BRÜSSEL / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Europäische Kommission plant eine Reform der Datenschutz-Grundverordnung, um Unternehmen den Umgang mit missbräuchlichen Datenauskunftsersuchen zu erleichtern. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Bürokratie zu reduzieren und gleichzeitig die strengen Löschpflichten beizubehalten. Unternehmen müssen sich auf neue Herausforderungen einstellen, während die Debatten über den Vorschlag in Brüssel weitergehen.

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Reform der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt, der darauf abzielt, Unternehmen den Umgang mit offensichtlich missbräuchlichen Datenauskunftsersuchen zu erleichtern. Diese Initiative ist Teil des sogenannten „Digital Omnibus“-Pakets, das derzeit in Brüssel diskutiert wird. Während die Reform den Verwaltungsaufwand bei Zugriffsanfragen reduzieren soll, bleiben die strengen Löschpflichten unverändert, was für Compliance-Abteilungen eine Herausforderung darstellt.
Im Kern der geplanten Reform steht eine Änderung der Artikel 12 und 15 der DSGVO. Bisher mussten Unternehmen nachweisen, dass eine Datenauskunftsanfrage „offensichtlich unbegründet“ ist, was eine hohe Hürde darstellt. Der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass es künftig ausreicht, wenn Datenverantwortliche „berechtigte Gründe“ für die Annahme haben, eine Anfrage sei exzessiv oder ziele auf Geschäftsstörung ab. Diese Anpassung ist eine direkte Reaktion auf die zunehmende strategische Nutzung von DSARs, die häufig in Arbeitsstreitigkeiten oder Verbraucherklagen als taktisches Druckmittel eingesetzt werden.
Die EU nähert sich damit dem im Vereinigten Königreich geltenden Standard des „angemessenen und verhältnismäßigen“ Suchaufwands an. Unternehmen sollten ihre Prozesse für den Umgang mit DSARs bereits jetzt anpassen. Es wird sinnvoll sein, Muster missbräuchlicher Anfragen – wie wiederholte Anträge oder solche, die mit rechtlichen Drohungen zusammenfallen – systematisch zu dokumentieren. Gleichzeitig bleibt die Säuberung veralteter Datensysteme eine Top-Priorität.
Parallel zur Gesetzgebung entwickelt sich auch die Rechtsprechung weiter. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte 2025 klar, dass ein bloßes „Kontrollverlustgefühl“ oder Ärger über eine verspätete Auskunft nicht ausreicht, um immaterielle Schadensersatzansprüche nach Artikel 82 DSGVO durchzusetzen. Stattdessen muss ein konkreter, objektiver Schaden nachgewiesen werden. Diese Rechtsprechung ergänzt den Kommissionsvorschlag und deutet auf einen Kurswechsel hin: weg von einer strengen Haftung für Verfahrensfehler, hin zu einem schadensbasierten Ansatz.
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