KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Erbschaftsteuerregeln. Im Zentrum steht, ob die Verschonung von Betriebsvermögen in ihrer bisherigen Ausgestaltung Bestand haben kann. Parallel nehmen viele Steuerpflichtige die Zeitfenster für Schenkungen in den Blick, weil die Verschonungsbedarfsprüfung ab einer bestimmten Grenze relevant wird. Für Unternehmen und Immobilienbesitzer verschiebt das den Planungsdruck spürbar Richtung Jahresbeginn und Dokumentation im laufenden Jahr.

Die Verhandlung in Karlsruhe am 12. und 13. Oktober 2026 rückt einen Kernpunkt der deutschen Erbschaftsteuerpolitik in den Mittelpunkt: die Verschonung von Betriebsvermögen und damit die Frage, wie stark sich Steuerentlastungen noch mit dem Ziel vereinbaren lassen, Funktionsfähigkeit von Unternehmen zu sichern. Im Kern geht es um die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelungen, die in der Praxis vor allem dort Wirkung entfalten, wo Unternehmensanteile nicht als „privates Vermögen“, sondern als Produktions- und Arbeitsgrundlage betrachtet werden. Für viele Betroffene ist das nicht nur ein juristisches Kapitel, sondern ein unmittelbarer Planungsparameter, weil die jeweilige Ausgestaltung entscheidet, welche Alternativen für Gestaltung und Nachfolge noch „Zeit haben“.
Besonders aufmerksam beobachtet wird dabei die Verschonungsbedarfsprüfung, die laut den vorliegenden Angaben ab einer Grenze von 26 Millionen Euro in den Fokus vieler Entscheidungen rückt. In der Praxis bedeutet das: Je näher ein Vermögen an diese Schwelle heranrückt, desto stärker wird die Frage, wie und in welcher Form Entlastungen greifen, zu einer Risiko- und Liquiditätsfrage. Zusätzlich fordert die SPD einen Freibetrag von 5 Millionen Euro für Unternehmensvermögen sowie langfristige Stundungsmöglichkeiten. Solche politischen Positionen sind für Betroffene vor allem deshalb relevant, weil sie die Bandbreite dessen markieren, was bei einer möglichen Neuausrichtung der Regelungen als Zielbild gelten könnte.
Dass in den Monaten zuvor bereits vermehrt Schenkungen bei Unternehmensanteilen vorgenommen wurden, ist aus der Logik der Gestaltung heraus nachvollziehbar: Wer Zuwendungen vor einem möglichen Urteil platziert, versucht häufig, Unsicherheiten über künftige Bewertungs- und Verschonungsmechaniken abzufedern. Dabei spielt die Zehn-Jahres-Frist eine zentrale Rolle, denn innerhalb dieses Zeitraums lassen sich Freibeträge für Schenkungen erneut ausschöpfen. Auch organisatorisch steigt der Aufwand: Für Erbschaften muss die Erbschaftsteuer-Erklärung in der Regel innerhalb von vier Monaten beim Finanzamt eingereicht werden. In der Summe treffen damit zwei Zeithorizonte aufeinander – der juristische (Verfassungsprüfung) und der steuerpraktische (Fristen rund um Erklärungen und Freibetragsnutzung).
Wer die eigenen Spielräume auslotet, stößt schnell auf das Zusammenspiel aus Steuerklassen, Freibeträgen und Laufzeiten. Die Steuersätze bewegen sich je nach Einordnung zwischen 7 und 30 Prozent. Bei den Freibeträgen werden Kinder und Ehepartner mit jeweils 400.000 Euro steuerfreiem Erbanteil genannt, Enkelkinder erhalten 200.000 Euro pro Großelternteil. Daneben zeigt der laufende Rechtshorizont, dass „Schenkung als Instrument“ nicht nur Gestaltungschance, sondern auch Nachsorge erfordert. Ein im Juli behandeltes BGH-Thema präzisiert die Rechte von Sozialhilfeträgern: Wenn Schenkende pflegebedürftig werden und Heimkosten nicht mehr allein tragen können, können Geschenke unter Umständen zurückgefordert werden. Geldgeschenke verjähren dabei nach drei Jahren, während für Immobilien eine längere Frist von zehn Jahren gilt.
Auch im Bereich Immobilien im Betriebsvermögen verschärft sich die Detailtiefe: Instandsetzungen innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb werden zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, sofern sie 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen. Diese Beträge müssen dann über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, ein sofortiger Abzug entfällt. Ab 2026 kommt zudem der „Investitionsbooster“ ins Spiel: Für bewegliche Wirtschaftsgüter ist im Zeitraum 2025 bis 2027 eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent genannt; Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis unter 100.000 Euro sollen sogar mit 75 Prozent im ersten Jahr abgeschrieben werden können. Damit verdichtet sich das Signal, dass die Planung der Nachfolge und die Planung der Investitionen zunehmend zusammen gedacht werden müssen, statt nebeneinander zu laufen.
International zeigt sich gleichzeitig, dass die Erbschaftsteuer reformfreundlicher wird, sobald Gerichte oder Gesetzgeber Gestaltungsspielräume als zu eng oder zu pauschal ansehen. Italien schafft 2026 „Coacervo successorio“ ab, sodass die Hinzurechnung früherer Schenkungen zur Erbmasse entfällt; stattdessen wird ein System der Selbstberechnung eingeführt, bei dem Ehegatten und Kinder 4 Prozent auf Vermögenswerte über einer Million Euro zahlen. In Taiwan hat das Verfassungsgericht die Steuerlast bei Schenkungen an Ehepartner neu geregelt: Wer innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod beschenkt wurde, soll die Erbschaftsteuer proportional zum erhaltenen Anteil tragen – auch bei Ausschlagung des restlichen Erbes. Für Steuer- und Nachfolgeplanung bedeutet das: Nicht nur der Ausgang in Karlsruhe zählt, auch internationale Taktungen beeinflussen, wie Berater Teams und Prozesse aufbauen.
Banken reagieren auf die wachsende Komplexität, etwa durch personelle Verstärkung im Wealth Planning. In den vorliegenden Angaben wird genannt, dass Lisa-Marie Wöhrle künftig das Wealth Planning leitet und im September Georg Tolksdorf aus der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen in den Bankensektor wechselt. Für Unternehmen und vermögende Familien heißt das vor allem: Die Beratungsleistung verlagert sich spürbar in Richtung Berechnungs- und Dokumentationsfähigkeit über mehrere Rechtsgebiete hinweg, also Steuerrecht, Bewertungslogik, Bewertungsstichtage und Vertragsgestaltung. Die Verhandlung in Karlsruhe liefert dann den nächsten Prüfstein, an dem sich im Nachgang entscheiden wird, wie belastbar bestehende Modelle sind und wie schnell Anpassungen in den Prozessen der nächsten Generation wirksam werden.
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