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LONDON (IT BOLTWISE) – Der Gesetzentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PNOG) bringt ab 1. Januar 2027 eine Neuordnung der Pflegeleistungen. Gleichzeitig steigen die Schwellenpunkte für Pflegegrade 1 bis 3 spürbar, während 4 und 5 bei den Punktwerten stabil bleiben. Das bisherige Modell der Verhinderungspflege wird aufgelöst: Die bis zu 3.539 Euro pro Jahr fließen künftig in vier Budgets mit klaren Pflegegrad-Stufen. Der Entwurf setzt damit auch auf Einsparungen, wodurch Politik und Fachwelt bereits vor der parlamentarischen Beratung stark widersprechen.

Pflegegrade ab 2027: Neue Punktgrenzen und Budget-Baukasten im PNOG
Pflegegrade ab 2027: Neue Punktgrenzen und Budget-Baukasten im PNOG (Foto: IT BOLTWISE)
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Mit dem am 30. September 2026 beschlossenen Kabinettsentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PNOG) verschiebt sich die Logik in der Pflegeversicherung gleich an zwei Stellen: bei der Einstufung über Punktgrenzen und bei der Frage, wie Geld- und Sachleistungen in der Praxis in Budgets „übersetzt“ werden. Ab 2027 sollen Leistungen nicht nur neu strukturiert, sondern auch spürbar bürokratisch entkoppelt werden. Gleichzeitig reagiert die Bundesregierung auf angespannte Haushaltslagen: Ohne Gegenmaßnahmen drohen laut Entwurf ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro im Jahr 2027 und von mehr als 15 Milliarden Euro im Jahr 2028. Genau hier setzt der politische Zielkonflikt an, den die Fachwelt bereits im Vorfeld betont: bessere Planbarkeit für Betroffene ja, aber mit höheren Hürden für bestimmte Pflegegrade und zugleich einem klaren Einsparpfad.

Der auffälligste Umbau betrifft die Budgets. Die bisherige Verhinderungspflege wird zum 1. Januar 2027 als eigenständige Leistung aufgelöst. Damit fällt auch der bisherige gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro. Stattdessen entsteht ein System aus vier Budgets, das sich an Pflegegraden und an typischen Alltagssituationen orientiert: Für akute Notsituationen und ungeplante Ausfälle sieht der Entwurf ein jährliches Überbrückungsbudget vor. Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 und 3 erhalten jeweils 1.855 Euro, in Pflegegrad 4 und 5 sind es 2.285 Euro. Daneben gibt es ein monatliches Sachleistungsbudget, gestaffelt nach Pflegegrad: 889 Euro in Pflegegrad 2, 1.590 Euro in Pflegegrad 3, 2.089 Euro in Pflegegrad 4 und 2.529 Euro in Pflegegrad 5.

Ergänzt werden diese Bausteine durch das monatliche Entlastungsbudget und ein neu eingeführtes Sozialraumbudget. Das Entlastungsbudget soll künftign in Pflegegrad 2 bei 386 Euro liegen, in Pflegegrad 3 bei 638 Euro, in Pflegegrad 4 bei 889 Euro und in Pflegegrad 5 bei 1.079 Euro. Für das Sozialraumbudget sind monatlich 175 Euro vorgesehen; für Pflegebedürftige unter 25 Jahren werden 300 Euro angesetzt. Der Entwurf macht dabei eine entscheidende Zweckbindung: Dieses Sozialraumbudget darf nicht für Ersatzpflege verwendet werden, sondern ist nur für anerkannte Alltagshilfen gedacht, wobei Tagespflege explizit ausgeschlossen bleibt. Auch die Finanzierung von Pflegehilfsmitteln wird klarer gefasst: Bis zu 42 Euro monatlich sollen direkt aus dem Budget finanziert werden. Für Familien ist das relevant, weil sich die bisherige Mischung aus „mal das, mal jenes“ stärker in erlaubte Verwendungslogiken einordnet.

Zusätzlich greift der Entwurf bei der Pflegegeldhöhe und vor allem bei den Punktgrenzen der Begutachtung. Das Pflegegeld, das seit Januar 2025 je Pflegegrad monatlich 347 Euro (Grad 2), 599 Euro (Grad 3), 800 Euro (Grad 4) und 990 Euro (Grad 5) beträgt, soll ab 1. Januar 2027 auf 380 Euro, 630 Euro, 890 Euro beziehungsweise 1.080 Euro steigen. Pflegegrad 1 bleibt ohne Pflegegeld; der dortige bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat fällt nach den Plänen ersatzlos weg. Beim Schwellenwertsystem zeigt sich der Kern der verschärften Einstufung: Pflegegrad 2 beginnt künftig bei 30 statt 27 Punkten. Pflegegrad 1 greift ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 3 erfordert 50 statt 47,5 Punkte, während die Schwellen für Pflegegrade 4 (ab 70 Punkten) und 5 (ab 90 Punkten) unverändert bleiben. Wichtig für die Übergangspraxis: Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen Antrag stellt, wird noch nach geltendem Recht begutachtet.

Der gleiche Blick auf den Kalender lohnt auch wegen weiterer Prozessänderungen. Ab 2027 steigt zwar das Leistungs- und Schwellengefüge, doch die reguläre Anpassung zum 1. Januar 2028 soll gestrichen werden. Eine Fortführung folgt erst ab 2029 anhand des geometrischen Mittels der Kerninflation der vergangenen drei Jahre, zusätzlich begrenzt durch die Lohnentwicklung. Für 2028 sieht der Entwurf keine Nachzahlung vor. Diese Logik passt in den finanziellen Zielkorridor: Einsparungen von 4,7 Milliarden Euro werden für 2028 kalkuliert; im Anschluss sollen Minderausgaben in Höhe von 4,8 Milliarden Euro (2029) und 4,9 Milliarden Euro (2030) entstehen. Der politische Streit daran entzündet sich, weil zugleich bestehende Einstufungen bis zur Neubegutachtung geschützt bleiben und Anträge bis zum 31. Dezember 2026 nach geltendem Recht bearbeitet werden, während neue Fälle ab dem 1. Januar 2027 andere Punkt-/Budgetregeln treffen.

Auch organisatorisch setzt der Entwurf Friktionen. Für Begutachtungen gilt in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 eine Entlastung: Die reguläre Frist von 25 Arbeitstagen entfällt, sofern keine Dringlichkeit vorliegt. Das soll offenbar Engpässe in der Umsetzung abfedern, kann aber in der Praxis die Planbarkeit für Antragsteller beeinträchtigen. Kritisch kommentieren lässt sich außerdem der Schwerpunkt auf fiskalischer Steuerung: Der Deutsche Pflegerat bemängelt, dass die Anhebung der Punktgrenzen rein budgetgetrieben sei. Die Ruhrgebietskonferenz Pflege und das Bündnis „ZukunftPflege NRW“ warnen vor einer geringeren Personalausstattung bei unverändertem Pflegebedarf. Demgegenüber verweist der GKV-Spitzenverband auf Erleichterungen, etwa durch das auf 300 Euro erhöhte Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige, den Wegfall gesonderter Anträge für Verbrauchshilfsmittel und geplante ambulante Pflegenotdienste. Für Entscheider in Einrichtungen und bei Pflegekassen entsteht daraus ein arbeitspraktisches Szenario: Welche Bedarfe werden künftig schneller abgedeckt, welche laufen Gefahr, erst durch andere Schwellen „durchzurutschen“?

Im parlamentarischen Prozess ist der Fahrplan bereits terminiert: Die erste Lesung des PNOG im Deutschen Bundestag soll am 5. November 2026 stattfinden, die Schlussabstimmung am 11. Dezember 2026. Anschließend berät der Bundesrat am 18. Dezember 2026. Parallel soll bis Ende Januar 2027 eine Pflegestrukturkommission weitere Vorschläge liefern, die in eine für Juli 2027 anvisierte Strukturreform münden sollen. Für Betroffene und Angehörige bedeutet das bis dahin vor allem eins: Handlungszeit bis zum Stichtag 31. Dezember 2026, wenn ein Antrag noch nach altem Recht laufen soll. Aus Sicht der Umsetzung sind die neuen Budgets zudem ein Grund, Prozesse in Beratungsstellen, bei Leistungsplanungen und in der Dokumentation zu prüfen, denn die Verknüpfung aus Pflegegrad, Zweckbindung und monatlichen Beträgen wird ab 2027 stärker als bisher als „Baukasten“ gedacht. KI spielt dabei zwar nicht als automatisches Entscheidungssystem im Gesetzesentwurf im Text eine Rolle, aber in der Praxis dürfte der Bedarf an strukturierter Auswertung und konsistenter Beratung steigen – genau da können datengetriebene Assistenzsysteme in der Organisation unterstützen, ohne die Einstufung selbst zu ersetzen.

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