auch deshalb plausibel, weil die Prüfung nicht nur Materialproben umfasst, sondern typischerweise Dokumentation, Laboranalytik und die Zuordnung zu Produktvarianten erfordert – und genau diese Granularität leidet bei extrem schneller Erweiterung des Sortiments. Daraus ergibt sich für Unternehmen eine doppelte Konsequenz: Entweder lassen sich Prüfprozesse so automatisieren, dass sie die Menge abdecken, oder man muss die Verantwortung über Lieferanten- und Produktlinien so eng gestalten, dass Fehler nicht in den Katalog „durchrutschen“.
Auf der politischen Ebene fordert die DUH zudem ein stärkeres Vorgehen gegen Fast Fashion. In den Blick gerät dabei auch die anstehende Reform des Textilgesetzes. Nach den bisher bekannten Plänen soll etwa Umweltminister Carsten Schneider (SPD) Hersteller bei der Sammlung und Verwertung von Alttextilien stärker in die Pflicht nehmen. Die DUH geht allerdings weiter und verbindet Chemikalienschutz mit der Kernidee, dass riesige Mengen erst gar nicht produziert werden müssten. Gerade dieser Zusammenhang zeigt, wie sehr die Debatte inzwischen vom Laborbefund zur gesamten Wertschöpfungslogik reicht: Wenn Mode extrem häufig rotiert, sinken Taktung und Planungsstabilität für Material- und Qualitätskontrollen zugleich.
Für die Branche bedeutet der Ausgang des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin II damit möglicherweise weniger eine „Einmalentscheidung“ als ein Signal dafür, wie streng Gerichte Unterlassungs- und Durchsetzungsmechanismen gegenüber Plattformhändlern bewerten. Schon jetzt wird klar: Es reicht nicht, Produkte aus dem Sortiment zu nehmen, wenn die erwartete Wirkung eine dauerhafte Prävention gegen gleichartige Verstöße sein soll. Gleichzeitig müssen Händler und Hersteller ihre internen Screening- und Testprozesse so aufsetzen, dass sie nicht nur auf konkrete Abmahnungen reagieren, sondern im Regelfall bei jedem neuen oder geänderten Artikelpfad funktionieren. Die nächsten Schritte zeigen sich dann sowohl juristisch als auch operativ: Welche Nachweisstandards das Gericht akzeptiert und wie schnell sich ein automatisiertes Screening in belastbare Prüf- und Entscheidungsprozesse überführen lässt.
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