HO-CHÍ-MINH-STADT / LONDON (IT BOLTWISE) – Vietnams Bildungsrahmen macht klar, was „kostenlos“ bei ausgeliehenen Schulbüchern bedeutet: Die Nutzung ist gebührenfrei, das Eigentum bleibt aber bei der Schule bzw. dem Schulbibliothekssystem. Wichtig für Familien ist vor allem die Frage, ob bei Verlust oder Beschädigung eine Erstattungspflicht entsteht und wie sie berechnet wird. Grundlage ist das Regierungsdekret 271/2026, das den Ausleih- und Rückgabeprozess samt Dokumentationspflichten regelt. Dabei gilt nicht jeder Schaden automatisch als Elternverantwortung, weil auch höhere Gewalt als Ausnahme berücksichtigt wird.

Vietnams Umstellung auf einheitliche Schulbücher ab dem Schuljahr 2026/27 setzt nicht nur auf Standardisierung im Unterricht, sondern auch auf klare Spielregeln rund um Ausleihe und Rückgabe. Laut dem im Text genannten Zeitplan werden in diesem Schuljahr rund 19 Millionen Schülerinnen und Schüler mit einheitlichen Lehrbuchsets starten. Parallel dazu wird schrittweise „kostenlose“ Ausleihe ausgebaut: Einzelne Kommunen hatten bereits ab 2026-2027 vorgezogen, während das landesweite Modell ab 2029/2030 vorgesehen ist. Für viele Eltern ist dabei weniger die Verfügbarkeit selbst der Knackpunkt, sondern die Frage, ob bei zerrissenen, beschädigten oder verlorenen Büchern Kosten nachträglich eingefordert werden.
Das Regierungsdekret 271/2026 schafft hierfür die rechtliche Grundlage und beschreibt das Vorgehen über ein Ausleih- und Rückgabesystem, das von Schulbibliotheken verwaltet wird. Die entscheidende Präzisierung, die im Text ausdrücklich genannt wird: „Kostenlos“ bedeutet hier „kostenlos zur Nutzung“, nicht „kostenlos im Sinne von Eigentumsübertragung“. Am Ende des Schuljahres bleiben die Bücher folglich im Verantwortungsraum der Rückgabe an die Schule. Damit verschiebt sich die Diskussion bei Familien von der Frage „Müssen wir zahlen?“ hin zu „Wer trägt das Risiko und wie wird der Zustand verlässlich festgestellt?“ – ein Prozess, der in der Praxis stark davon abhängt, ob Schulen den Übergabe- und Rückgabezustand sauber dokumentieren.
Besonders konkret wird das Dekret beim Umgang mit Verlust oder Beschädigung: Artikel 27 sieht vor, dass Schülerinnen bzw. Schüler (beziehungsweise deren Eltern oder Erziehungsberechtigte) die Schule entschädigen müssen, wenn die Beschädigung oder der Verlust aus „subjektiven Gründen“ heraus entsteht. Als bevorzugter Weg wird die Rückgabe eines gleichwertigen Buches genannt, das den Katalog- und technischen Standards entspricht. Falls stattdessen eine Geldentschädigung verlangt wird, erfolgt die Berechnung nicht automatisch wie beim Kauf eines völlig neuen Exemplars. Der eingezogene Betrag orientiert sich vielmehr an dem zuletzt gezahlten Kaufpreis und an der Nutzungsdauer des Buches, wodurch die Erstattung über Abschläge abnimmt.
Konkret nennt der Text vier Erstattungsstufen: Für Bücher, die weniger als ein Jahr alt sind oder zum ersten Mal genutzt wurden, liegt die Erstattungsquote bei 80 %. Bei einer Nutzungsdauer von ein bis drei Jahren werden 50 % fällig, bei drei bis fünf Jahren 20 %. Für Bücher, die länger als fünf Jahre genutzt wurden, besteht dem Text zufolge kein Erstattungsbedarf. Gleichzeitig enthält das Dekret wichtige Grenzen, damit nicht jeder Makel pauschal zu einer Zahlungspflicht führt: Wenn Verlust oder Beschädigung auf objektive Ursachen wie Naturkatastrophen, Brände oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, besteht keine Entschädigungspflicht. Dazu kommt der Hinweis, dass bei Schäden durch normale Abnutzung Ersatzbeschaffungen über staatliche Haushaltsmittel finanziert werden.
Damit Schulen Eltern nicht „automatisch“ in die Pflicht nehmen können, verlangt das Dekret eine belastbare Beweisführung in mehreren Schritten. Vor einer Erstattungsforderung muss die Schule den Zustand der Bücher bei der Anlieferung prüfen, das Ausmaß der Beschädigung beim Erhalt dokumentieren und zudem die Ursache für den Verlust oder die Beschädigung feststellen. Außerdem schreibt der Text vor, dass der Übergabeprozess die Menge, den physischen Zustand sowie die Frage „neu oder gebraucht“ genau erfassen muss. Entscheidend ist auch der Bezug zur Bewertungspraxis: Schulen dürfen ihre Einschätzung nicht allein darauf stützen, dass Bücher nicht mehr intakt sind, und daraus automatisch eine Verantwortung der Schülerinnen oder Schüler ableiten. In der Formulierung der im Text wiedergegebenen Rechtsauffassung wird damit ein differenziertes Vorgehen gestützt, das zwischen vermeidbarem Schaden und unverschuldeter Beeinträchtigung unterscheidet.
Für die Umsetzung vor Ort werden im Text mehrere Ortschaften genannt, die bereits ab dem Schuljahr 2026-2027 kostenlose Lehrbücher bereitstellen. Dazu zählen Ho-Chi-Minh-Stadt, Hue-Stadt, die Provinz Quang Ninh, die Gemeinde Hoa Vang (Stadt Da Nang), der Bezirk Dong Xoai (Stadt Dong Nai) sowie die Gemeinde Bu Dang (Stadt Dong Nai). Im nächsten Schritt entscheidet sich, wie reibungslos das System im Alltag läuft: Ob Schulbibliotheken Übergaben und Rückgaben ohne Brüche organisieren, ob Übergabeprotokolle rechtssicher sind und ob die Erstattungslogik mit der tatsächlichen Nutzung zusammenpasst. Aus Unternehmens- und IT-Sicht ist das vor allem ein Operationalisierungsproblem, denn „Dokumentation“ im Dekret bedeutet in der Praxis saubere Prozesse entlang von Inventar, Zustandsbewertung und Nachverfolgung über das gesamte Schuljahr.
Auch wenn es sich dabei um ein Bildungs- und Verwaltungsregime handelt, hat die Regelung indirekt technische Konsequenzen: Ein Ausleihsystem, das den physischen Zustand, die Nutzungshistorie und die Ursache von Abweichungen nachvollziehbar machen soll, benötigt konsistente Datenabläufe. Je genauer Schulen „neu oder gebraucht“ und konkrete Zustände erfassen, desto weniger Konflikte entstehen bei der Frage, ob und in welcher Höhe entschädigt wird. Der Zeitplan mit einem mehrjährigen Ausbau bis 2029/2030 deutet zudem darauf hin, dass vorhandene Pilotumsetzungen als Referenz dienen sollen. Für Familien bleibt damit vor allem eine Erwartung klar: „Kostenlos“ reduziert nicht die Verantwortung für Rückgabe und Umgang mit den Büchern, sondern definiert die Kostenfrage über Nutzungsdauer, dokumentierte Zustände und definierte Ausnahmegründe.
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