WASHINGTON / LONDON (IT BOLTWISE) – Die USA bereiten Strafzölle auf Importe aus 60 Ländern vor, um nach eigener Darstellung gegen unzureichende Maßnahmen gegen Zwangsarbeit vorzugehen. Die Maßnahme soll sich auf zwei Zollstufen stützen und knüpft damit unmittelbar an die Frage an, welche Staaten bereits Einfuhrverbote für entsprechende Produkte umsetzen. Die EU und China kritisieren den Vorstoß als rechtlich und politisch ungerechtfertigt, während Unternehmen nun ihre Zoll- und Lieferkettenprozesse auf zusätzliche Risiken einstellen müssen. Gleichzeitig läuft eine öffentliche Konsultation an, bevor mögliche Folgerungen ab Juli 2026 konkret werden.

USA planen Strafzölle gegen Zwangsarbeit für 60 Länder – EU und China kontern
USA planen Strafzölle gegen Zwangsarbeit für 60 Länder – EU und China kontern (Foto: IT BOLTWISE)
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Die neue US-Linie gegen Zwangsarbeit kommt diesmal nicht über Produkt-Verbote, sondern über den Zollhebel. Wie aus dem laufenden Verfahren hervorgeht, sollen Importe aus 60 Volkswirtschaften mit zusätzlichen Abgaben belastet werden, weil die betroffenen Staaten aus Sicht Washingtons nicht hinreichend sicherstellen, dass Waren aus Zwangsarbeit konsequent aus dem Handel verschwinden. Der Vorstoß ist in der Logik amerikanischer Handelspolitik konsequent, aber politisch hochsensibel: Er verschiebt die Verantwortung für Durchsetzung von Standards in Richtung der Handelspartner und koppelt Marktberechtigung an Compliance-Nachweise. Dass das Vorgehen gerade jetzt kommt, hängt zudem mit einem juristischen Rückschlag zusammen.

Technisch betrachtet greifen die USA dabei auf klassische Instrumente der Zollpraxis zurück: Grundlage ist Section 301 des Trade Act von 1974, ergänzt durch ein Untersuchungsverfahren, das bereits seit dem 12. März läuft. Die Abgaben sind dabei gestaffelt: Für Staaten, die bereits Einfuhrverbote für Produkte aus Zwangsarbeit eingeführt haben, sind 10 Prozent Zoll vorgesehen; alle übrigen Länder sollen 12,5 Prozent zahlen. Für die Grenzabfertigung bedeutet das, dass Unternehmen ihre Warendeklaration, Ursprungserklärungen und die belastbaren Belege zur Lieferkette stärker als bisher aufsetzen müssen, weil neue Tarifkategorien in der Praxis schnell zu Verzögerungen im Customs Clearing führen können.

Auch die rechtliche Vorgeschichte prägt die Umsetzung. Erst im Februar hatte der Oberste Gerichtshof frühere Zollmaßnahmen gekippt, die auf dem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) beruhten. Der neue Ansatz zielt damit erkennbar darauf, die Rechtsgrundlage zu stabilisieren und Verfahren so zu gestalten, dass sie auch im Streitfall bestehen. Hinzu kommt ein eng getakteter Prozess: Das neue Regelwerk geht zur öffentlichen Konsultation, Einwände sind bis zum 6. Juli möglich; die Anhörungen sollen am 7. Juli starten. Für Compliance-Teams ist das relevant, weil jede Änderung im finalen Text Auswirkungen auf Risikomodelle, Stammdaten und Lieferantenbewertungen haben kann.

In Brüssel reagiert man deutlich. Die Europäische Kommission weist die US-Vorwürfe zurück und argumentiert, die geplanten 10 Prozent seien unbegründet, weil die EU bereits über eine eigene Verordnung den Handel mit Produkten aus Zwangsarbeit reguliert. Allerdings läuft die zeitliche Umsetzung erst gestaffelt an: Die EU-Regel soll demnach am 14. Dezember 2027 in Kraft treten. Zusätzlich verweisen EU-Stellen auf das Turnberry-Handelsabkommen vom Juli 2025, das eine Zollobergrenze von 15 Prozent festlegt. Bernd Lange, Vorsitzender des Handelsausschusses im Europaparlament, bezeichnet die US-Behauptungen als absurd und kritisiert, dass Washington offenbar eine neue rechtliche Basis sucht, obwohl EU-weit bereits strenge Gesetze existieren.

China wiederum weist den Vorwurf zurück und stellt die US-Initiative politisch in Frage. Aus Sicht Pekings ist Zwangsarbeit kein Thema, das einseitig durch US-Tarife adressiert werden könne; entsprechend wird die Argumentation aus Washington zurückgewiesen. Für die deutsche Wirtschaft steht weniger die politische Rhetorik als die betriebliche Konsequenz im Vordergrund: Verbände fordern vor allem Klarheit über die konkrete Anwendung, insbesondere darüber, wie Compliance und Nachweise geprüft werden. Vertreter der deutschen Autoindustrie rechnen zugleich nicht mit unmittelbaren Auswirkungen, was auf eine vermutlich andere Risikoprofilierung der betroffenen Lieferketten hindeutet. Insgesamt entsteht jedoch ein spürbares Misstrauen gegenüber der Geschwindigkeit, mit der sich Zollanforderungen ohne Vorwarnung ändern können.

Damit treffen die US-Pläne auf einen Markt, der bereits seit Jahren von internationaler Regulierungsvielfalt geprägt ist. Washington nutzt nicht nur Section 301, sondern steht auch mit dem Tariff Act von 1930 und dem Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) im Hintergrund, der seit Juni 2022 speziell auf Xinjiang fokussiert. Diese Schichten bedeuten für Unternehmen im Kern dasselbe: Sie müssen nachweisen können, dass keine verbotenen Lieferkettenbestandteile existieren, und zwar so, dass Zollbehörden die Dokumentation als belastbar akzeptieren. Im Vergleich dazu setzen andere Länder stärker auf Transparenz statt auf Importverbote: Großbritannien orientiert sich am Modern Slavery Act von 2015, während Deutschland mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl Prüf- und Sorgfaltspflichten adressiert.

Für die praktische Bewertung ist außerdem entscheidend, wie die Sorgfaltspflichten in operative Prozesse übersetzt werden. Lieferketten-Audits, Ursprungssicherung und verifizierbare Datenflüsse sind dabei mehr als Papierarbeit: Unternehmen brauchen Verfahren, die aus Lieferantenerklärungen verwertbare Prüfspuren machen, etwa durch risikobasierte Audits, die Zuordnung von Produkten zu Materialchargen und den Abgleich von Abweichungen entlang der Beschaffung. Gerade wenn neue Zollstufen ab Juli 2026 potenziell zu Ausschlüssen vom US-Markt führen könnten, verschiebt sich der Fokus von reaktiven Dokumenten hin zu kontinuierlicher Compliance. Das ist auch ein Wettbewerbsthema: Wer in seinen Prozessen schneller und sauberer belegt, kann Verzögerungen und Nachforderungen beim Zoll besser abfangen als Mitbewerber.

Als zusätzliche Einordnung lohnt ein Blick auf die ethische und arbeitsrechtliche Dimension: Internationale Organisationen warnen seit Langem vor anhaltendem Ausmaß von Zwangsarbeit. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) schätzt für 2021, dass weltweit 27,6 Millionen Menschen in Zwangsarbeit leben, Amnesty International verweist darauf, dass die Zahl zunehme, besonders in der Asien-Pazifik-Region. Diese Zahlen sind zwar nicht direkt Zollparameter, aber sie erklären, warum das Thema politisch so hart verhandelt wird und warum Behörden in der Praxis besonders auf nachvollziehbare Präventionsmechanismen achten. Für Unternehmen wird Zwangsarbeits-Compliance damit zu einem dauerhaften Pflichtbestandteil der Risikosteuerung, nicht nur zu einem Projekt mit begrenztem Umfang.

Der weitere Fahrplan ist klar genug, um jetzt Maßnahmen abzuleiten. Bis zur Konsultation am 6. Juli dürfte sich entscheiden, wie die Behörde den Kreis der betroffenen Länder final definiert und welche Nachweise im Verfahren besonders Gewicht erhalten. Ab Juli 2026 kann das dann zu realen Marktbarrieren führen, wenn Unternehmen ohne belastbaren Nachweis faktisch vom US-Markt ausgeschlossen werden. Branchenintern wird deshalb die Frage lauten, wie man die unterschiedlichen Regime zusammenführt: UFLPA-Logik, Section-301-Implementation und europäische Lieferkettenanforderungen müssen in einer gemeinsamen Daten- und Auditstrategie abgebildet werden. Unternehmen, die diese Brücke schon jetzt bauen, können die nächste Zollrunde eher als Prozessoptimierung betrachten, statt als plötzliche Krisenreaktion.


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