BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Ab 2026 treten neue OECD-Richtlinien in Kraft, die die Besteuerung von Homeoffice im Ausland grundlegend verändern. Unternehmen stehen vor der Herausforderung, ihre Dokumentationen zu überarbeiten, um rechtlichen und steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Die neuen OECD-Richtlinien zur Besteuerung von Homeoffice im Ausland, die ab 2026 gelten, stellen Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Insbesondere die Definition, wann ein Heimarbeitsplatz als steuerliche Betriebsstätte gilt, sorgt für Unsicherheit. Laut den neuen Regeln wird ein Homeoffice zur Betriebsstätte, wenn ein Mitarbeiter mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit von dort aus arbeitet. Dies bietet zwar eine gewisse Planungssicherheit, doch die genauen Umstände der Tätigkeit sind entscheidend.
Ein zentraler Punkt der neuen Regelungen ist der kommerzielle Grund für die Tätigkeit im Ausland. Wenn ein Mitarbeiter von Deutschland aus für ein ausländisches Unternehmen arbeitet, um lokale Kunden zu betreuen, kann dies bereits eine Betriebsstätte begründen. Dies gilt selbst dann, wenn die 50-Prozent-Marke nur knapp überschritten wird. Unternehmen müssen daher ihre Homeoffice-Regelungen genau dokumentieren, um Nachforderungen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Das Bundesfinanzministerium hat auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert und eine neue Anwendungshinweise veröffentlicht. Diese sehen vor, dass der aktuelle OECD-Kommentar als widerlegliches Indiz für den Vertragswillen der Staaten behandelt wird, sofern der Vertragstext dem OECD-Musterabkommen entspricht. Dies bedeutet, dass die Finanzverwaltung die neuen Regeln auf alte Abkommen anwendet, es sei denn, der Steuerpflichtige kann das Gegenteil beweisen.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Betriebsstätten-Risiken neu bewerten müssen. Besonders im Fokus stehen Modelle wie „Employer of Record“, bei denen Dienstleister genutzt werden, um Personal in Deutschland einzustellen, ohne eine eigene Gesellschaft zu gründen. Steuerberater raten dazu, Arbeitsverträge und Unternehmensrichtlinien so zu gestalten, dass die freiwillige Natur des Homeoffice klar dokumentiert ist. Die größte Gefahr bleibt die Doppelbesteuerung, da nicht alle Vertragsstaaten die neuen Regeln anerkennen könnten.
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