STUTTGART / LONDON (IT BOLTWISE) – Ein aktueller Fall aus Baden-Württemberg zeigt, dass Verbraucherrechte auch bei reduzierten Waren gelten. Ein Kunde, der ein durchgesessenes Sofa reklamierte, erhielt zunächst keine Unterstützung vom Händler. Doch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg setzte sich erfolgreich für seine Rechte ein.

Ein bemerkenswerter Fall aus Baden-Württemberg verdeutlicht die Bedeutung der Verbraucherrechte, selbst wenn es um Schnäppchen geht. Ein Kunde hatte ein reduziertes Sofa erworben, das nach kurzer Zeit erhebliche Mängel aufwies. Der Händler, Seats & Sofas, lehnte zunächst eine Reparatur oder einen Umtausch ab und verwies auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jegliche Gewährleistung für Abverkaufsware ausschlossen.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg griff ein und mahnte den Händler ab. Laut Matthias Bauer, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale, ist es unzulässig, das Recht auf Gewährleistung in den AGB vollständig auszuschließen. Dies gilt sowohl für reduzierte Produkte als auch für Ausstellungsstücke. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt für neue Waren, auch wenn sie reduziert sind, zwei Jahre.
Der Fall zeigt, dass Händler ihre Kundenrechte nicht ignorieren können, selbst wenn es sich um Abverkaufsware handelt. Die Verbraucherzentrale fand in den AGB des Händlers weitere rechtswidrige Klauseln und erwirkte eine Unterlassungserklärung. Seats & Sofas verpflichtete sich, die beanstandeten Passagen nicht mehr zu verwenden und das defekte Sofa zu reparieren.
Besonders bei reduzierten Waren kommt es häufig zu Missverständnissen über bestehende Rechte. Grundsätzlich gilt die gesetzliche Gewährleistung auch für rabattierte Artikel, es sei denn, ein Produkt wurde gezielt wegen eines bestimmten Mangels reduziert. In solchen Fällen muss der Händler den Mangel vor dem Kauf klar benennen. Verbraucher sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.
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