BERLIN / KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Ab 2026 treten in Deutschland neue Meldepflichten für Unternehmen in Kraft, die bei der Überschreitung von Grenzwerten für gefährliche Stoffe aktiv werden müssen. Gleichzeitig werden Lagerungsvorschriften gelockert, um mehr Eigenverantwortung zu fördern. Die Industrie- und Handelskammern drängen auf eine schnelle Umsetzung der novellierten Gefahrstoffverordnung.

Die novellierte Gefahrstoffverordnung in Deutschland bringt ab 2026 signifikante Änderungen für Unternehmen mit sich. Eine der zentralen Neuerungen ist die Einführung einer proaktiven Meldepflicht bei der Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten für bestimmte gefährliche Stoffe, insbesondere krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, auch bekannt als CMR-Stoffe. Diese Verpflichtung erfordert von den Arbeitgebern, innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Grenzwertüberschreitung die zuständige Behörde zu informieren und einen detaillierten Maßnahmenplan vorzulegen.
Dieser Maßnahmenplan muss konkrete Schutzmaßnahmen, Reduktionsziele und einen Zeitrahmen für die Umsetzung enthalten. Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) betonen die Dringlichkeit einer schnellen Anpassung an die neuen Vorschriften, da viele Unternehmen den Aufwand für eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung unterschätzen könnten. Neben der Meldepflicht müssen Unternehmen auch nachprüfbare Expositionsdaten bereitstellen.
Im Gegenzug zu den verschärften Meldepflichten lockert die Verordnung die Lagerungsvorschriften für CMR-Stoffe. Die bisherige Pflicht zur Lagerung unter Verschluss entfällt, stattdessen wird ein flexibler, risikobasierter Ansatz eingeführt. Der Zugang zu diesen Stoffen muss jedoch weiterhin auf fachkundiges Personal beschränkt bleiben. Diese Deregulierung soll den Arbeitsalltag erleichtern und Ressourcen für die Überwachung und Minimierung von Gesundheitsrisiken freisetzen.
Zusätzlich wird das Expositionsverzeichnis erweitert, um auch fortpflanzungsgefährdende Stoffe zu erfassen. Arbeitgeber können die Expositionsdaten nun ohne individuelle Einwilligung der Beschäftigten an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übermitteln, was die langfristige Gesundheitsüberwachung erleichtert. Die Aufbewahrungsfristen für Expositionsdaten bleiben hoch, um eine spätere Anerkennung von Berufskrankheiten zu ermöglichen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbruch- und Sanierungsarbeiten mit Asbest, die ab dem 19. Dezember 2026 in Kraft tritt. Unternehmen im Bau- und Sanierungssektor müssen sich auf dieses neue Genehmigungsregime vorbereiten. Die IHKs empfehlen Sicherheitsverantwortlichen, jetzt aktiv zu werden, um die neuen Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen.
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