FRANKFURT AM MAIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Finanzaufsicht BaFin prüft den Konzernabschluss der Dekabank für 2024 im Zusammenhang mit Cum-Cum-Aktiengeschäften. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Bank Steuererstattungsansprüche aus Kapitalertragsteuer nach IFRS korrekt in der Bilanz aktiviert hat. Laut BaFin gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen könnte. Die Bank hat inzwischen fast 500 Millionen Euro an die Finanzverwaltung zurückgezahlt und die Prüfung bestätigt.

BaFin prüft Dekabank-Konzernabschluss: Cum-Cum-IFRS-Bilanzierung im Fokus
BaFin prüft Dekabank-Konzernabschluss: Cum-Cum-IFRS-Bilanzierung im Fokus (Foto: IT BOLTWISE)
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Die BaFin stellt die Bilanzierungspraxis der Dekabank unter ein scharfes Prüflicht: Im Zusammenhang mit früheren „Cum-Cum“-Aktiengeschäften kontrolliert die deutsche Finanzaufsicht aktuell den Konzernabschluss der Bank für das Jahr 2024. Der Kern der Auseinandersetzung ist weniger die Frage, ob einzelne Aktiengeschäfte an sich steuerlich zulässig oder unzulässig waren, sondern ob die daraus abgeleiteten Steuererstattungsansprüche nach IFRS überhaupt in der Bilanz aktiviert werden durften. Damit rückt ein Detail in den Fokus, das in der Praxis oft unterschätzt wird: Rechnungslegungsvorschriften legen fest, wann aus einer unsicheren steuerlichen Position ein bilanziertes Asset werden darf.

Wie aus der Prüfung hervorgeht, sieht die BaFin „konkrete Anhaltspunkte“, dass die Dekabank gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen haben könnte. Konkret geht es um Steuererstattungsansprüche gegen die Finanzverwaltung in einer Gesamthöhe von rund 478 Millionen Euro, die im Konzernabschluss bilanziert wurden. Diese Ansprüche sollen in Bezug zu Aktienhandelsgeschäften stehen, die zeitlich an Dividendenstichtage aus den Jahren 2013 bis 2018 geknüpft waren, und bei denen die Anrechnung durch die Finanzverwaltung versagt worden sein soll. Schon diese Abfolge zeigt die Spannung zwischen wirtschaftlicher Erwartung und regulatorisch geforderter Wahrscheinlichkeitsbewertung im Abschluss.

Technisch betrachtet bewegt sich das Thema im Schnittfeld von steuerlicher Ergebnisunsicherheit, Bilanzierungslogik und IFRS-Implementation. Unter IFRS dürfen Steuererstattungsansprüche typischerweise dann als Vermögenswert ausgewiesen werden, wenn es „überwiegend wahrscheinlich“ ist, dass die Steuerbehörden die steuerliche Behandlung akzeptieren. Diese Schwelle ist absichtlich konservativ: Sie soll verhindern, dass Buchgewinne oder Liquiditätsphantasien entstehen, die sich nicht belastbar realisieren lassen. Genau hier setzt die BaFin an und prüft, ob die Dekabank in ihrer Einschätzung zu optimistisch war. Für Unternehmen ist das ein Lehrstück, wie wichtig ein belastbares dokumentiertes Erwartungs- und Bewertungsmodell im Reporting ist.

Der Hintergrund: „Cum-Cum“-Geschäfte gelten als eng verwandt mit den bekannteren „Cum-Ex“-Strukturen, die über Jahre politisch und aufsichtsrechtlich für Schlagzeilen gesorgt haben. Während „Cum-Ex“ häufig so beschrieben wird, dass Erstattungen für Kapitalertragsteuern begehrt wurden, die zuvor gar nicht oder nicht in der geltend gemachten Weise abgeführt worden waren, zielen „Cum-Cum“-Deals laut Beschreibung eher darauf, Steuervorteile für ausländische Inhaber deutscher Aktien zu ermöglichen. Technisch läuft das im Kern über zeitweise Übertragungen von Aktien vor dem Dividendenstichtag, sodass Erstattungsmechanismen greifen können, die sonst ausländischen Anlegern nicht in gleicher Weise zustehen. Branchenberichten zufolge entstand dem Fiskus dabei nach Schätzungen ein weit höherer Schaden als bei den häufig in den Medien diskutierten Cum-Ex-Fällen.

Für den Markt ist die richtige Einordnung entscheidend: Dekabank ist als Sparkassen-nahe Wertpapierdienstleisterin ein anderer Akteur als die großen internationalen Universalbanken, aber sie agiert in vergleichbaren Kapitalmarktprozessen, in denen Timing, Dokumentation und Vertragsketten eine zentrale Rolle spielen. Wenn die BaFin die IFRS-Bilanzierung einer einzelnen Bank adressiert, wirkt das faktisch wie ein Standardtest für das gesamte Ökosystem aus Verwahrung, Abwicklung, Steuerberechnung und Reporting. Auch Investoren und Rating-nahe Analysten schauen dann weniger auf die einzelne Summe, sondern auf das Modell dahinter: Wie wird Unsicherheit in der Steuerposition quantifiziert? Wie werden externe Anerkennungswahrscheinlichkeiten abgeleitet? Genau hier wächst die Sanktions- und Reputationswirkung.

Wie aus dem Umfeld der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung zu hören ist, dürfte die Schwelle „überwiegend wahrscheinlich“ künftig noch stärker als zuvor als Bewertungsanker verstanden werden. Ein Bilanzierungsprüfer, der in solchen Fällen typischerweise mit IFRS-Folgen befasst ist, bringt es sinngemäß auf den Punkt: „Sobald Unsicherheit nicht nur theoretisch, sondern durch Behördenablehnungen praktisch bestätigt ist, muss die Buchlogik wesentlich belastbarer werden.“ Unabhängig davon, ob einzelne Geschäfte letztlich steuerlich wirken oder nicht, verschiebt sich damit der Schwerpunkt in Richtung Dokumentationsqualität, Nachweisführung und Konsistenz zwischen steuerlicher Korrespondenz und IFRS-Erwartungswerten. Das ist auch deshalb brisant, weil ähnliche Strukturen in der Vergangenheit bei mehreren Marktteilnehmern untersucht wurden.

Die Dekabank reagiert bereits mit einer operativen Konsequenz: Nach eigener Aussage hat sie fast 500 Millionen Euro an die Finanzverwaltung zurückgezahlt, die aus den umstrittenen Cum-Cum-Aktiengeschäften stammen. Gleichzeitig bestätigt die Bank, dass sie die laufende Prüfung durch die BaFin aufgenommen und sich ihr gestellt hat. Öffentlich kommuniziert wurde, die Bilanzierungspraxis werde sich nach Abschluss der Prüfung weiterhin als IFRS-konform darstellen. Damit signalisiert die Dekabank zwar Rechts- und Rechnungslegungssicherheit, aber für den Abschlussprozess bedeutet das vor allem eins: Bis zur endgültigen Klärung dürfte es zu weiteren Anpassungen kommen, etwa bei der Bewertung vergleichbarer Steuerpositionen oder bei der Ausgestaltung künftiger Bilanzierungsentscheidungen.

Blick nach vorn wird das Thema für Unternehmen mit steuerlich komplexen Kapitalmarktgeschäften zum kontinuierlichen Compliance- und Finance-Thema. Denn die Aufsicht greift nicht nur bei offensichtlichen Verstößen ein, sondern auch bei der Frage, wie Unsicherheit in IFRS-Logik übersetzt wird. In der Praxis heißt das: Steuerabteilungen und Accounting müssen enger zusammenrücken, Bewertungsmodelle brauchen klare Annahmen, und die „Go/No-Go“-Kriterien für bilanzielle Aktivierungen müssen auditfest sein. Zudem verschiebt sich das Risikoprofil in Richtung Reporting- und Haftungsrisiken, nicht nur in Richtung Steuerzahlung. Für Entwickler und Data-Teams im Finanzbereich entsteht daraus ein klarer Bedarf an nachvollziehbarer Datenherkunft, strengen Prüfpfaden und automatisierten Plausibilitätskontrollen, damit die Wahrscheinlichkeitsschätzung jederzeit nachvollziehbar bleibt.


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