MÜNCHEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Im Münchner Wirecard-Strafprozess hat das Landgericht München I die von Ex-CEO Markus Braun vertretene Darstellung zum sogenannten Drittpartnergeschäft als nicht stimmig eingeordnet. Laut Vorsitzendem Richter Markus Födisch haben sich trotz umfangreicher Ermittlungen keine belastbaren Anhaltspunkte für die Existenz dieser Drittpartner ergeben. Die Schlussphase des Verfahrens rückt näher, während im Falle einer Verurteilung auch über die Einziehung möglicher Taterträge gesprochen wird.

Wirecard: Gericht stuft Brauns Drittpartner-These als nicht schlüssig ein
Wirecard: Gericht stuft Brauns Drittpartner-These als nicht schlüssig ein (Foto: IT BOLTWISE)
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Das Landgericht München I bewegt sich im Wirecard-Strafprozess gegen Ex-CEO Markus Braun in Richtung Urteil, und genau an dem Punkt wird der Kernkonflikt besonders sichtbar: Braun hatte die Herkunft der in den Bilanzen verbuchten Milliardenumsätze mit einem angeblichen Drittpartnergeschäft erklärt. Dieses Konstrukt, so die Darstellung des Angeklagten, sollte Kreditkartenzahlungen in asiatischen Ländern abgewickelt haben – faktisch also die Grundlage für die weitreichenden Zahlungsströme. Im Gerichtssaal stieß diese Opfer- beziehungsweise Verteidigungsthese jedoch nicht auf Zustimmung: Nach Angaben des Vorsitzes fehlten für die Existenz dieses Drittpartnergeschäfts auch nach umfangreichen Ermittlungen belastbare Anhaltspunkte.

Die juristische Bewertung fällt dabei deutlich aus, denn der Vorsitzende Richter Markus Födisch ordnete die von Braun vertretene Linie als „Spekulation“ ein und sprach zugleich von einer fehlenden Schlüssigkeit der These. Damit geht es nicht nur um eine Frage der Glaubwürdigkeit einzelner Aussagen, sondern um die methodische Logik der Verteidigung: Wie sollten die behaupteten Geschäfte praktisch funktioniert haben, wenn es keine verwertbaren Belege für die behaupteten Drittpartner gibt? Während Braun seine Unschuld betonte und auf eine mögliche Veruntreuung durch die „wahren Täter“ um den 2020 abgetauchten Ex-Vertriebsvorstand Jan Marsalek verwies, sah das Gericht auch dafür keine Hinweise – weder in Richtung Veruntreuung noch in Richtung eines konsistent nachprüfbaren Geschäftsvorgangs.

Aus der Anklageschrift heraus ergibt sich zugleich das strafrechtliche Grundmuster, das das Verfahren prägt: Laut Anklage sollen Braun und Mitangeklagte über Jahre hinweg frei erfundene Milliardenumsätze in den Wirecard-Bilanzen verbucht haben, und diese Zahlen sollen sich auf angebliche Geschäfte mit Drittpartnern in Dubai, Singapur und auf den Philippinen stützen. Die Drittpartner werden dabei als Unternehmen beschrieben, die für Wirecard Kreditkartenzahlungen in asiatischen Ländern abgewickelt hätten. Wenn das Gericht nun erklärt, es gebe „keinerlei Anhaltspunkte“ für die Existenz dieses Drittpartnergeschäfts, wird gerade die Brücke zwischen Behauptung und buchhalterischer Realität zum Schwachpunkt der Verteidigung.

Für die Praxis ist außerdem entscheidend, dass der Prozess nicht nur die Frage „Schuldig oder nicht?“ verhandelt, sondern bereits die wirtschaftliche Folgeebene durchleuchtet. Födisch erteilte den drei Angeklagten förmliche Hinweise, dass bei einer Verurteilung auch eine Einziehung von Taterträgen in Betracht kommt (§ 73 StGB). Bei Markus Braun beziffert das Gericht die Summe auf knapp 39 Millionen Euro; der Großteil soll dabei bei Brauns persönlicher Beteiligungsgesellschaft verbucht gewesen sein. Beim Kronzeugen Oliver Bellenhaus steht es um gut sechs Millionen Euro, und der dritte Angeklagte, der frühere Chefbuchhalter Stephan von Erffa, soll im Raum stehen, dass eine Einziehung von über 600.000 Euro erfolgen kann.

Technisch betrachtet erinnert der Streit damit an eine Grundspannung, die man auch aus IT- und Compliance-Projekten kennt: Eine Unternehmensbuchhaltung kann nur dann als plausibel gelten, wenn die zugrundeliegenden Datenflüsse nachvollziehbar sind. Im Wirecard-Kontext bedeutet das: Eine Behauptung über ausgelagerte Zahlungsabwicklungen muss sich in dokumentierten Transaktionen, Vertragsketten, operativen Nachweisen und belastbaren Korrelationen zwischen Systemen wiederfinden lassen. Genau hier setzt die gerichtliche Kritik an, denn wenn es nach Aussage des Vorsitzes keine verwertbaren Anhaltspunkte für die Existenz der Drittpartner gibt, bleibt das „Warum“ der Umsätze ohne belastbaren Unterbau.

Der Fall zeigt zudem, wie schnell sich die Ermittlungslogik in komplexen Konzernen zuspitzt, wenn sich zentrale externe Bausteine nicht belegen lassen. Wirecard war in den letzten Jahren ein Lehrstück dafür, dass selbst umfangreiche Prüfpfade scheitern können, wenn wesentliche Geschäftspartner oder Zurechnungsmechanismen nicht transparent genug sind. Für Unternehmen außerhalb des Strafverfahrens liegt die Relevanz vor allem in der Frage, wie man in Datenmodellen und Prozessen prüfbare „Evidenz“ statt nur „Erzählung“ aufbaut: Wer Zahlungsströme über Dritte abwickelt, braucht belastbare Schnittstellen zwischen Vertrag, operativer Leistung und Buchung – sonst wird jede spätere Rekonstruktion zum Risiko.

Mit dem im Dezember 2022 eröffneten Verfahren und der nun beschriebenen Schlussphase wird außerdem klar, dass die Richterkammer den Fokus eng auf die Kernfrage „Schlüssigkeit“ legt. Braun sitzt seit Juli 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft; damit ist die zeitliche Komponente für die Verfahrensökonomie nicht mehr theoretisch, sondern praktisch: Das Gericht muss die verbleibenden Punkte so strukturieren, dass eine Tatsachenbasis entsteht, die einer Überprüfung standhält. Wenn die Drittpartner-These als nicht schlüssig bewertet wird und zugleich die Möglichkeit der Einziehung wirtschaftlicher Vorteile bereits adressiert wurde, verengt sich der Handlungsspielraum für die Verteidigung merklich – und die Entscheidung dürfte in absehbarer Zeit weitere Antworten liefern.

Unabhängig vom Ausgang bleibt der technische Kern des Konflikts in der Unternehmenswelt spürbar: Die Governance rund um Zahlungsabwicklung über Dritte, die Nachweisführung über Transaktionsbeziehungen und die Prüfungsketten in der Buchhaltung sind nicht nur juristische Kategorien, sondern auch methodische Anforderungen an Datenqualität. Im nächsten Schritt ist für viele Organisationen daher weniger die Schlagzeile relevant als die Frage, ob ihre eigenen Systeme in der Lage wären, genau jene Brücke zwischen externer Abwicklung und interner Bilanzierung in belastbarer Form nachzuweisen – selbst wenn eine Geschichte im Nachhinein „stimmig wirken“ soll. Genau daran entscheidet sich oft, ob ein Prüfpfad später als Evidenz taugt oder als Spekulation zerfällt.


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