BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Bundesnotarkammer stellt sich gegen die geplante „EU Inc.“-Unternehmensform und kritisiert vor allem den fehlenden Missbrauchsschutz. Der Gründungsprozess sei laut Hauptgeschäftsführer Milan Bayram anfälliger für Identitätsmissbrauch, Strohmann-Konstruktionen und potenzielle Umgehung von Sanktionen. Während die EU-Kommission eine digitale Gründung binnen 48 Stunden in Aussicht stellt, verweist die Notarkammer auf die in Deutschland etablierte, stärkere präventive Kontrolle. Im Artikel wird erklärt, wie sich die Kontrollebenen unterscheiden – und welche Nachbesserungen aus Sicht der Notare technisch und regulatorisch nötig sind.

„EU Inc.“ im Streit: Notarkammer warnt vor zu schwachem Missbrauchsschutz
„EU Inc.“ im Streit: Notarkammer warnt vor zu schwachem Missbrauchsschutz (Foto: IT BOLTWISE)
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Die geplante neue Rechtsform „EU Inc.“ trifft in den Mitgliedstaaten auf mehr als nur regulatorische Skepsis: Die Bundesnotarkammer warnt davor, dass der Entwurf zu wenig Schutz gegen Missbrauch, Geldwäsche und Verstöße gegen Sanktionen vorsieht. Im Kern geht es um ein Versprechen der EU-Kommission, das nach Effizienz klingt: eine vollständig digitale Unternehmensgründung innerhalb von 48 Stunden, mit einem Zielbudget von maximal 100 Euro und ohne zwingendes Startkapital. Gerade weil das Verfahren so schnell und digital ist, konzentriert sich die Kritik darauf, ob die notwendigen Prüfungen zur Identität, Vertretungsbefugnis und wirtschaftlichen Kontrolle im selben Tempo „mitwachsen“.

Technisch betrachtet steht und fällt die Modellierung der „EU Inc.“-Gründung mit dem Umfang der präventiven Kontrollen vor der Eintragung in öffentliche Register. Nach Darstellung der Bundesnotarkammer verlagert die EU-Variante zu stark die Verantwortung in Richtung einer vergleichsweise rudimentären Prüfung, die sich im Kern darauf beschränken soll, ob wesentliche Satzungsbestandteile in der Satzung enthalten sind. Der entscheidende Unterschied zu etablierten deutschen Prozessen: Bei der Gründung einer GmbH prüfen unabhängige staatliche Stellen bereits vor der öffentlichen Eintragung Dokumente und handelnde Personen. Die Notare beschreiben damit ein mehrstufiges Sicherheitskonzept, das nicht nur „Formalia“ abprüft, sondern Identitäts- und Vertretungsrisiken strukturell reduziert.

Im Vergleich zur Online-Gründung einer GmbH in Deutschland, bei der Notare in der Regel Identitätsprüfung und Plausibilisierung im Rahmen einer Video-Konferenz sowie durch das Auslesen des Personalausweises durchführen, sieht Bayram für die „EU Inc.“ keine vergleichbare Tiefe. Der konkrete Punkt ist weniger die Existenz einer Prüfung als ihre Qualität: Eine solche Notarprüfung soll ausschließen, dass ein Identitätsdiebstahl stattfindet, dass ein Strohmann vorgeschaltet wird oder dass Unbefugte ein E-ID-Gerät missbrauchen. Genau diese „Hands-on“-Sicherung sei beim EU-Entwurf nach Auffassung der Notarkammer nicht vorgesehen. Für Unternehmen bedeutet das: Das Verfahren könnte zwar schneller werden, aber das Risiko schwerer Compliance-Vorfälle steigt, wenn Identität nicht gleichwertig validiert wird.

Besonders brisant wird die Frage der Identifizierbarkeit dort, wo Missbrauch nicht nur administrativ, sondern straf- und sanktionsrechtlich relevant ist. Bei einer Strohmann-Gründung schickt der tatsächliche Initiator eine andere Person vor, um zu verschleiern, dass er selbst etwa keine Erlaubnis hat, als Gesellschafter oder Geschäftsführer aufzutreten. Bayram knüpft daran den Hinweis, dass sich darüber auch Sanktionen umgehen ließen, die beispielsweise für Personen aus Ländern gelten, die mit Russlands Krieg gegen die Ukraine in Verbindung stehen. Ohne saubere Identifizierung könne außerdem Geldwäscheprävention nicht wirksam greifen. Das ist aus Sicht der Regulierer ein klassischer Zielkonflikt: Geschwindigkeit im Registrierungsprozess darf nicht zu Lasten von Risikoerkennung und Nachvollziehbarkeit gehen.

Auch für Endkunden könnte das Problem indirekt spürbar werden. Bayram skizziert ein Szenario, in dem Verbraucher online bei einer „EU Inc.“ einkaufen und es zu Nichtlieferung oder Betrug kommt – etwa wenn ein bezahlter Staubsauger nicht ankommt. Dann entsteht sofort die praktische Frage nach der Haftungs- und Zugriffsmöglichkeit: Wer ist greifbar, und wie schnell lässt sich Verantwortlichkeit herstellen? Gerade bei Kapitalgesellschaften sei es grundsätzlich schwer, Personen schnell zuzuordnen; es werde aber deutlich schwieriger, wenn die involvierten Personen gar nicht zuverlässig identifiziert wurden. Damit rückt das Thema nicht nur in den Bereich abstrakter Missbrauchsrisiken, sondern in den Alltag von Marktteilnehmern, die auf Register- und Kontrollsysteme angewiesen sind.

Ähnlich problematisch kann es bei Immobilien- und Grundstucksgeschäften werden. Bayram nennt als Beispiel, dass Käufer und Verkäufer zwar formal eine „EU Inc.“ als Vertragspartner nutzen können, sich aber unter Umständen nicht ausreichend nachvollziehen lässt, wem das Grundstück wirtschaftlich zuzuordnen ist. Für den Staat wird das relevant, weil dadurch der Zugriff erschwert wird: Steuerliche Durchsetzung, Verfolgung von Geldwäscheindikatoren oder auch die zügige Klärung von Eigentumsverhältnissen werden komplizierter, wenn die tatsächliche Kontrolle verschleiert ist. Historisch ist dieses Muster aus früheren Diskussionen um vereinfachte Gründungs- und Registerprozesse bekannt: Wo Identitäts- und Eigentumsinformationen nicht robust zusammenlaufen, steigen Ermittlungs- und Vollzugsaufwände.

Als konkreten technischen und regulatorischen Ansatz bringt die Notarkammer eine Datenfluss-Logik ins Spiel: Bayram regt an, dass öffentliche präventive Kontrollstellen wie Notare Daten unter anderem an Transparenzregister und die Finanzverwaltung weitergeben könnten, statt – wie im Entwurf angelegt – vorrangig Registergerichte einzubeziehen. Das soll laut Notarkammer effizienter sein und die Datenqualität erhöhen, weil Präventivprüfer näher an der tatsächlichen Fallprüfung liegen. Ergänzend wird auch die Idee genannt, Ergebnisse geldwäscherechtlicher Prüfungen an Banken weiterzureichen, etwa über eine Business-Wallet, die in der EU-Planung adressiert wird. Damit wird „EU Inc.“ weniger nur als Rechtsform betrachtet, sondern als Baustein in einer vernetzten Compliance-Infrastruktur.

Gleichzeitig betont die Bundesnotarkammer, dass eine schnelle Eintragung grundsätzlich möglich sein kann – nicht zuletzt weil der Gründungsprozess auch mit notarieller Kontrolle im Zeitfenster von 48 Stunden ausgestaltet werden könne. Entscheidend ist jedoch, dass die Eintragung in ein Handels- oder Business-Register nicht mit dem Ende der operativen Hürden gleichzusetzen ist: Für den Geschäftsbetrieb sind in der Praxis weitere Schritte nötig, etwa die Erteilung einer Steuernummer, die in Deutschland typischerweise sechs bis acht Wochen oder länger dauert. Dazu kommt die Eröffnung eines Geschäftskontos. Diese Differenz zwischen Registrierungs-Tempo und Unternehmens-Startfähigkeit wirkt am Markt wie ein „zweiteiliges“ Versprechen: schnell im Register, aber länger bis zur echten Zahlungs- und Steuerfähigkeit.

Markt- und industriepolitisch gibt es zudem mehrere Interessengruppen, die in unterschiedliche Richtungen argumentieren. Die Bundesnotarkammer unterstützt zwar grundsätzlich das Ziel, den Binnenmarkt zu stärken, weist aber auf mögliche Nebenwirkungen hin. So äußern Gewerkschaften die Sorge, dass Unternehmen als „EU Inc.“ Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern leichter umgehen könnten. Parallel ist die rechtliche Grundlage für die neue Rechtsform umstritten, während Mitgliedstaaten und Europäisches Parlament derzeit beraten. Aus Expertensicht lässt sich das als klassisches Timing-Problem lesen: Wenn die digitale Gründung zu schnell priorisiert wird, müssen die Kontroll- und Datenpfade mitziehen. Für Entwickler und Enterprise-Kunden bedeutet das, dass künftig stärker nachweisbare Identitäts- und AML-Signale in Workflows eingebaut werden müssen, statt sie erst später manuell nachzureichen.


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