CELLE / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Oberlandesgericht Celle stellt klar, wann die Verjährungsfrist für rückwirkend geltend gemachte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu laufen beginnt. Maßgeblich ist nicht allein, wann der Versicherte den Antrag stellt, sondern wann der Versicherer seine Erhebungen zum Leistungsfall und zum Umfang der Leistung abschließt. Damit steigt für viele Versicherte die Chance, auch bei verspäteter Antragstellung noch Ansprüche durchzusetzen. Entscheidend wird aber auch die Abgrenzung: Eine Vorverlegung kommt nur bei qualifiziertem treuwidrigem Verhalten in Betracht, dessen Nachweis beim Versicherer liegt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 22. Januar 2026 (Az. 8 U 65/25) adressiert einen Streitpunkt, der in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten führt: Ab wann läuft eigentlich die dreijährige Verjährungsfrist für rückwirkend geltend gemachte BU-Leistungen? Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die Frist bereits mit einer späten Antragstellung „in Gang“ gesetzt werden kann – oder ob sie erst dann beginnt, wenn die Fälligkeit der Ansprüche feststeht. Genau hier zieht das Gericht eine klare Linie zugunsten der Versicherten.
Der rechtliche Hebel liegt im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das OLG Celle verortet den Fristbeginn in der Konstellation des § 14 VVG: Die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beginnt erst mit dem Eintritt der Fälligkeit. Fälligkeit setzt wiederum voraus, dass der Versicherer die „notwendigen Erhebungen“ zur Feststellung des Leistungsfalls sowie zum Umfang der Leistung abgeschlossen hat. Damit wird das Prozessrisiko nicht in erster Linie auf die zeitliche Antragstellung des Versicherten verlagert, sondern auf den Moment, in dem der Versicherer seine Entscheidungsbasis erarbeitet und rechtlich relevant „fertig“ wird.
Für die Praxis ist diese Differenzierung besonders bedeutsam, weil Versicherer rückwirkende BU-Leistungen häufig mit dem Argument angreifen, der Versicherte habe den Leistungsfall zu spät gemeldet oder erst verspätet einen Antrag gestellt. Das OLG Celle widerspricht dieser pauschalen Logik: Eine frühere oder spätere Antragstellung – selbst wenn der Versicherte theoretisch früher hätte handeln können – verschiebt den gesetzlich definierten Verjährungsbeginn nicht automatisch nach vorne. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Fälligkeit tatsächlich eingetreten ist, also ob die Erhebungen des Versicherers abgeschlossen sind. Damit bleibt die Verjährungsuhr an die prozessual und materiell notwendige Prüfung gekoppelt.
Allerdings lässt das Gericht nicht jede Verzögerung folgenlos: In dem Urteil wird zugleich präzisiert, unter welchen engen Voraussetzungen eine Abweichung vom Grundsatz überhaupt möglich ist. Eine Vorverlegung der Verjährung kommt demnach nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn ein qualifizierter Treueverstoß vorliegt, gestützt auf § 242 BGB (Treu und Glauben). Wichtig ist die qualitative Schwelle: Es reicht nicht, dass die Meldung zeitlich hinausgezögert oder der Leistungsfall einfach verspätet angezeigt wird. Erforderlich sind besondere Umstände, die das Verhalten als grob treuwidrig erscheinen lassen – und genau diesen Treueverstoß muss der Versicherer beweisen. Kann der Versicherer diese qualifizierten Voraussetzungen nicht nachweisen, bleibt es beim Verjährungsbeginn mit Abschluss der Erhebungen.
Spannend ist außerdem, wie das OLG Celle frühere Entscheidungen abgrenzt. Bezugspunkt ist unter anderem ein Urteil des OLG Braunschweig (Az. 11 U 316/21), bei dem eine andere tatsächliche Grundlage diskutiert wurde: Dort lag arglistige Täuschung vor. Das OLG Celle macht deutlich, dass sich aus Fällen arglistigen Fehlverhaltens keine automatische Übertragung auf Konstellationen einfacher Verzögerungen ableiten lässt. Ohne Nachweis von Arglist oder eines vergleichbar schweren Fehlverhaltens kann die Sonderlogik zur arglistigen Täuschung nicht für „normale“ Verspätungen herangezogen werden. Für Versicherungsnehmer bedeutet das eine spürbare Festigung der Position, solange kein vorsätzliches Fehlverhalten im Raum steht.
Für die Beratungspraxis verschiebt die Entscheidung damit den Fokus: Wer rückwirkende BU-Leistungen durchsetzen will, muss nicht nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung schauen, sondern vor allem darauf, wann und in welcher Tiefe der Versicherer seine Erhebungen abgeschlossen hat. Fachjuristen ordnen die Entscheidung in diesem Sinne als Stabilisierung für Versicherte ein, die den Leistungsfall aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder fehlender Kenntnis des Versicherungsmechanismus erst mit zeitlicher Verzögerung adressieren konnten. Da der Fristbeginn an die Fälligkeit gekoppelt bleibt, können Ansprüche in bestimmten Konstellationen noch Jahre nach Eintritt der Berufsunfähigkeit geltend gemacht werden – vorausgesetzt, dass der Versicherer keinen qualifizierten Treueverstoß belegen kann.
In der Unternehmenswirklichkeit erhöht das Urteil zudem den Druck auf die internen Prozesse der Versicherer. Wenn die Verjährungsargumentation nicht an die reine Meldedauer anknüpft, müssen Organisation und Dokumentation der Leistungsfallprüfung besonders sauber gestaltet sein: Welche Erhebungen wurden wann vorgenommen, ab wann war der Leistungsfall belastbar feststellbar, und wie wurde der Umfang der Leistung ermittelt? Je präziser diese Schritte nachweisbar und nachvollziehbar dokumentiert sind, desto weniger Angriffsfläche entsteht. Für Versicherte führt die Entscheidung dagegen zu mehr Rechtsklarheit darüber, dass „zu spät“ nicht automatisch „zu verjährt“ bedeutet – sondern dass der Gesetzesmechanismus über Fälligkeit und Abschluss der Erhebungen funktioniert.
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