BERN / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesrat legt einen Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative vor und will die Haftung von Schweizer Muttergesellschaften für Verfehlungen ihrer Auslandstochterunternehmen ausweiten. Das geplante Spezialgesetz geht in zentralen Punkten über die derzeitigen EU-Standards hinaus. In der Vernehmlassung bis zum 9. Juli 2026 prallen nun juristische Modellvarianten wie Verschuldens- und Geschäfts­herrenhaftung auf die Sorge vor einem „Swiss Finish“. Parallel verschärfen sich ESG- und Datenpflichten in Europa, während Konzerne bereits mit Reporting-Quoten, Governance-Routinen und KI-gestützter Nachhaltigkeitssteuerung gegensteuern.

Konzernhaftung im Ausland: Bundesrat plant Spezialgesetz ab Juli 2026
Konzernhaftung im Ausland: Bundesrat plant Spezialgesetz ab Juli 2026 (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Bundesrat setzt mit einem Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative einen deutlichen Akzent: Schweizer Muttergesellschaften sollen künftig zivilrechtlich auch dann stärker in die Haftung gezogen werden können, wenn Verfehlungen in Tochterunternehmen im Ausland passieren. Hintergrund ist der politische Druck, der sich aus dem Anspruch ergibt, Wirkungsketten in globalen Konzernen nicht nur über freiwillige Standards, sondern über einklagbare Verantwortung abzusichern. Der Zeitplan ist ambitioniert: Die Umsetzung soll über ein Spezialgesetz ab Juli erfolgen, während parallel eine Vernehmlassung die juristischen Leitplanken festklopft.

Juristisch stehen dabei zwei Varianten im Raum. Zum einen wird eine Verschuldenshaftung diskutiert, bei der sich die Verantwortlichkeit typischerweise an Fehlern in der Organisation, Auswahl oder Überwachung festmachen lässt. Zum anderen wird eine weitergehende Geschäfts­herrenhaftung als Weg geprüft, die die Hürden für Klagen aus Sicht von Kritikern bewusst senken könnte. Genau hier liegt der Kernkonflikt: Je leichter sich die Haftung auslösen lässt, desto stärker müssen Konzerne ihre Compliance-Mechanismen entlang der Liefer- und Managementketten belastbar dokumentieren. Für Unternehmen bedeutet das eine Verschiebung weg vom rein regulatorischen „Read-out“ hin zu nachweisbarer Kontrollfähigkeit.

Dass die EU in ihrem Omnibus-Paket zuletzt ähnliche Vorschläge verworfen hat, macht die politische Sprengkraft in der Schweiz besonders sichtbar. Branchenvertreter warnen vor einem „Swiss Finish“: Wenn die Schweiz strenger als der relevante EU-Rahmen wird, können Schweizer Firmen im internationalen Wettbewerb höhere Rechts- und Prozesskosten tragen. Swissholdings und Economiesuisse reagieren deshalb scharf. Aus ihrer Perspektive droht nicht nur mehr Haftungsrisiko, sondern auch zusätzlicher Aufwand in der laufenden Prüfung von Tochtergesellschaften, Verträgen und Eskalationswegen – also genau in Bereichen, die in vielen Konzernstrukturen historisch dezentral organisiert sind.

Technisch betrachtet entscheidet die konkrete Ausgestaltung des Haftungsregimes darüber, welche Daten Konzerne speichern, wie sie sie verknüpfen und wie sie sie auditierbar machen. Eine Geschäfts­herrenhaftung zwingt tendenziell zu „Traceability“ auf Unternehmensebene: Wer hat wann welche Richtlinie genehmigt, welche Due-Diligence-Prüfungen fanden statt, und wie wurde auf Auffälligkeiten reagiert? Damit rücken KI-gestützte Governance-Workflows in den Fokus, nicht als Schönwettertool für ESG-Reports, sondern als Infrastruktur für konsistente Nachweise. Der Unterschied zwischen „ein Bericht existiert“ und „das Unternehmen kann den Bericht inhaltlich belegen“ wird im Haftungsfall zum Unterschied in der Verteidigungsfähigkeit.

Während die Rechtsdebatte in der Schweiz läuft, treiben europäische ESG-Vorgaben den gleichen Trend aus einer anderen Richtung. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichte im Juni den finalen Entwurf technischer Standards zur Offenlegung von ESG-Risiken; Schwerpunkt ist dabei die Transparenz über Schattenbank-Engagements und Beteiligungen. Zudem lieferte das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Ende Juni Erläuterungen zur Wesentlichkeit bei Nachhaltigkeitsprüfungen nach dem Standard ISSA 5000. Für die Praxis heißt das: Unternehmen müssen ihre ESG-Daten nicht nur sammeln, sondern so strukturieren, dass Prüfer die „doppelte Wesentlichkeit“ rechtssicher bewerten können.

Ein weiterer Wettbewerbsdruck kommt aus dem Reporting selbst: Erste Großkonzerne verankern ESG-Ziele bereits in harte Kennzahlen. So legte Hyundai Motor Ende Juni seinen Nachhaltigkeitsbericht für 2026 vor und fixierte eine Gesamtausschüttungsquote von 35 Prozent für die Jahre 2025 bis 2027. Dazu setzt der Konzern auf ein diversifiziertes Direktorium mit vielen ausländischen und weiblichen Mitgliedern. In diese Logik passt auch die Beobachtung, dass ESG- und Governance-Themen immer stärker in den Geschäftsberichten landen, inklusive Vergütungspolitik, Nachfolgeplanung und KI-Innovationen. Unternehmen bewegen sich damit in Richtung „ESG als Steuerungsobjekt“ – was wiederum die Datenanforderungen für Konzerthaftung unmittelbar berührt.

Wie schwer das in der Umsetzung sein kann, zeigen Studienergebnisse: Eine KPMG-Befragung unter 157 Firmen ermittelt, dass 86 Prozent Effizienzsteigerungen durch KI in der Nachhaltigkeitssteuerung erwarten. Gleichzeitig sehen 71 Prozent mangelnde Datenqualität als größte Hürde. Das ist eine zentrale Expertenlage, weil sie zeigt: Selbst wenn KI-Tools verfügbar sind, bleibt die Datenbasis der Engpass. Parallel warnte der Genoverband nach einer Umfrage unter 277 Bankvorständen, dass zunehmende Regulierung die Kreditvergabe bremsen könnte; fast die Hälfte der Firmenkunden fühlt sich mit den geforderten Nachhaltigkeitsdaten überfordert. In Summe verschiebt sich die Last damit auf Konzerne, die sowohl die Rechtssicherheit erhöhen als auch die Datenproduktion vereinfachen müssen.

Volkswagen liefert zudem ein anderes Signal dafür, wie stark interne Strategiewechsel die Compliance- und Haftungsrealität beeinflussen können. Ein Sparpaket mit vier geplanten Werkschließungen in Deutschland und dem Abbau von über 100.000 Stellen bis 2035 soll laut Plan den Konzern umsteuern; Betriebsrat und das Land Niedersachsen lehnen dies ab. Für die Haftungsfrage ist nicht primär die arbeitsrechtliche Dimension entscheidend, sondern die organisatorische: Wenn Struktur und Kontrollprozesse unter Stress geraten, steigt das Risiko für lückenhafte Überwachung in komplexen Gruppen. Genau solche Lücken könnten im Rahmen eines erweiterten Konzernhaftungsregimes stärker relevant werden, weil Gerichte dann eher nachweisen wollen, wie Konzernführung Risiken aktiv gesteuert hat.

Der nächste politische Engpass ist konkret: Am 9. Juli 2026 tagt der Aufsichtsrat, und Beobachter erwarten einen offenen Machtkampf um die Zukunft des Konzerns. In der Schweiz endet zur selben Zeit die Vernehmlassung rund um das Spezialgesetz; bis zum 9. Juli 2026 müssen Juristen, Verbände und Unternehmen argumentativ liefern, welche Haftungsvariante praktikabel und verhältnismäßig ist. Aus Unternehmenssicht ist damit bereits jetzt klar: Compliance- und Datenplattformen sollten stärker auf Nachweisbarkeit ausgelegt werden. Wer später reagiert, riskiert teure Nachbesserungen und angreifbare Lücken in der Dokumentation.

Der Ausblick liegt daher weniger in der reinen Rechtsdogmatik als in der Umsetzungskapazität. Unabhängig davon, ob eine Verschuldens- oder Geschäfts­herrenhaftung kommt, profitieren Unternehmen, die ihre Konzernkontrollen als „System“ betreiben: rollenbasierte Freigaben, klare Eskalationspfade, regelmäßige Wirksamkeitsprüfungen und eine durchgängige Datenlinie bis in die Berichte. Für Entwickler entsteht damit ein klarer Markt für Compliance-Automatisierung, Datenqualitätsmessung und MLOps-nahe Governance-Logik: KI kann Effizienz bringen, aber nur, wenn Datenqualität, Modelle und Prozesse so dokumentiert sind, dass Prüfer und Gerichte Konsistenz erkennen. Gleichzeitig wird die Regulierung künftige Wettbewerbsbedingungen stärker regional zersplittern lassen – ein Szenario, auf das Konzerne mit modularen „Regulatory-by-design“-Architekturen reagieren sollten.


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