BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Bundesregierung will die „aktive Cyberabwehr“ gesetzlich verankern: BSI, Bundespolizei und BKA sollen künftig stärker eingreifen können, um Angriffe früh zu stoppen. Der Entwurf umfasst unter anderem das Unterbinden gefährlicher Systeme sowie Maßnahmen wie das Umleiten von Datenverkehr und das gezielte Auslesen, Löschen oder Verändern von Daten. Während Bitkom und BDI den Ausbau grundsätzlich begrüßen, warnen sie vor zu weitreichenden staatlichen Gegenmaßnahmen und unklaren Zuordnungsrisiken. Für Unternehmen bedeutet das: neue Erwartungen an Zusammenarbeit, Sicherheitsprozesse und Nachweisbarkeit.

Die Bundesregierung verschiebt den Schwerpunkt der Cyberabwehr in Richtung „aktiver“ Handlungsfähigkeit. Statt sich allein auf präventive Maßnahmen und das Härtungskonzept für Systeme zu verlassen, soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemeinsam mit Bundespolizei und Bundeskriminalamt (BKA) zusätzliche Werkzeuge erhalten, um Angriffe abzuwehren. Der neue Ansatz reagiert auf die zunehmende Wirkung großer, teils hybrider Bedrohungen sowie auf die Tatsache, dass Angreifer häufig nicht nur in Unternehmensnetze eindringen, sondern auch Produktionsabläufe, Informationsintegrität und staatliche Dienstleistungen mitbetreffen können. Damit rückt die Debatte von „Erkennen und Melden“ stärker in den Bereich „Eindämmen und Eingreifen“.
Technisch betrachtet zielt der Gesetzentwurf darauf ab, drei Fähigkeiten zu stärken: die Widerstandsfähigkeit der IT in der Bundesverwaltung, die Verbesserung der Erkenntnislage zu drohenden Angriffen und die operative Durchsetzung im Ernstfall. Konkret ist vorgesehen, dass das BSI auf Ersuchen einer Institution nach vorbereitenden Handlungen von Angreifern in deren informationstechnischen Systemen sucht und diese identifiziert. Zusätzlich soll es möglich werden, gegen wechselnde, für die Schadsoftware-Verbreitung genutzte Internet-Domänen vorzugehen. Im weiteren Kontext werden polizeiliche Maßnahmen als Gefahrenabwehr beschrieben, wobei die Eingriffe an bestimmte Fallgruppen gekoppelt werden sollen.
Aus Markt- und Branchenperspektive ist die zeitliche Koinzidenz besonders relevant, weil Europa parallel seine Cyber-Resilienz, Meldewege und Zusammenarbeit zwischen Behörden und Betreibern kritischer Infrastrukturen ausbaut. Vergleiche mit anderen Staaten zeigen, dass „Active Cyber Defense“ unterschiedlich ausgestaltet wird: Das Vereinigte Königreich verfolgt seit Jahren eher operationelle Sicherheitskooperationen und behördliche Guidance, während in den USA die Idee des „Defending Forward“ im Diskurs steht und in Teilen über Cyber-Forensik und Threat-Hunting-Modelle operationalisiert wird. Deutschland bewegt sich damit in eine Linie, die deutlich mehr technische Eingriffsoptionen vorsieht, aber zugleich das Risiko unerwünschter Kollateralschäden adressieren muss.
Gerade hier wird die Kritik von Branchenvertretern laut. Der Branchenverband Bitkom begrüßt zwar, dass die Bundesregierung „stärker um Cyberabwehr“ bemüht ist und sieht den Entwurf auch als Weiterentwicklung, kritisiert aber an entscheidenden Stellen ein Überschießen. Besonders problematisch seien neue Eingriffsbefugnisse für Bundespolizei und BKA, weil Maßnahmen denkbar seien, bei denen eine Cyberbedrohung durch einen Gegenangriff auf das System des Angreifers beantwortet wird. Aus Bitkom-Sicht ist die Lage nicht eindeutig genug: Da sich Cyberangriffe technisch häufig nicht zweifelsfrei zuordnen lassen und Täter falsche Spuren legen können, drohten unbeteiligte Dritte getroffen zu werden. Diese Argumentationslinie ist für Unternehmen praktisch, weil Attribution und Beweisführung in der Incident Response oft schwierig bleiben.
Auch aus der Industrie kommt ein Signal, das weniger auf „Durchgriff vs. keine Durchgriffe“ abzielt, sondern auf die konkrete Betriebsrealität. Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) bemängelt, dass der Entwurf bislang zu stark auf staatliche Eingriffe setze und zu wenig auf die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft. Gefordert wird, Mitwirkungspflichten für Unternehmen präziser und verhältnismäßiger zu formulieren. Für Betreiber bedeutet das: Sicherheits- und Compliance-Prozesse müssten nicht nur technisch funktionieren, sondern auch klar dokumentierbar sein, um in einem potenziellen Eingriffs- oder Abstimmungsfall mit Behörden schnell und rechtssicher agieren zu können. Historisch hat sich in vielen Vorfällen gezeigt, dass zu unklare Rollenverteilungen zwischen Behörden und Unternehmen den Reaktionszyklus verlängern.
Der Entwurf selbst versucht, den Rahmen für die Polizei einzuhegen: Die zusätzlichen Befugnisse der Bundespolizei werden als Gefahrenabwehr und nicht als Strafverfolgung beschrieben. Damit sollen besondere Abwehrmaßnahmen nur in bestimmten Fällen zulässig sein, etwa wenn sich die Gefahr gegen Behörden oder Einrichtungen richtet, deren Funktionieren für das Gemeinwesen oder die Verteidigung wesentlicher Bedeutung ist. Gleichzeitig sollen ergänzende Schritte greifen, die bei groß angelegten Angriffen mit hohem Schadenspotenzial alleine durch rein präventive IT-Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Der Gesetzgeber argumentiert damit, gravierende Folgeschäden abzuwenden oder zumindest zu minimieren. Für die technische Praxis heißt das: Es geht um schnelle Eindämmung, bevor ein Angriff sich lateral ausbreiten oder langfristige Manipulationen der Informationslage auslösen kann.
Auch die Ressourcenfrage ist ein wesentlicher Bestandteil der Marktwirkung. Der Entwurf sieht insgesamt 37 zusätzliche Beschäftigte vor, um die neuen Aufgabenfelder auszugestalten. Das ist im Verhältnis zum Gesamtapparat einer Verwaltung zwar keine riesige Zahl, kann aber in den relevanten Kompetenzzentren spürbar sein – etwa für Analyse, Zuständigkeitsabstimmung, Kommunikationsketten und die Fähigkeit, Befunde in operative Maßnahmen zu übersetzen. Für Unternehmen ergibt sich daraus ein realistischer Erwartungsdruck: Sie werden häufiger in Abstimmungsprozesse geraten, müssen Sicherheitsereignisse strukturierter melden und sollten ihre Logs, Incident-Playbooks und Zugriffskonzepte so gestalten, dass sie im Zusammenspiel mit staatlichen Stellen funktionieren. Damit nähert sich Cyberabwehr stärker dem Modell einer koordinierten „Response Supply Chain“.
In die Zukunft weist der Entwurf vor allem drei Implikationen. Erstens wird die Unternehmenslandschaft voraussichtlich stärker in Richtung „Security-by-Operations“ gedrängt: Nicht nur Tools zählen, sondern auch Prozessen wie Threat Hunting, Domänen- und Infrastruktur-Blocking, Datenintegritätskontrollen sowie klaren Verantwortlichkeiten im Incident-Fall. Zweitens dürfte der rechtliche Rahmen für aktive Maßnahmen zu einer intensiveren Diskussion über Grundrechte, Verhältnismäßigkeit und Risikoabwägung führen, insbesondere wenn Eingriffe bis zum Auslesen, Löschen oder Verändern von Daten reichen könnten. Drittens entsteht ein Wettbewerb um Geschwindigkeit und Qualität in der Zusammenarbeit: Je besser Behörden und Wirtschaft technische Standards, Kommunikationsprotokolle und Nachweisformate angleichen, desto eher wird aus dem „aktiven“ Ansatz ein kontrolliertes Sicherheitsinstrument. Wie in anderen Ländern wird der Erfolg letztlich daran gemessen, ob sich Schadensvermeidung und Rechtsstaatlichkeit gleichzeitig erreichen lassen.
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